# Standortverordnung Gemeinde Wals-Siezenheim – Projekt an der Kreuzung Mielestraße/Oberst Lepperdinger Straße

45. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Mai 2008 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Wals-Siezenheim für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Wals-Siezenheim - Projekt an der Kreuzung Mielestraße/Oberst Lepperdinger Straße)

Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 – ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke Nr 1221, 1222, 1223/1, 1227/1, 1227/4, 1227/5 und 1228/1 jeweils KG 56553 Wals-Siezenheim - Liefering I für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit d ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 13.000 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Gemeinde Wals-Siezenheim während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wals-Siezenheim über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller