# Sachprogramm über die Errichtung oder Änderung von Schianlagen im Land Salzburg

49. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. Juni 2008, mit der das Sachprogramm für die Errichtung oder Änderung von Schianlagen im Land Salzburg für verbindlich erklärt wird

Auf Grund der §§ 6 und 8 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

(1) Das gemäß den §§ 6 Abs 3 und 4 ROG 1998 ausgearbeitete Sachprogramm für die Errichtung von Schianlagen im Land Salzburg wird für verbindlich erklärt.

(2) Das Sachprogramm ist bei der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung, den Bezirkshauptmannschaften und allen Gemeinden des Landes während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten.

§ 2

(1) Das Sachprogramm gliedert sich wie folgt:

1. Ziele und Maßnahmen für die Errichtung und Änderung von Schianlagen

1.1. Raumstrukturelle Eignung

1.2. Landschaftsstrukturelle Erfordernisse

1.3. Landschaftsökologische Erfordernisse

1.4. Nutzungskonflikte

1.5. Umsetzung

2. Beurteilungskriterien einschließlich Erläuterungen

2.1. Raumstrukturelle Eignung

2.2. Landschaftsstrukturelle Erfordernisse

2.3. Wasserwirtschaftliche Erfordernisse

2.4. Landschaftsökologische Erfordernisse

2.5. Nutzungskonflikte

2.6. Umsetzung

Anhang: Begriffsdefinitionen

(2) Die unter Abs 1 Z 1 enthaltenen Punkte einschließlich der Begriffsdefinitionen im Anhang sind verbindliche Festlegungen. Die Punkte unter Abs 1 Z 2 stellen unverbindliche Richtlinien im Sinn des § 6 Abs 2 letzter Satz ROG 1998 dar.

§ 3

(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit den im § 2 Abs 1 Z 1 enthaltenen Festlegungen des Sachprogramms gesetzt werden.

(2) Diese Festlegungen sind weiter zu beachten:

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(2) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden sind bei Widerspruch zu den im § 2 Abs 1 Z 1 genannten Festlegungen des Sachprogramms auf Grund des § 23 Abs 1 und 2 ROG 1998 innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung an das Sachprogramm anzupassen.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller