# Gesetz mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 47/2008, wird geändert wie folgt:

1.1. Nach der den § 9 betreffenden Zeile wird eingefügt:

"§ 9a Betriebsübergang"

1.2. Die die §§ 13 und 14 betreffenden Zeilen lauten:

"§ 13 Dienstort und Dienstzuteilung

§ 14 Dienstzuweisung"

1.3. Die den § 82 betreffende Zeile wird durch folgende Zeilen ersetzt:

"§ 82 Allgemeine Bestimmungen über Beförderungen

§ 82a Beförderungen im Entlohnungsschema I

§ 82b Beförderungen im Entlohnungsschema II"

1.4. Nach der den § 105 betreffenden Zeile wird eingefügt:

"§ 105a Nebentätigkeitsvergütung"

2. Nach § 9 wird eingefügt:

"Betriebsübergang

§ 9a

(1) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb oder ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinn des Art 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 127a Z 10) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf eine Gemeinde über, gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsübergangs ausscheidet, auf die Gemeinde über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen bzw -nehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz.

(2) Abs 1 gilt nicht:

(3) Soweit die gemäß Abs 1 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil der in den Gemeindedienst übernommenen Bediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 121 getroffene Regelungen, die frühestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs einvernehmlich abgeändert werden können.

(4) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinn des Art 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 127a Z 10) von der Gemeinde auf einen anderen Inhaber (Erwerber) über, bleibt die Stellung der Gemeinde als Dienstgeberin der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs dem veräußerten Unternehmen, Betrieb, Unternehmens- oder Betriebsteil zur Dienstleistung zugeteilten Vertragsbediensteten außer im Fall des Abs 5 unverändert. Die betroffenen Bediensteten können dem Erwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(5) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil von der Gemeinde auf eine andere Gemeinde oder einen Gemeindeverband über, gehen die Rechte und Pflichten der Gemeinde aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Dienstverhältnis auf die Gemeinde bzw den Gemeindeverband über. Die betroffenen Bediensteten sind ab diesem Zeitpunkt Bedienstete der anderen Gemeinde bzw des Gemeindeverbandes.

(6) Die Gemeinde hat die für die gemäß Abs 1 betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen und -nehmer sowie für die gemäß Abs 4 betroffenen Vertragsbediensteten zuständigen Organe der Arbeit- oder Dienstnehmerinnen- und -nehmervertretung bis spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Betriebsübergang über Folgendes zu informieren:

(7) Ein Betriebsübergang ist kein Kündigungsgrund gemäß § 116."

3. Die §§ 13 und 14 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"Dienstort und Dienstzuteilung

§ 13

(1) Dienstort ist das Gebiet der Dienstgebergemeinde. Innerhalb des Gemeindegebietes kann die oder der Vertragsbedienstete im Rahmen der dienstvertraglich vereinbarten Verwendung jederzeit einer anderen Dienststelle oder mehreren Dienststellen der Gemeinde zur Dienstverrichtung zugeteilt werden.

(2) Eine Dienstzuteilung zu einer Dienststelle außerhalb des Dienstortes kann im dienstlichen Interesse und höchstens für die Dauer von 90 Tagen angeordnet werden. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Dienstzuteilung ist nur zulässig, wenn

Dienstzuweisung

§ 14

(1) Die Dienstzuweisung ist die Zurverfügungstellung einer oder eines Vertragsbediensteten zur Dienstleistung an einen von der Dienstgebergemeinde verschiedenen Rechtsträger, der die zugewiesenen Vertragsbediensteten zur Dienstleistung einsetzt.

(2) Dienstzuweisungen sind zulässig, wenn sie im Interesse der Gemeinde liegen und

(3) Über die Dienstzuweisung ist zwischen der Gemeinde und dem Rechtsträger (Abs 2 Z 1) bzw dem Erwerber (Abs 2 Z 2) eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

(4) Während einer Dienstzuweisung unterliegt die oder der Vertragsbedienstete den fachlichen und dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers bzw des Erwerbers. Die diensthoheitlichen Befugnisse der Gemeinde bleiben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Art 118 Abs 7 B-VG unberührt, insbesondere sind die für Personalangelegenheiten zuständigen Organe des Rechtsträgers bzw des Erwerbers an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Nähere Bestimmungen über die Ausübung der Diensthoheit einschließlich der zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Sanktionen sind in der Vereinbarung (Abs 3) festzulegen."

4. § 51 Abs 3 lautet:

"(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs nach § 50 Abs 4 Z 1 und einer Bildungskarenz nach § 54 wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam."

5. Im § 61 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Im Abs 1 lautet der letzte Satz: "Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, sind bei der Bemessung von Ansprüchen nach dem Monatsentgelt die Zulagen gemäß den §§ 67 bis 70, 72, 73, 75, 76 und 80 Abs 9 dieses Gesetzes sowie die Zulagen gemäß § 22 Abs 2 bis 4 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 dem Monatsentgelt zuzuzählen."

5.2. Im Abs 4 wird nach dem Wort "Kinderbetreuungsgesetzes" die Zahl "2007" eingefügt.

6. Im § 64 Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. In der in der Z 1 enthaltenen Tabelle werden in dem die III. Dienstklasse betreffenden Teil folgende Zeilen angefügt:

" 9 – 1.778,3 – – –

10 – 1.880,5 – – – "

6.2. In der in der Z 2 enthaltenen Tabelle werden die letzten drei Zeilen durch folgende Zeilen ersetzt:

" 10 2.331,4 2.875,2 3.508,4 4.969,1 –

11 2.409,1 3.092,9 3.609,8 5.192,3 –

12 2.486,6 – 3.711,0 5.415,4 –

13 2.564,1 – – – –

14 2.680,4 – – – – "

6.3. Der letzte Satz entfällt.

"Dienstalterszulage

§ 67

Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, fh und b, die im Entlohnungsschema I die höchste Entlohnungsstufe einer Dienstklasse erreicht haben, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach vier Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe eine Zulage im Ausmaß von 1 ½ Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse. § 78 ist auf die Berechnung des Zeitraums von vier Jahren anzuwenden."

9.1. Im Abs 6 lautet der zweite Satz bis zum Doppelpunkt:

"Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gilt für den Anspruch auf Kinderzulage folgende Reihung:"

9.2. Nach Abs 8 wird angefügt:

"(9) Hat die oder der Vertragsbedienstete die Meldung nach Abs 8 nicht rechtzeitig erstattet, gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an."

10. § 78 Abs 5 lautet:

"(5) Die Vorrückung kann nach Maßgabe der Beförderungsrichtlinien (§ 82a Abs 1 und 3) oder als Folge einer Beförderung (§ 82b Abs 2) ausgesetzt werden."

11. Im § 79 werden folgende Änderungen vorgenommen:

11.1. Im Abs 2 Z 9 wird der Ausdruck "a, fh und b" durch den Ausdruck "a, fh, b und ki" ersetzt.

11.2. Abs 9 lautet:

"(9) Werden Vertragsbedienstete in die Entlohnungsgruppen a, fh, b oder ki überstellt, ist ihr Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung soweit zu verändern, als sich aus der Anwendung des Abs 2 Z 9, 10 und 10a und Abs 2 letzter Satz eine Veränderung für ihre Verwendung ergibt. Die Abs 7 und 8 sind anzuwenden."

"Allgemeine Bestimmungen über Beförderungen

§ 82

(1) Unter Beförderung ist zu verstehen:

(2) Die Beförderung ist entweder von der oder dem Vertragsbediensteten oder von der oder dem Vorgesetzten zu beantragen und setzt das Vorliegen eines guten, zumindest der zu erwartenden Normalleistung entsprechenden Arbeitserfolges während eines Zeitraums von sechs Monaten vor der Antragstellung voraus.

(3) Auf eine Beförderung besteht kein Rechtsanspruch. Die für eine ablehnende Beförderungsentscheidung maßgeblichen Erwägungen sind jedoch der oder dem Vertragsbediensteten schriftlich mitzuteilen.

(4) Werden Beförderungen nicht zum ehestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, können auch die zwischen dem ehestmöglichen und dem tatsächlichen Beförderungstermin liegenden Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren berücksichtigt werden.

Beförderungen im Entlohnungsschema I

§ 82a

(1) Die Beförderung von Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I hat nach Beförderungsrichtlinien zu erfolgen, die unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Gemeindebediensteten durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen sind. Eine Beförderung setzt in jedem Fall voraus, dass die oder der Vertragsbedienstete die für ihre bzw seine dienstrechtliche Stellung maßgebliche Prüfung abgelegt hat. In den Beförderungsrichtlinien kann vorgesehen werden, dass für Bedienstete, die überdurchschnittliche Leistungen erbracht haben, kürzere Beförderungsfristen gelten.

(2) Ist bei einer Beförderung in die nächst höhere Dienstklasse das Entgelt der in der neuen Dienstklasse für die Entlohnungsgruppe nach den Beförderungsrichtlinien vorgesehenen Entlohnungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt, wird die oder der Vertragsbedienstete in die dem bisherigen Entgelt entsprechende Entlohnungsstufe eingereiht, wenn aber eine solche Entlohnungsstufe nicht vorgesehen ist, in die Entlohnungsstufe mit dem nächst höheren Entgelt.

(3) In den Beförderungsrichtlinien kann angeordnet werden, dass Vertragsbedienstete nach bestimmten Beförderungen bis zu einer Höchstdauer von sechs Jahren nicht vorrücken.

Beförderungen im Entlohnungsschema II

§ 82b

(1) Mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe p1, p2 und p3, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2008 begonnen hat, und mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p4 und p5 können folgende Beförderungen vereinbart werden:

(2) Mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p1, p2 und p3, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2008 beginnt, können folgende Beförderungen vereinbart werden:

14.1. Im Abs 1 wird nach der Z 14 eingefügt:

"15. die Nebentätigkeitsvergütung (§ 105a)."

14.2. Im Abs 2 wird der Ausdruck "unter Abs 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 bis 11" durch den Ausdruck "unter Abs 1 Z 1, 3 bis 6, 8 bis 11 und 15" ersetzt.

14.3. Im Abs 3 lautet die Z 1:

"Nebentätigkeitsvergütung

§ 105a

Vertragsbediensteten, denen ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen, weitere Tätigkeiten für die Gemeinde aus einem anderen Aufgabenbereich übertragen werden, kann dafür eine Nebentätigkeitsvergütung gewährt werden. Bei der Bemessung dieser Vergütung ist auf die Art und das Ausmaß der Nebentätigkeit Rücksicht zu nehmen."

"(3) Vertragsbediensteten, die seit mindestens drei Jahren in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, kann zum Zweck der Errichtung, der Sanierung oder des Erwerbs von Wohnraum als Hauptwohnsitz auch ein einmaliger Vorschuss bis zum Höchstausmaß von 350 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gewährt werden, für den eine 12 Jahre nicht übersteigende Rückzahlungsfrist festgelegt werden kann."

18. § 126 Abs 3 lautet:

"(3) Die Gemeindevorstehung hat die Bemessung der Verwendungszulage (§ 70), die Pauschalierung von Nebengebühren sowie die Bemessung der Nebengebühren gemäß den §§ 93, 95 bis 97, 99 und 100 bis 102 durch Richtlinien (Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde) zu regeln. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Sollen im Einzelfall Zulagen oder Nebengebühren von den Richtlinien abweichend gewährt werden, bedarf eine derartige Maßnahme der vorherigen Genehmigung der Landesregierung."

"(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2008 treten in Kraft:

Holztrattner

Burgstaller