# Änderung der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten

Auf Grund des § 44 Z 1 des Bediensteten-Schutzgesetzes - BSG, LGBl Nr 103/2000, und des § 106 Abs 1 Z 9 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 - LArbO 1995, LGBl Nr 7/1996, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. August 2004, LGBl Nr 68, über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten wird geändert wie folgt:

"Geeignete Personen

§ 3

(1) Zu den im § 2 angeführten Arbeiten dürfen nur Personen herangezogen werden, die

(2) Abs 1 Z 2 gilt nicht:

"Anerkennung von Zeugnissen, Befähigungs- und sonstigen

Ausbildungsnachweisen

§ 5

(1) Als Nachweise im Sinn dieser Verordnung gelten:

(2) Ausländische Zeugnisse, Befähigungs- und sonstige Ausbildungsnachweise, die nicht nach Abs 1 als Nachweise im Sinn dieser Verordnung gelten, sind als solche von der Landesregierung anzuerkennen, wenn die Anerkennung nur für den Anwendungsbereich des Bediensteten-Schutzgesetzes oder der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 gelten soll. Bei ausländischen Nachweisen hat die Landesregierung § 12 Abs 1 bis 6 und 8 der im § 4 Z 1 zitierten Verordnung anzuwenden."

"(2) Die §§ 2 bis 5 und 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 55/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft."

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller