# Untersberg-Vorland – Europaschutzgebietsverordnung, Untersberg-Landschaftsschutzverordnung 1981, Pflanzenartenschutzverordnung

59. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Juni 2008, mit der Teile der Gemeinden Großgmain und Wals-Siezenheim zum Landschafts- und Europaschutzgebiet erklärt werden (Untersberg-Vorland – Europaschutzgebietsverordnung) sowie die Untersberg-Landschaftsschutzverordnung 1981 und die Untersberg-Pflanzenartenschutzverordnung geändert werden

Auf Grund der §§ 16 bis 18, 22a und 29 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

Artikel I

Untersberg-Vorland – Europaschutzgebietsverordnung

Schutzgebietserklärung und Grenzziehung

§ 1

(1) Das in den Gemeinden Großgmain und Wals-Siezenheim gelegene Gebiet im Vorfeld des Untersberges wird zum Landschafts- und Europaschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei den Gemeinden Großgmain und Wals-Siezenheim während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Schutzzweck

§ 2

Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

Schutzbestimmungen

§ 3

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung (ALV) mit der Maßgabe Anwendung, dass

(2) Im Schutzgebiet sind Pflanzen der folgenden Arten gemäß § 29 Abs 1 und 2 NSchG vollkommen geschützt:

Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen

§ 4

(1) Die Landesregierung hat die naturschutzbehördliche Bewilligung bei Maßnahmen gemäß § 2 ALV oder gemäß § 3 Abs 1 dieser Verordnung zu erteilen, wenn

(2) Die Landesregierung kann gemäß § 34 NSchG auf Ansuchen Ausnahmen von § 3 Abs 2 bewilligen.

Kennzeichnung des Schutzgebietes

§ 5

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Landschafts- und Europaschutzgebiet Untersberg-Vorland" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Hinweis auf Strafbestimmungen

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 NSchG bestraft.

In- und Außerkrafttreten

§ 7

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2008 in Kraft.

Artikel II

Die Untersberg-Landschaftsschutzverordnung 1981, LGBl Nr 74, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 wird geändert wie folgt:

"(4) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 59/2008 tritt mit 1. August 2008 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 3 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt."

Artikel III

Die Untersberg-Pflanzenschutzverordnung, LGBl Nr 101/1983, wird geändert wie folgt:

"(3) § 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 59/2008 tritt mit 1. August 2008 Kraft. Die Lagepläne gemäß § 2 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt."

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller