# Verordnung mit der die Zulagenverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 71 Abs 4 und 78a des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, und der §§ 56 Abs 3b und 57 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000, LGBl Nr 4, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Zulagenverordnung, LGBl Nr 6/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 31/2008, wird geändert wie folgt:

"§ 7

Bedienstete, die in Abweichung des sonst für ihre Dienststelle geltenden Dienstplanes im Winterstreifendienst auf Bundes- und Landesstraßen während der Streumonate (in der Regel vom 1. November bis 31. März) zum Schichtdienst eingeteilt sind, erhalten eine Schichtdienstzulage als pauschalierte Nebengebühr in folgendem Ausmaß:

1. bei Einteilung für einen ganzen Monat 12,38 % aus V/2

2. einen Zuschlag zur Nebengebühr gemäß Z 1 als

Aufwandsentschädigung

je nach Entfernung zwischen Dienststelle und Wohnung

a) zwischen 2 km und 10 km 3,38 % aus V/2

b) zwischen 10 km und 20 km 7,88 % aus V/2

c) mehr als 20 km 14,25 % aus V/2

3. bei Einteilung im Vertretungsfall pro Tag

eines Schichtdienstes 0,41 % aus V/2

4. einen Zuschlag zur Nebengebühr gemäß Z 3 als

Aufwandsentschädigung

je nach Entfernung zwischen Dienststelle und Wohnung

a) zwischen 2 km und 10 km 0,11 % aus V/2

b) zwischen 10 km und 20 km 0,26 % aus V/2

c) über 20 km 0,48 % aus V/2"

3.1. im ersten Satz der Prozentsatz "2,55 v.H." durch den Prozentsatz "4,88 %";

3.2. im zweiten Satz der Prozentsatz "5,10 v.H." durch den Prozentsatz "7,43 %".

"(4) Die §§ 1, 1a, 2, 3, 4 Abs 1 und 3, 5 Abs 1, 6, 7, 9 Abs 1 und 12 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 61/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft."

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller