# Landesverfassungsgesetz mit dem das Salzburger Stadtrecht 1966 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 120/2006, wird geändert wie folgt:

4.1. Im Abs 1 lautet der zweite Satz: "Außer dieser Gebarungskontrolle des Magistrates einschließlich der städtischen Unternehmungen unterliegen der Prüfung durch das Kontrollamt auch jene Unternehmungen, an welchen die Stadt mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, sowie sonstige Einrichtungen, die von der Stadt finanziert oder gefördert werden, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat oder die Einrichtung mit der Kontrolle einverstanden ist."

4.2. Im Abs 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge "des Gemeinderates," die Wortfolge "einer im Gemeinderat vertretenen Fraktion nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Gemeinderates," eingefügt.

4.3. Abs 3 lautet:

"(3) Der Rechnungsabschluss (§ 69) und die Jahresrechnungen der Unternehmungen, Anstalten und Betriebe gemäß den §§ 62 und 64 sind jedenfalls von Amts wegen zu prüfen."

4.4. Im Abs 5 entfällt der letzte Satz.

5. Im § 83, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält wird angefügt:

"(2) Die §§ 20 Abs 3, 42 Abs 2, 49a Abs 1 und 52 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 64/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft."

Holztrattner

Burgstaller