# Gesetz mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 48/2008, wird geändert wie folgt:

2.1. In der Z 1 lauten die lit a und b:

2.2. Die Z 2 lautet:

4.1. Im Abs 1 wird das Zitat "§ 84 StPO" durch das Zitat "§ 78 StPO" ersetzt.

4.2. Im Abs 2 wird die Wortfolge "gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren" durch die Wortfolge "Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren" ersetzt.

4.3. Im Abs 3 Z 1 lautet die lit a:

"a) die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens;"

4.4. Im Abs 3 wird in der Z 2 die Wortfolge "das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren" durch die Wortfolge "das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren" ersetzt.

"(14) Die §§ 9b Abs 3, 36 Abs 3, 46 Abs 1, 50, 78a und 130 sowie lit B im I. Teil der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2008 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft."

Artikel II

Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 48/2008, wird geändert wie folgt:

"§ 4a Funktionsbezeichnungen"

"Funktionsbezeichnungen

§ 4a

Vertragsbedienstete, die eine der im I. Teil lit B der Anlage zum L-BG angeführten Funktionen ausüben, sind berechtigt, die dort jeweils angeführten besonderen Amtstitel als Funktionsbezeichnung zu führen. § 16 Abs 2 L-BG findet sinngemäß Anwendung."

5.1. Im ersten Satz wird im Klammerausdruck nach dem Wort "Verwaltungsdienstzulage," das Wort "Verwendungszulage," eingefügt.

5.2. Im zweiten Satz werden nach dem Wort "Verwaltungsdienstzulage," die Worte "die Verwendungszulage," eingefügt.

"(6) Die §§ 3, 4a, 19 Abs 3, 42 Abs 1, 56 Abs 3b und 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2008 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft."

Holztrattner

Burgstaller