# Kundmachung der Salzburger Landesregierung über die Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998

Auf Grund des § 4 Abs 6 des Salzburger Bezügegesetzes 1998, LGBl Nr 3, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2008 gebühren als monatlicher Bezug: €

1. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages 8.976,--

2. dem Zweiten Präsidenten oder der Zweiten Präsidentin des

Landtages 6.936,--

3. dem Dritten Präsidenten oder der Dritten Präsidentin des

Landtages 6.120,--

4. einem oder einer Klubvorsitzenden im Landtag 7.752,--

5. einem Mitglied des Landtages, das nicht unter die Z 1

bis 4 fällt 4.896,--

6. dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau 15.912,--

7. einem Landeshauptmann-Stellvertreter oder einer

Landeshauptmann-Stellvertreterin 14.688,--

8. einem Landesrat oder einer Landesrätin 13.872,--

9. dem Direktor oder der Direktorin des Landesrechnungshofes 8.568,--

10. dem Amtsführenden Präsidenten oder der Amtsführenden

Präsidentin des Landesschulrates 8.976,--

11. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des

Landesschulrates 5.304,--

12. dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Stadt

Salzburg 13.464,--

13. einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einer

Bürgermeister-Stellvertreterin der Stadt Salzburg 11.832,--

14. einem Stadtrat oder einer Stadträtin der Stadt Salzburg 10.608,--

15. einem oder einer Klubvorsitzenden im Gemeinderat der

Stadt Salzburg, der bzw die Mitglied des Stadtsenates

ist 6.120,--

ansonsten 5.304,--

16. einem Mitglied des Stadtsenates, das nicht unter Z 15

fällt, und einem oder einer Vorsitzenden eines

Ausschusses des Gemeinderates der Stadt Salzburg 3.100,80

17. einem Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg,

das nicht unter die Z 12 bis 16 fällt 2.284,80

18. einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin einer

anderen Gemeinde des Landes bei einer Einwohnerzahl

von über 13.000 6.528,--

von 11.001 bis 13.000 6.283,20

von 9.001 bis 11.000 5.956,80

von 7.001 bis 9.000 5.548,80

von 5.001 bis 7.000 5.059,20

von 3.001 bis 5.000 4.488,--

von 2.001 bis 3.000 3.835,20

von 1.001 bis 2.000 3.100,80

bis 1.000 2.284,80

19. dem Präsidenten oder der Präsidentin der

Landwirtschaftskammer 5.712,--

20. den Vizepräsidenten oder den Vizepräsidentinnen der

Landwirtschaftskammer 1.468,80

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller