# Tauern Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung

Auf Grund der §§ 10 und 14 des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl I Nr 115/1997, in der geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

Ziel der Verordnung

§ 1

Ziel dieser Verordnung ist die Verringerung der durch den Verkehr im Salzburger Zentralraum verursachten Immissionsbelastung durch den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2) im Interesse eines dauerhaften Schutzes der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestandes, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie des Menschen vor unzumutbar belästigenden

Luftschadstoffen.

Sanierungsgebiet

§ 2

Als Sanierungsgebiet gemäß § 2 Abs 8 IG-L werden folgende Teilstrecken der A 10 Tauern Autobahn festgelegt:

Begriffsbestimmungen

§ 3

Im Sinn dieser Verordnung gilt als

Luftmessstelle, Verkehrszählstellen

§ 4

(1) Die Messung der Immissionen an Stickstoffoxiden und Stickstoffdioxid erfolgt durch die im Gemeindegebiet von Hallein bei StrKm 15,736 der A 10 Tauern Autobahn in Fahrtrichtung Villach eingerichtete Luftmessstelle.

(2) Die Erhebung der Verkehrsdaten gemäß der Anlage erfolgt durch die an folgenden Stellen der A 10 Tauern Autobahn eingerichteten Verkehrszählstellen:

(3) Soweit auf Grund besonderer Umstände die Verkehrsdaten gemäß der Anlage durch die Verkehrszählstelle gemäß Abs 2 Z 2 nicht erhoben werden können, werden diese in Fahrtrichtung Wien/München durch die im Gemeindegebiet von Anif bei StrKm 10,370 der A 10 Tauern Autobahn eingerichtete Verkehrszählstelle erhoben.

Geschwindigkeitsbeschränkungen

§ 5

(1) Für das Sanierungsgebiet wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt, wenn

(2) Eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs 1 wird aufgehoben:

(3) Unbeschadet der Abs 1 und 2 wird für das Sanierungsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt, solange für einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden

(4) Allfällige nach anderen Bestimmungen angeordnete geringere Höchstgeschwindigkeiten oder auf Grund des § 43 Abs 2 lit a StVO 1960 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen von 100 km/h bleiben unberührt.

Kundmachung

§ 6

(1) Maßnahmen gemäß § 5 Abs 1, 2 und 3 Z 1 und 2 werden durch ein Verkehrsbeeinflussungssystem kundgemacht und treten mit dem Zeitpunkt ihrer Anzeige auf den Anzeigenquerschnitten des Verkehrsbeeinflussungssystems in bzw außer Kraft.

(2) Als Standorte der Anzeigenquerschnitte des Verkehrsbeeinflussungssystems werden festgelegt:

(3) Maßnahmen gemäß § 5 Abs 1 Z 1 und 2 oder gemäß § 5 Abs 2 Z 1 und 2 werden erst dann kundgemacht, wenn das Vorliegen ihrer Voraussetzungen durch zwei zeitlich unmittelbar aufeinander folgende Berechnungen bzw Messungen festgestellt ist.

(4) Auf die Kundmachung von Maßnahmen gemäß § 5 Abs 3 Z 3 ist § 14 Abs 6 IG-L anzuwenden. Als Standorte der Straßenverkehrszeichen werden die Standorte der Anzeigenquerschnitte gemäß Abs 2 festgelegt.

In- und Außerkrafttreten

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt mit 17. November 2008 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der Tauern Autobahn angeordnet wird (Tauern Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung), LGBl Nr 31/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 25/2008 außer Kraft.

Anlage

I. Algorithmus zur Ermittlung des aktuellen Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (§ 3 Z 1):

1. Ermittlung des aktuellen Emissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Fahrzeuge:

1.1. Grundlage für die Ermittlung des aktuellen Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Fahrzeuge sind die NOx-Emissionen aller die Verkehrszählstellen passierenden Fahrzeuge. Die Emissionen werden halbstündlich berechnet.

Jedes eine Verkehrszählstelle passierende Fahrzeug wird von der Zählstelle erfasst und einer der folgenden Kategorien bzw Gruppen zugeordnet:

Art des Fahrzeuges Kategorie (i) Gruppe

Busse 1 Schwerverkehr (SV)

Motorräder (MR) 2 Leichtverkehr (LV)

PKW 3 Leichtverkehr (LV)

Leichte Nutzfahrzeuge (LNF) 4 Leichtverkehr (LV)

LKW 5 Schwerverkehr (SV)

Lastzüge (LZ) 6 Schwerverkehr (SV)

Sattelzüge (SZ) 7 Schwerverkehr (SV)

PKW mit Anhänger (PKW mA) 8 Schwerverkehr (SV)

Sonstige Fahrzeuge 9 Schwerverkehr (SV)

Der Bestimmung der NOx-Emissionen zur vollen Stunde liegen die konkret erfassten Verkehrsstärken der jeweiligen Fahrzeugkategorien (Verki) und die für jede Fahrzeugkategorie ermittelte Durchschnittsgeschwindigkeit (vi) zugrunde, während die Bestimmung der NOx-Emissionen zur halben Stunde auf der Grundlage der Verkehrsstärken der zu den beiden Gruppen Leichtverkehr und Schwerverkehr zusammengefassten Fahrzeugkategorien erfolgt.

1.2. In der Anlage (Abschnitt II, Pkt 1) werden die für jede Fahrzeugkategorie geltenden Emissionsfaktoren (EFAi) festgelegt. Diese Emissionsfaktoren gelten jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Fahrzeuge auch mit den in der Anlage (Abschnitt II, Pkt 1) festgelegten Standardgeschwindigkeiten (vsi) gefahren sind. Unter der Voraussetzung, dass jedes Fahrzeug mit Standardgeschwindigkeit gefahren ist, errechnen sich die Emissionen für jede Fahrzeugkategorie (Ei) wie folgt:

Ei = Verki x EFAi

Die tatsächlichen Emissionen eines Fahrzeuges hängen jedoch von seiner realen Geschwindigkeit ab. Unter Berücksichtigung der für jede Fahrzeugkategorie ermittelten realen Durchschnittsgeschwindigkeiten (vi) und der in der Anlage (Abschnitt II, Pkt 1) festgelegten Faktoren (DEFAi und qDEFAi), welche die Veränderung des Emissionsverhaltens in Abhängigkeit von der Abweichung der realen Durchschnittsgeschwindigkeit von der festgelegten Standardgeschwindigkeit beschreiben, errechnen sich die tatsächlichen Emissionen für jede Fahrzeugkategorie (Ei) wie folgt:

Ei = Verki x EFAi x Fi

mit Fi = 1 + (DEFAi x (vi - vsi) + qDEFAi x (vi² - vsi²))/EFAi

Die Summe der Emissionen der Fahrzeuge der Kategorien 2, 3 und 4 ergibt die Emissionen der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPKW):

EPKW = ?i = 2 – 4 Verki x EFAi x Fi

1.3. Die Differenz der Emissionen (DELTA) der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPKW) bei einer von der Standardgeschwindigkeit abweichenden realen Durchschnittsgeschwindigkeit zu ihren Emissionen bei der festgelegten Standardgeschwindigkeit errechnet sich wie folgt:

DELTA = ?i = 2 – 4 (1/Fi - 1) x Ei

1.4. Für die Bestimmung der NOx-Emissionen zur halben Stunde (xx:30 Uhr) stehen nur die Verkehrsstärken der zu den beiden Gruppen Leichtverkehr (LV) und Schwerverkehr (SV) zusammengefassten Fahrzeugkategorien zur Verfügung. Die für jede Fahrzeugkategorie konkret festgelegten Emissionsfaktoren werden durch den mittleren Emissionsfaktor ersetzt und den weiteren Berechnungen (sowie auch der Prognose der Emissionsentwicklung der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPPKW) bzw der Entwicklung der Differenz der Emissionen (DELTAP) der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge; siehe dazu Pkt 2.4) zugrunde gelegt:

EFALV = EPKW/LV

2. Bestimmung des aktuellen Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Fahrzeuge:

2.1. Die von der Luftmessstelle gemessene aktuelle Immissionsbelastung (I) setzt sich aus den mit dem Faktor Tau verknüpften aktuellen Emissionen (Ea), den bereits seit einiger Zeit zurückliegenden und mit dem in der Anlage (Abschnitt II, Pkt 1) festgelegten Faktor ? gewichteten früheren, aber zum aktuellen Zeitpunkt noch relevanten Emissionen (Efrel) und aus den sonstigen, für den Standort relevanten Emissionen (Ens) zusammen. Der Faktor Tau beschreibt das Verhältnis der Immissionen zu den Emissionen.

I = Tau x (Ea + a x Efrel + Ens)

Tau = I/ (Ea + a x Efrel + Ens)

Efrel = E-1h + 1/3 x E-2h + 1/9 x E-3h

2.2. Der Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (NOx PKW) zur gemessenen Gesamtimmission errechnet sich unter der Voraussetzung, dass alle Fahrzeuge mit Standardgeschwindigkeit gefahren sind, wie folgt:

NOx PKW = Tau x ?i = 2 – 4 Verki x EFAi

2.3. Der Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (NOx PKW) zur gemessenen Gesamtimmission errechnet sich unter Berücksichtigung einer von der festgelegten Standardgeschwindigkeit abweichenden realen Durchschnittsgeschwindigkeit und unter Berücksichtigung der errechneten Differenzemission (Pkt 1.3) wie folgt:

NOx PKW = Tau x (?i = 2 – 4 Verki x EFAi x Fi + DELTA)

2.4. Bei der Berechnung des aktuellen Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Fahrzeuge ist gemäß § 1 Abs 4 VBA-Verordnung – IG-L eine Prognose der Ausbreitungsbedingungen, insbesondere der Inversionswahrscheinlichkeit der nächsten Stunden zu berücksichtigen. Der Faktor TauP beschreibt das zu erwartende Verhältnis der Immissionen zu den Emissionen unter Berücksichtigung der meteorologischen Ausbreitung der Luftschadstoffe während der vergangenen halben Stunde (t - 1), der aktuellen halben Stunde (t) und der in der kommenden halben Stunde (t + 1) zu erwartenden meteorologischen Ausbreitung der Luftschadstoffe und bildet so die Wirkung der meteorologischen Bedingungen empirisch ab. Der errechnete Faktor Tau (Pkt 2.1) wird zunächst mit den in der Anlage (Abschnitt III, Pkt 1) festgelegten Schwellenwerten verglichen, die Ausbreitungsklasse (k) ermittelt und so der Erwartungswert ? (Erw ?) für die der aktuellen halben Stunde vorangegangene halbe Stunde, für die aktuelle halbe Stunde und für die unmittelbar folgende halbe Stunde (Abschnitt III Pkt 2 der Anlage) ermittelt. Die Ausbreitungsklasse (k) wird in zeitlichen Abständen von vier Stunden (vgl dazu die Tabelle in Abschnitt III, Pkt 1 der Anlage) neu bestimmt. Der Prognosewert für Tau (TauP) errechnet sich sodann unter Berücksichtigung des aktuellen Tau-Werts (Tau(t); Pkt 2.1) und des Tau-Werts für die unmittelbar vorangegangene halbe Stunde (Tau(t - 1)) wie folgt:

TauP = T(t + 1) = (Tau(t) + Tau(t - 1))/(Erw T(t, k) + Erw T(t - 1, k))

x Erw T(t + 1, k)

Die Emissionsentwicklung der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPPKW) bzw die Entwicklung der Differenz der Emissionen (DELTAP) der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPKW) bei einer von der Standardgeschwindigkeit abweichenden realen Durchschnittsgeschwindigkeit zu ihren Emissionen bei der festgelegten Standardgeschwindigkeit wird unter Berücksichtigung der erwarteten Veränderung des Verkehrsaufkommens von in der Gruppe des Leichtverkehrs zusammengefassten Fahrzeugen (PKWDiff(t, k)) und des aktuellen Summenwerts dieser Fahrzeuge (PKWAbs (t, k)) wie folgt berechnet:

EPPKW = ?i = 2 – 4 Verki x EFAi x Fi + EFALV x LV x

(PKWDiff (t, k)/PKWABS (t, k))

DELTAP = (?i = 2 – 4 (1/Fi - 1) x Ei) x

(1 + (PKWDiff (t, k)/PKWABS (t, k)))

mit EFALV = EPKW/LV

Unter Berücksichtigung der meteorologischen Ausbreitungsbedingungen, der weiteren Emissionsentwicklung sowie der prognostizierten Differenz der Emissionen (DELTAP) der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPKW) bei einer von der Standardgeschwindigkeit abweichenden realen Durchschnittsgeschwindigkeit zu ihren Emissionen bei der festgelegten Standardgeschwindigkeit wird der aktuelle Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge wie folgt errechnet:

NOx PKW = TauP x (EPPKW + DELTAP)

II. Parameter des Algorithmus:

Bezeichnung Wert Einheit Anmerkungen

EFA1 Busse 6,918 g/km Emissionsfaktoren

EFA2 MR 0,598 g/km von Fahrzeugen der

EFA3 PKW 0,692 g/km jeweiligen Kategorie

EFA4 LNF 1,545 g/km (Quellen:

EFA5 LKW 3,664 g/km 1. Handbuch

EFA6 LZ 4,433 g/km Emissionsfaktoren

EFA7 SZ 4,433 g/km des Straßenverkehrs

EFA8 PKW mA 1,545 g/km Version 2.1,

EFA9 Sonstige Fahrzeuge 0,692 g/km herausgegeben vom

Umweltbundesamt

Berlin, Umwelt-

bundesamt Wien und

BUWAL Bern, Wien

2004;

2. Studie der TU

Graz, April 2007)

NO-Plaus. Obergrenze 1.800 ?g/m³ Prüfung der NO-

Immissionen

NO-Plaus. Untergrenze 0 ?g/m³

NO-Plaus. Sprunggrenze 500 ?g/m³

NO2-Plaus. Obergrenze 400 ?g/m³ Prüfung der NO2-

Immissionen

NO2-Plaus. Untergrenze 0 ?g/m³

NO2-Plaus. Sprunggrenze 100 ?g/m³

NOx-Plaus. Obergrenze 1.500 ppb Prüfung der NOx-

Immissionen

NOx-Plaus. Untergrenze 0 ppb

NOx-Plaus. Sprunggrenze 500 ppb

vWind-Plaus. Obergrenze 20 m/s Prüfung der vWind

vWind-Plaus. Untergrenze 0 m/s

vWind-Plaus. Sprunggrenze 10 m/s

Anzahl Fz je Kat. Plaus.

Obergrenze 6.000 Fz/h Prüfung der Anzahl

der Fahrzeuge

Anzahl Fz je Kat. Plaus.

Untergrenze 0 Fz/h

Anzahl Fz je Kat. Plaus.

Sprunggrenze 6.000 Fz/h

Fz-Geschw. je Kat. Plaus.

Obergrenze 150 km/h Prüfung der Fahr-

zeuggeschwindigkeiten

Fz-Geschw. je Kat. Plaus.

Untergrenze 60 km/h

Fz-Geschw. je Kat. Plaus.

Sprunggrenze 150 km/h

Optimierungskomponente

(NOx oder NO2) NOx

Bezeichnung Wert Einheit Anmerkungen

? 0,25 1 Parameter des Tau-

Ens 100 g/h Modells

NOxPKW (Schwellenwert für

den Immissionsbeitrag der Schwellenwert 1

PKW-ähnlichen Fahrzeuge) 19 ppb (§ 3 Z 3)

Schwellenerhöhung NOx 1 ppb Vermeidung rascher

Schaltwechsel (§ 5

Abs 1 Z 1)

Schwellenerniedrigung NOx 1 ppb Vermeidung rascher

Schaltwechsel (§ 5

Abs 2 Z 1)

NO2-HMW (Schwellenwert für Schwellenwert 2

NO2 HMW) 150 ?g/m³ § 3 Z 4)

NO2-Minimum Schwellenwert 3

(1:00 bis 5:00 Uhr) 80 ?g/m³ (§ 3 Z 5)

DNO2-Ueb (Rel. Volumenanteil

Direktemission NO2

Nicht-PKW) 0,05 1 Direktemission NO2

DNO2-PKW (Rel. Volumenanteil im Abgas

Direktemission NO2 PKW) 0,18 1

FT (Umwandlungsfaktor ppb

in ?g/m³ für NO2) 1,91 ?g/m³/ppb

DEFA1 Linearterm in EFA(v) Geschwindigkeits-

für Busse 0,00276 g/km/(km/h) abhängigkeit

DEFA2 Linearterm in EFA(v) der Emissions-

für MR 0,00610 g/km/(km/h) faktoren von

DEFA3 Linearterm in EFA(v) Fahrzeugen der

für PKW -0,00764 g/km/(km/h) jeweiligen

DEFA4 Linearterm in EFA(v) Kategorie

für LNF -0,00770 g/km/(km/h) (Quellen:

DEFA5 Linearterm in EFA(v) 1. Handbuch

für LKW -0,01897 g/km/(km/h) Emissions-

DEFA6 Linearterm in EFA(v) faktoren des

für LZ -0,01699 g/km/(km/h) Straßen-

DEFA7 Linearterm in EFA(v) verkehrs

für SZ -0,01699 g/km/(km/h) Version 2.1,

DEFA8 Linearterm in EFA(v) herausgegeben

für PKW mA -0,00770 g/km/(km/h) vom Umwelt-

DEFA9 Linearterm in EFA(v) bundesamt

für sonstige Fahrzeuge -0,00764 g/km/(km/h) Berlin,

für sonstige Fahrzeuge -0,00764 g/km/(km/h) Umweltbundes-

amt Wien und

BUWAL Bern,

Wien 2004;

2. Studie der

TU Graz,

April 2007)

NkoefA (A-Koeffizient

in NO2/NOx(NOx)

-Funktion) -0,1558 1 Abhängigkeit

NKoefB (B-Koeffizient des Verhält-

in NO2/NOx(NOx)-Funktion) 1,07 1 nisses NO2/NOx

NKoefC (C-Koeffizient von NOx

in NO2/NOx(NOx)-Funktion) 0,0001 1

Wahl der Näherungsfunk-

tion NO2/NOx LOG

vs1 Standard-Geschwindig-

keit für Busse 95 km/h Geschwindigkeiten zu

EFA1 bis EFA9

vs2 Standard-Geschwindig-

keit für MR 120 km/h

vs3 Standard-Geschwindig-

keit für PKW 120 km/h

vs4 Standard-Geschwindig-

keit für LNF 120 km/h

vs5 Standard-Geschwindig-

keit für LKW 85 km/h

vs6 Standard-Geschwindig-

keit für LZ 85 km/h

vs7 Standard-Geschwindig-

keit für SZ 85 km/h

vs8 Standard-Geschwindig-

keit für PKW mA 120 km/h

vs9 Standard-Geschwindig-

keit für sonstige Fahr-

zeuge 120 km/h

qDEFA1 Quadratterm in

EFA(v) für Busse 0 g/km/(km/h)^2 Geschwindig-

qDEFA2 Quadratterm in keitsabhängigkeit

EFA(v) für MR -0,00000534 g/km/(km/h)^2 keit der Emis-

qDEFA3 Quadratterm in sionsfaktoren von

EFA(v) für PKW 0,00007794 g/km/(km/h)^2 Fahrzeugen der

qDEFA4 Quadratterm in jeweiligen Kate-

EFA(v) für LNF 0,00015820 g/km/(km/h)^2 gorie

qDEFA5 Quadratterm in (Quellen:

EFA(v) für LKW 0 g/km/(km/h)^2 1. Handbuch

qDEFA6 Quadratterm in Emissions-

EFA(v) für LZ 0 g/km/(km/h)^2 faktoren des

qDEFA7 Quadratterm in Straßenver-

EFA(v) für SZ 0 g/km/(km/h)^2 kehrs Version

qDEFA8 Quadratterm in 2.1, herausge-

EFA(v) für PKW mA 0,00015820 g/km/(km/h)^2 geben vom

qDEFA9 Quadratterm in Umweltbundes-

EFA(v) für sonstige amt Berlin,

Fahrzeuge 0,00007794 g/km/(km/h)^2 Umweltbundes-

amt Wien und

BUWAL Bern,

Wien 2004;

2. Studie der TU

Graz, April 2007)

Einschaltung Prognoseterm ja

2. Inputdaten:

2.1. Verkehrsdaten:

Bezeichnung Einheit Anmerkung

Verk1 Kfz/h Fahrzeuge der Kategorie 1 je Stunde

v1 km/h stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit

der Fahrzeuge der Kategorie 1

Verk2 Kfz/h Fahrzeuge der Kategorie 2 je Stunde

v2 km/h stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit

der Fahrzeuge der Kategorie 2

Verk3 Kfz/h Fahrzeuge der Kategorie 3 je Stunde

v3 km/h stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit

der Fahrzeuge der Kategorie 3

Verk4 Kfz/h Fahrzeuge der Kategorie 4 je Stunde

v4 km/h stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit

der Fahrzeuge der Kategorie 4

Verk5 Kfz/h Fahrzeuge der Kategorie 5 je Stunde

v5 km/h stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit

der Fahrzeuge der Kategorie 5

Verk6 Kfz/h Fahrzeuge der Kategorie 6 je Stunde

v6 km/h stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit

der Fahrzeuge der Kategorie 6

Verk7 Kfz/h Fahrzeuge der Kategorie 7 je Stunde

v7 km/h stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit

der Fahrzeuge der Kategorie 7

Verk8 Kfz/h Fahrzeuge der Kategorie 8 je Stunde

v8 km/h stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit

der Fahrzeuge der Kategorie 8

Verk9 Kfz/h Fahrzeuge der Kategorie 9 je Stunde

v9 km/h stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit

der Fahrzeuge der Kategorie 9

2.2. Immissionsdaten:

Bezeichnung Einheit Beschreibung

NOx ppb gemessene NOx-Immission

NO2 µg/m3 gemessene NO2-Immission

2.3. Prognosedaten:

Bezeichnung Einheit Beschreibung

PKWAbs (t, k) Kfz/h Anzahl der erwarteten Fahrzeuge der

Gruppe LV zum Zeitpunkt t und Tagestyp k

LKWAbs (t, k) Kfz/h Anzahl der erwarteten Fahrzeuge der

Gruppe SV zum Zeitpunkt t und Tagestyp k

PKWDiff (t, k) Kfz/h Erwartete Veränderung der Anzahl der

Fahrzeuge der Gruppe LV zur nächsten

Halbstunde zum Zeitpunkt t und Tagestyp k

LKWDiff (t, k) Kfz/h Erwartete Veränderung der Anzahl der

Fahrzeuge der Gruppe SV zur nächsten

Halbstunde zum Zeitpunkt t und Tagestyp k

Erw ?(t, k) 1 Erwartungswert ? zum Zeitpunkt t und

Ausbreitungsklasse k

GW ?(t, g) 1 Grenzwerte von ? zur Ausbreitungsklassen-

einteilung zum Zeitpunkt t und Klassen-

grenze g

2.4. Ergebnisdaten:

Bezeichnung Einheit Anmerkungen

LV Kfz/h Anzahl der Fahrzeuge der Gruppe des

Leichtverkehrs (PKW-ähnliche Fahrzeuge)

in der vergangenen halben Stunde

LVP Kfz/h geschätzte Anzahl der Fahrzeuge der

Gruppe des Leichtverkehrs (PKW-ähnliche

Fahrzeuge) in der nächsten halben

Stunde

SV Kfz/h Anzahl der Fahrzeuge der Gruppe des

Schwerverkehrs in der vergangenen

halben Stunde

SVP Kfz/h geschätzte Anzahl der Fahrzeuge der

Gruppe des Schwerverkehrs in der

nächsten halben Stunde

E g/km/h errechnete Gesamtemission aller

Fahrzeugkategorien

EPKW g/km/h errechnete Emission der Gruppe der PKW-

ähnlichen Fahrzeuge (Abschnitt I, Pkt

1.2)

DELTA g/km/h Differenzemission der PKW zur

Standardgeschwindigkeit (Abschnitt I,

Pkt 1.3)

?auP ppb x km x h/g empirischer Transferfaktor des Tau-

Modells (Prognosewert für Tau für die

nächste halbe Stunde; Abschnitt I, Pkt

2.4)

NOxPKW ppb errechnete NOx-Immission der Gruppe der

PKW-ähnlichen Fahrzeuge (Abschnitt I,

Pkt 2.3)

? 1 Empirischer Transferfaktor des Tau-

Modells (Abschnitt I, Pkt 2.4 und

Abschnitt III)

Schaltempfehlung für

Tempo 100 Boolean

III. Bestimmung der Erwartungswerte ? (Erw ?, Erw ?(t + 1), Erw ?(t - 1)) für Hallein (Abschnitt I, Pkt 2.4):

Ausbreitungs- 1:00 bis 5:00 5:00 bis 9:00 9:00 bis 13:00

klasse (k) Uhr Uhr Uhr

hoch über 0,064 über 0,041 über 0,019

mittel über 0,035 über 0,024 über 0,009

bis 0,064 bis 0,041 bis 0,019

niedrig bis 0,035 bis 0,024 bis 0,009

13:00 bis 17:00 17:00 bis 21:00 21:00 bis 1:00

Uhr Uhr Uhr

hoch über 0,018 über 0,039 über 0,058

mittel über 0,008 über 0,022 über 0,033

bis 0,018 bis 0,039 bis 0,058

niedrig bis 0,008 bis 0,022 bis 0,033

Ausbreitungsklasse (k)

t niedrig mittel hoch

0:00 Uhr 0,0266 0,0461 0,0816

1:00 Uhr 0,0260 0,0465 0,0901

2:00 Uhr 0,0233 0,0469 0,0838

3:00 Uhr 0,0234 0,0463 0,1062

4:00 Uhr 0,0260 0,0455 0,1077

5:00 Uhr 0,0269 0,0445 0,0946

6:00 Uhr 0,0253 0,0400 0,0864

7:00 Uhr 0,0251 0,0344 0,0706

8:00 Uhr 0,0230 0,0273 0,0544

9:00 Uhr 0,0179 0,0225 0,0383

10:00 Uhr 0,0154 0,0178 0,0290

11:00 Uhr 0,0136 0,0154 0,0218

12:00 Uhr 0,0131 0,0129 0,0191

13:00 Uhr 0,0118 0,0122 0,0174

14:00 Uhr 0,0115 0,0124 0,0160

15:00 Uhr 0,0120 0,0127 0,0157

16:00 Uhr 0,0120 0,0138 0,0176

17:00 Uhr 0,0141 0,0172 0,0226

18:00 Uhr 0,0175 0,0207 0,0312

19:00 Uhr 0,0227 0,0260 0,0428

20:00 Uhr 0,0283 0,0320 0,0554

21:00 Uhr 0,0323 0,0349 0,0631

22:00 Uhr 0,0350 0,0378 0,0674

23:00 Uhr 0,0366 0,0395 0,0701

24:00 Uhr 0,0266 0,0461 0,0816

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller