# Bürmooser Moor - Europaschutzgebietsverordnung

97. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. November 2008, mit der Teile der Gemeinde Bürmoos zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt werden (Bürmooser Moor – Europaschutzgebietsverordnung)

Auf Grund der §§ 19 bis 21 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Natur- und Europaschutzgebiet

§ 1

(1) Die im Gebiet der Gemeinde Bürmoos gelegenen Teilflächen des Bürmooser Moores werden zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Gemeinde Bürmoos während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Schutzzweck

§ 2

Diese Verordnung dient:

Schutzbestimmungen

§ 3

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:

(2) Vom Verbot gemäß Abs 1 sind folgende Maßnahmen ausgenommen:

Ausnahmebewilligungen

§ 4

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 2 bis 4 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäß § 2 Z 1 zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:

Kennzeichnung des Schutzgebietes

§ 5

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Natur- und Europaschutzgebiet Bürmooser Moor" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Hinweis auf Strafbestimmungen

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

Umsetzungshinweis

§ 7

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr L 103 vom 25. April 1979, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG, ABl Nr L 223 vom 13. August 1997.

Inkrafttreten

§ 8

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2008 in Kraft.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller