# Kundmachung über die in den Jahren 2008 und 2009 für die Salzburger Patientenvertretung zu leistenden Kostenbeiträge

Auf Grund des § 22 Abs 7 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Der von den Rechtsträgern der bettenführenden Krankenanstalten je Akutbett zu leistende Kostenbeitrag zum Aufwand der Salzburger Patientenvertretung beträgt:

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller