# Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2008

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990, LGBl Nr 1/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 76/2007, wird geändert wie folgt:

"(2) Vom Aufgabenbereich des Landeswohnbaufonds ausgenommen sind Förderungen (Förderungsdarlehen, Annuitätenzuschüsse und Wohnbeihilfe), die vor dem 1. Jänner 2006 zugesichert worden sind, nicht aber begünstigte Konversionen solcher Förderungen (§ 13 Abs 4b)."

2. Im § 2b Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Die Z 1 lautet:

"1. Zweckzuschüsse des Bundes gemäß dem Zweckzuschussgesetz 2001, BGBl Nr 691/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 103/2007;"

2.2. Die Z 5 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

3.1. Im Abs 1 wird angefügt:

3.2. Abs 2 lautet:

"(2) In diesem Gesetz enthaltene Verweisungen auf folgende Bundesgesetze gelten als solche auf die zitierte Stammfassung in der durch die letztzitierte Änderung bewirkten Fassung:

"(5) Die förderbare Nutzfläche gemäß Abs 1 kann auf Ansuchen des Förderungswerbers um höchstens 10 m² erhöht werden, wenn der Förderungswerber oder eine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende nahe stehende Person

"(4) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens ergibt sich aus den Bestimmungen für die einzelnen Förderungssparten (3. bis 10. Abschnitt). Für Förderungsdarlehen, die vor dem 1. Jänner 2006 zugesichert worden sind, kann die Landesregierung durch Verordnung einen Nachlass bis zu 50 % der aushaftenden Darlehensschuld für eine vorzeitige Rückzahlung (begünstigte Rückzahlung) oder für eine Konversion (begünstigte Konversion) vorsehen; für Konversionen können außerdem auch Förderungen gemäß § 12 Abs 1 Z 1, 3 und 4 gewährt werden.

(4a) Von einer begünstigten Rückzahlung kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn

(4b) Eine begünstigte Konversion setzt voraus, dass

"(4) Die Bestimmungen des § 13 Abs 4 zweiter Satz, Abs 4a und 4b gelten sinngemäß auch für rückzahlbare Annuitätenzuschüsse, wobei die Höhe des Nachlasses auch 50 Prozent überschreiten kann."

9. Im § 19 Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

9.1. Die Z 4 entfällt und die bisherigen Z 5 bis 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen "4.", "5." bzw "6.".

9.2. Die Z 5 (neu) lautet:

10.1. Im Abs 1 lautet die Z 1:

"1. Gemeinden sowie juristischen Personen im Alleineigentum von Gemeinden;"

10.2. Im Abs 2 wird in der Z 4 lit a angefügt:

"(1) Der für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgebliche Wohnungsaufwand besteht aus:

"(2) Für andere Sanierungsmaßnahmen können Förderungsdarlehen mit einer Laufzeit von mindestens fünf und höchstens 15 Jahren, Annuitätenzuschüsse und einmalige nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Annuitäten können bei Förderungsdarlehen in bestimmten Zeitabständen angehoben werden.

(3) Von einer Besicherung des Förderungsdarlehens oder eines rückzahlbaren Annuitätenzuschusses sowie von der Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots (§ 55 Abs 1) kann abgesehen werden."

17. Im § 55 lauten die Abs 5 und 6:

"(5) In anderen Fällen als nach Abs 4 kann der Übernahme aushaftender Förderungsdarlehen und rückzahlbarer Annuitätenzuschüsse bei der Übertragung des Eigentums (Baurechts) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur zugestimmt werden, wenn der Rechtsnachfolger eine begünstigte Person ist. Aushaftende Förderungsdarlehen und rückzahlbare Annuitätenzuschüsse können dabei insgesamt nur in dem Ausmaß übernommen werden, das der für den Rechtsnachfolger förderbaren Nutzfläche entspricht. Der dieses Ausmaß übersteigende Teil ist als Voraussetzung für die Zustimmung gemäß Abs 3 zurückzuzahlen.

(6) Die Landesregierung kann, wenn eine Übertragung des Eigentums (Baurechts) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erfolgt und es sich um Förderungen handelt, die vor dem 1. Jänner 2006 zugesichert worden sind, dem Übergeber auf Ansuchen einen Nachlass auf aushaftende Förderungsdarlehen und rückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewähren, soweit

"(2) Auf Ansuchen kann eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine dem Förderungsansuchen entsprechende Erledigung gegeben sind und objektiv berücksichtigungswürdige Gründe dafür vorliegen. Das Ansuchen auf Zustimmung ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden; darauf ist in der Zustimmung hinzuweisen.

(3) Bei der Errichtung von Einzel-, Doppel-, Bauern- oder Austraghäusern oder eines Hauses in der Gruppe kann von der Erfüllung der Voraussetzung des Abs 1 abgesehen werden, wenn das Bauvorhaben von einer vom Förderungswerber verschiedenen natürlichen Person begonnen worden und noch nicht fertig gestellt ist."

19. Im § 58 wird der Abs 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"(2) Der Wohnbauförderungsbeirat ist in allen Fragen der Wohnbauförderung, die von grundlegender Bedeutung sind, anzuhören, und zwar insbesondere

(3) Der Wohnbauförderungsbeirat ist zumindest zweimal jährlich über die erteilten Zusicherungen zu informieren."

"§ 65

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2008 treten in Kraft:

(2) Die Bestimmungen über eine begünstigte Konversion gemäß § 13 Abs 4 zweiter Satz und 4b sowie § 17 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2008 sind auch auf Förderungen anzuwenden, die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 zugesichert worden sind.

(3) Für Förderungen, die ab Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 35/2004 (1. Mai 2004) bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 17/2006 (1. Jänner 2006) nach diesem Gesetz zugesichert worden sind, gilt ab dem 1. Oktober 2009 § 64 Abs 2 zweiter und dritter Satz."

Mosler-Törnström

Burgstaller