# Gesetz mit dem das Kurtaxengesetz 1993 und das Ortstaxengesetz 1992 geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 59/2003, wird geändert wie folgt:

1.1. Im Abs 1 wird der Gemeindename "Badgastein" jeweils durch "Bad Gastein" ersetzt.

1.2. Im Abs 4 wird das Wort "längere" durch die Wortfolge "mehrtägige und längere" ersetzt.

1.3. Im Abs 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.3.1. Die Z 2 lautet:

"2. Dem dauernden Wohnbedarf dienende Wohnung: eine Wohnung, die zur ganzjährigen Deckung des Wohnbedarfs dient oder sonst auf Grund der Nähe zu einer Ausbildungsstätte oder einem Arbeitsplatz regelmäßig und dauerhaft genutzt wird."

1.3.2. Die Z 6 lautet:

3.1. Im Abs 3 werden die lit a bis c durch folgende Bestimmungen ersetzt:

3.2. Nach Abs 4 wird eingefügt:

"(4a) Vor der Festsetzung der allgemeinen und der besonderen Kurtaxe ist der Tourismusverband anzuhören, wenn für den Bereich der Gemeinde ein solcher besteht."

3.3. Im Abs 5 wird das Wort "längeren" durch die Wortfolge "mehrtägigen oder längeren" ersetzt.

4. Im § 4 erhält der bisherige Abs 3 die Absatzbezeichnung "(4)" und wird nach Abs 2 eingefügt:

"(3) Personen gemäß Abs 2 lit a und b, die behaupten, mangels Nutzung der Ferienwohnung nicht abgabepflichtig zu sein, haben die Umstände, auf die sie ihre Behauptung stützen, nachzuweisen."

"(10) Die §§ 1 Abs 1, 4 und 5, 2 Abs 1, 3 Abs 3, 4a und 5, 4 Abs 3 und 4 sowie 7 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Die Festlegung der Mindestaufenthaltsdauer gemäß § 1 Abs 5 Z 6 und die Festlegung der Höhe der besonderen Kurtaxe gemäß § 3 Abs 3 jeweils in der neuen Fassung kann bereits vor diesem Zeitpunkt mit Wirkung frühestens ab dem 1. Jänner 2009 erfolgen. Wird von der Kurkommission keine Festlegung der Mindestaufenthaltsdauer getroffen, gelten fünf aufeinander folgende Nächtigungen als Mindestaufenthaltsdauer."

Artikel II

Das Ortstaxengesetz 1992, LGBl Nr 62, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 59/2003, wird geändert wie folgt:

3.1. Im Abs 3 werden die lit a bis c durch folgende Bestimmungen ersetzt:

3.2. Nach Abs 4 wird angefügt:

"(5) Vor der Festsetzung der allgemeinen und der besonderen Ortstaxe ist der Tourismusverband anzuhören, wenn für den Bereich der Gemeinde ein solcher besteht."

4. Im § 5 wird angefügt:

"(3) Personen gemäß Abs 2 lit a und b, die behaupten, mangels Nutzung der Ferienwohnung nicht abgabepflichtig zu sein, haben die Umstände, auf die sie ihre Behauptung stützen, nachzuweisen."

5. Im § 12 wird angefügt:

"(11) Die §§ 2 Abs 3, 3 Abs 1, 4 Abs 3 und 5 sowie 5 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Die Festlegung der Höhe der besonderen Ortstaxe gemäß § 4 Abs 3 in der neuen Fassung kann bereits vor diesem Zeitpunkt mit Wirksamkeit frühestens ab dem 1. Jänner 2009 erfolgen."

Mosler-Törnström

Burgstaller