# Gesetz mit dem das Landesbeamten-Pensionsgesetz geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 6/2008, wird geändert wie folgt:

§ 37c Zuschuss zu den Energiekosten und Einmalzahlungen für das Jahr 2009"

"Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge

für die Jahre 2009 und 2010

§ 37b

(1) Für die Jahre 2009 und 2010 sind die Ruhe- und Versorgungsbezüge abweichend von § 37 nach folgenden Bestimmungen zu erhöhen:

(2) Bei der Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 tritt überdies bei der Anwendung von § 37 Abs 1 an die Stelle des Datums ‚1. Jänner eines jeden Jahres’ das Datum ‚1. November 2008’. Ruhe- und Versorgungsbezüge, die mit 1. November 2008 oder 1. Dezember 2008 erstmalig gebühren, sind mit diesem Tag gemäß Abs 1 zu erhöhen.

Zuschuss zu den Energiekosten und Einmalzahlungen

für das Jahr 2009

§ 37c

(1) Personen, die im November 2008 eine Ergänzungszulage (§ 33) beziehen, gebührt in diesem Monat zum Ruhe- oder Versorgungsbezug ein Zuschuss zu den Energiekosten für die Monate Oktober 2008 bis April 2009. Dieser Zuschuss beträgt 210 €. Haben beide Eheleute Anspruch auf eine Ergänzungszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt der Zuschuss nur zur höheren Pension; haben Bezieher von Versorgungsbezügen nach den §§ 17 und 25 Anspruch auf Ergänzungszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zum Versorgungsbezug nach § 17.

(2) Personen, die erstmalig im Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 eine Ergänzungszulage beziehen, gebührt der Zuschuss zu den Energiekosten im aliquoten Ausmaß, und zwar in der Höhe von 30 €

je Monat ab dem erstmaligen Bezug der Ergänzungszulage bis einschließlich April 2009.

(3) Der Zuschuss zu den Energiekosten ist mit den im November 2008 gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezügen, im Fall des Abs 2 aber mit dem erstmaligen Bezug der Ergänzungszulage in einem Gesamtbetrag zu überweisen.

(4) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Oktober 2008 Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben und deren gesamte Ruhe- und Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen 2.800 € nicht übersteigen, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in folgender Höhe:

Ruhe- oder Versorgungsbezug Einmalzahlung

(Gesamtbetrag)

bis zu 747 € 20 % des gesamten Ruhe-

oder Versorgungsbezuges

mehr als 747 € bis zu 1.000 € 150 €

mehr als 1.000 € bis zu 2.000 € Einmalzahlung = 150 - (X

: 10);

X = der 1.000 €

übersteigende Anteil des

Ruhe- oder Versorgungs-

bezuges im Oktober 2008

mehr als 2.000 € bis zu 2.800 € 50 €

Personen, die Anspruch auf eine Ergänzungszulage haben, gebührt jedenfalls eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 €.

(5) Die Einmalzahlung gemäß Abs 4 ist kein Bestandteil des Ruhe- oder Versorgungsbezuges, sie ist aber zusammen mit dem (höchsten) laufenden Bezug zum 1. November 2008 auszuzahlen.

(6) Personen, die im November 2008 eine Ergänzungszulage (§ 33) beziehen, erhalten zusätzlich zu den in den Abs 1 und 4 vorgesehenen Leistungen im Jänner 2009 eine Einmalzahlung, deren

Höhe sich aus folgender Formel ergibt:

Auszahlungsbetrag = fiktiver Mindestsatz - tatsächlicher

Mindestsatz

Fiktiver Mindestsatz: jener Betrag, der sich für den Bezieher

der Ergänzungszulage ergeben hätte, wenn die Mindestsatzberechnung (§ 33 Abs 5) für die Monate November 2008 und Dezember 2008 unter Heranziehung des im Jänner 2009 geltenden Gehaltsansatzes eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 erfolgt wäre.

Tatsächlicher Mindestsatz: die für den Bezieher der Ergänzungszulage gemäß § 33 Abs 5 für die Monate November 2008 und Dezember 2008 errechneten Mindestsätze.

(7) Der Zuschuss zu den Energiekosten und die Einmalzahlungen zählen nicht zum monatlichen Gesamteinkommen im Sinn des § 33 Abs 2."

5. § 40 Abs 1 lautet:

"(1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten, seinem gesetzlichen Vertreter oder dem vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB Bevollmächtigten nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten, seines gesetzlichen Vertreters oder des vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) überwiesen werden."

6. Im § 78 wird angefügt:

"(5) Die §§ 15, 37 Abs 1, 37b, 37c und 40 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/2008 treten mit 1. November 2008 in Kraft."

Mosler-Törnström

Burgstaller