# Verordnung mit der die Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000 geändert wird

Auf Grund des § 7 Abs 4 und 7 des Hausbesorgergesetzes, BGBl Nr 16/1970, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 88/2007, wird geändert wie folgt:

1.1. Im Abs 1 wird in den lit a und b der Betrag "0,2075 €" jeweils durch den Betrag "0,2157 €" ersetzt.

1.2. Im Abs 1 wird in der lit c der Betrag "0,3793 €" durch den Betrag "0,3943 €" ersetzt.

1.3. Abs 3 lautet:

"(3) Die im Abs 1 lit a und b festgelegten Entgelte sind gegenüber den nach der Verordnung LGBl Nr 88/2007 geltenden um 3,952 % erhöht. Das im Abs 1 lit c festgelegte Entgelt ist gegenüber dem nach der Verordnung LGBl Nr 88/2007 geltenden um 3,955 % erhöht."

2. Im § 5 wird angefügt:

"(9) § 1 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 113/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung."

Für die Landeshauptfrau:

Scharer