# Verordnung mit der die Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung 2005 geändert wird

Auf Grund der §§ 13 Abs 4 und 17 Abs 4 in Verbindung mit § 62 Abs 4 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990, LGBl Nr 1/1991, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung 2005, LGBl Nr 67, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 3/2008, wird geändert wie folgt:

"Höhe des Nachlasses

§ 4

Der Nachlass beträgt in Prozenten des aushaftenden

Förderungsdarlehens und der aushaftenden Annuitätenzuschüsse bei

einer Restlaufzeit gemäß § 3

von mindestens 25 Jahren 40 %

von 20 bis unter 25 Jahren 35 %

von 15 bis unter 20 Jahren 30 %

von 10 bis unter 15 Jahren 25 %

von 5 bis unter 10 Jahren 20 %

von 2,5 bis unter 5 Jahren 10 %."

"(2) Die §§ 2, 4 und 8 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 10/2009 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft."

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller