# Verordnung mit der die Wildfütterungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 65 Abs 3 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Wildfütterungsverordnung, LGBl Nr 94/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/2001 wird geändert wie folgt:

"Fütterungszeitraum

§ 1

(1) Der Fütterungszeitraum beginnt nach dem Ende der Vegetationsperiode, frühestens jedoch

(2) Der Fütterungszeitraum endet mit dem Zeitpunkt, zu dem im jeweiligen Gebiet ausreichende und strukturgerechte natürliche Äsung vorhanden ist, spätestens jedoch

(3) Die Jagdbehörde kann auf Antrag Beginn und Ende des Fütterungszeitraums für Rotwild und Muffelwild abweichend festgelegen, soweit dies erforderlich ist:

(4) Bei Rotwildfütterungen hat die Hegegemeinschaft den Beginn und das Ende der Fütterung an den einzelnen Futterplätzen sinnvoll aufeinander abzustimmen."

2. § 2 Abs 1 lautet:

"(1) Die Auswahl der Futterplätze hat nach ökologischen, waldbaulichen und betreuungstechnischen Gesichtspunkten zu erfolgen."

3. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Abs 1 lautet:

"(1) Die Futtermittel müssen vor allem im Hinblick auf den Eiweißgehalt und den Rohfaseranteil dem jahreszeitlich natürlichen Äsungsbedürfnis entsprechen und in ausreichender Menge angeboten werden."

3.2. Nach Abs 2 wird angefügt:

"(3) Bei Rotwildfütterungen darf bis 30. November ausschließlich Raufutter (Heu und Grummet guter Qualität) vorgelegt werden. Die Jagdbehörde kann auf Antrag in begründeten Fällen für einzelne Fütterungsstandorte eine frühere Vorlage von Saftfutter bewilligen. Der Antrag kann bei Rotwildfütterungen von der Hegegemeinschaft oder vom Jagdinhaber und bei sonstigen Fütterungen vom Jagdinhaber gestellt werden. Die Bewilligung darf höchstens für die volle oder restliche Dauer der Jagdperiode erteilt werden. Die Jagdbehörde hat auf Änderungen der einer Bewilligung zugrunde liegenden Umstände und Verhältnisse jederzeit Bedacht zu nehmen und die bewilligte frühere Vorlage darauf anzupassen."

"Verbot von Kirrfütterungen

§ 5

Fütterungen zum Zweck der Abschusserfüllung außerhalb von Futterplätzen (§ 66 JG) oder Wildwintergatter (§ 67) sind untersagt."

"(3) Die §§ 1, 2 Abs 1, 3 Abs 1 und 3, 4 Abs 1 und (§) 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 5/2009 treten mit 31. Jänner 2009 in Kraft."

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller