# Verordnung über die Anerkennung bestimmter Fischerprüfungen als gleichwertig

Auf Grund des § 17 Abs 2 des Fischereigesetzes 2002, LGBl Nr 81, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Anerkennung von Prüfungen

§ 1

Als Nachweis der fischereifachlichen Eignung gelten neben der im § 17 Abs 1 des Fischereigesetzes 2002 genannten Fischerprüfung auch folgende erfolgreich abgelegte Prüfungen:

Inkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 31. Jänner 2009 in Kraft.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller