# Verordnung mit der die Soziale Dienste-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 22 Abs 5 und 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Soziale Dienste-Verordnung, LGBl Nr 93/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 18/2008, wird geändert wie folgt:

"Anerkannte Kosten der Dienste

§ 10

(1) Für Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe werden für das Kalenderjahr 2009 je Betreuungsstunde folgende Kostensätze anerkannt:

an Werktagen an Samstagen an Sonn- und

außer Feiertagen

Samstagen

in € in € in €

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Stadt Salzburg

a) ASVG-beschäftigtes

diplomiertes Personal 35,20 51,80 65,90

b) geringfügig beschäftigtes

diplomiertes Personal 33,70 49,50 62,90

c) ASVG-beschäftigte

Pflegehelferinnen und

Pflegehelfer 30,30 44,40 56,00

d) geringfügig beschäftigte

Pflegehelferinnen und

Pflegehelfer 29,20 42,50 53,50

für unselbstständig

Beschäftigte in den

sonstigen Bezirken

e) ASVG-beschäftigtes

diplomiertes Personal 36,90 55,30 69,40

f) geringfügig beschäftigtes

diplomiertes Personal 35,40 53,00 66,40

g) ASVG-beschäftigte

Pflegehelferinnen und

Pflegehelfer 32,00 47,90 59,50

h) geringfügig beschäftigte

Pflegehelferinnen und

Pflegehelfer 30,90 46,00 57,00

für selbstständig

Beschäftigte in der Stadt

Salzburg und in den

sonstigen Bezirken

i) freiberufliches

diplomiertes Personal

bei Vereinen 24,00 35,20 44,80

2. für die Haushaltshilfe:

an Werktagen an Samstagen an Sonn- und

außer Feiertagen

Samstagen

in € in € in €

in der Stadt Salzburg:

a) ASVG-beschäftigtes

Personal 26,50 38,40 48,50

b) geringfügig

beschäftigtes

Personal 25,50 36,70 46,30

in den sonstigen Bezirken:

c) ASVG-beschäftigtes

Personal 27,20 39,60 49,70

d) geringfügig

beschäftigtes

Personal 26,20 37,90 47,50

(2) Von den Kostensätzen gemäß Abs 1 werden als sachbezogene Kosten für unselbstständig Beschäftigte in der Hauskrankenpflege und in der Haushaltshilfe anerkannt:

an Werktagen an Samstagen an Sonn- und

außer Feiertagen

Samstagen

in € in € in €

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Hauskrankenpflege in

der Stadt Salzburg

(Abs 1 Z 1 lit a

bis d) 4,10 6,60 6,60

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Hauskrankenpflege

in den sonstigen

Bezirken (Abs 1 Z 1 lit e

bis h) 5,80 10,10 10,10

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Haushaltshilfe in der

Stadt Salzburg (Abs 1 Z 2

lit a und b) 3,10 4,70 4,70

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Haushaltshilfe in den

sonstigen Bezirken (Abs 1

Z 2 lit c und d) 3,80 5,90 5,90"

2.1. Im Abs 3 erster Satz wird der Betrag "27,90 €" durch den Betrag "28,70 €" ersetzt.

2.2. Im Abs 4 wird der Betrag "40 €" durch den Betrag "30 €" ersetzt.

3. Im § 19 wird angefügt:

"(7) Die §§ 10 und 11 Abs 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2009 treten mit 1. März 2009 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt aufrechte Leistungszusagen ist bis zum 30. April 2009 § 11 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller