# Verordnung mit der die Zulagenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 71 Abs 4 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, und des § 57 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000, LGBl Nr 4, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Zulagenverordnung, LGBl Nr 6/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 83/2008, wird geändert wie folgt:

"§ 8a

Bedienstete, die in der Abteilung für Gemeindeangelegenheiten als Gemeindeprüferinnen oder -prüfer tätig sind, erhalten eine pauschalierte, gemäß § 61 LB-PG anspruchsbegründende Nebengebühr in einer dem § 8 Abs 2 entsprechenden Höhe. Ein Drittel dieser Nebengebühr gilt als pauschale Abgeltung für fünf Überstunden pro Monat. Der Bezug dieser Nebengebühr schließt den Bezug einer gleichartigen pauschalierten Nebengebühr oder Zulage aus. Allfällig bei der Dienstverrichtung auftretende Erschwernisse gelten damit als abgegolten."

"(6) § 8a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 22/2009 tritt mit 1. März 2009 in Kraft."

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller