# ROG 2009 - Anpassungsgesetz

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl Nr 69/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 65/2004, wird geändert wie folgt:

2.1. Im Abs 2 wird die Wortfolge "des 3. Abschnittes, 3. Teil ROG 1998" durch die Wortfolge "des 3. Abschnittes, 4. Teil ROG 2009" ersetzt.

2.2. Im Abs 3 wird die Wortfolge "des 3. Abschnittes, 3. Teil ROG 1998" durch die Wortfolge "des 3. Abschnittes, 4. Teil ROG 2009" ersetzt.

3. Im § 12a werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 1 lautet die lit b:

"b) als Teil der Baubewilligung, wenn

– ein Bebauungsplan der Grundstufe besteht,

– es sich bei der Grundfläche um eine Baulücke handelt oder – für die Grundfläche eine Einzelbewilligung gemäß § 46 ROG

3.2. Im Abs 3 lautet die lit a:

6.1. Im Abs 4 lautet der zweite Satz: "Dabei gelten die im § 58 lit a ROG 2009 angeführten Gruppen von Bauten sowie gekuppelt errichtete Bauten (§ 58 lit b ROG 2009) als ein Bau."

6.2. Im Abs 7 wird in der lit d die Verweisung auf "§ 33 Abs 4 Z 2 ROG 1998" durch die Verweisung auf "§ 57 Abs 4 Z 2 ROG 2009" ersetzt.

6.3. Im Abs 7a wird in der Z 1 die Verweisung auf "§ 29 Abs 2 Z 12 bzw 16 ROG 1998" durch die Verweisung auf "§ 53 Abs 2 Z 12 bzw 16 ROG 2009" ersetzt.

6.4. Im Abs 8 wird die Verweisung auf "§ 29 Abs 2 Z 12 und 16 ROG 1998" durch die Verweisung auf "§ 53 Abs 2 Z 12 und 16 ROG 2009" ersetzt.

7. Im § 29, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:

"(2) Die §§ 1 Abs 3, 12 Abs 2 und 3, 12a Abs 1 und 3, 14 Abs 1, 24a und 25 Abs 4, 7, 7a und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 treten gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft."

Artikel II

Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 90/2008, wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 2 Z 12 wird das Wort "Gasdruckregelstationen" durch das Wort "Gasdruckreduzierstationen" ersetzt.

1.2. Im Abs 2 Z 24 wird der Klammerausdruck "(§ 24 Abs 2, 3 und 8 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 – ROG 1998)" durch den Klammerausdruck "(§§ 36 Abs 3, 40 Abs 4, 46, 47 und 48 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009)" ersetzt.

1.3. Im Abs 3 lautet die Z 3:

"3. Bauten und sonstige bauliche Anlagen für Abfallbehandlungsanlagen, die nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 genehmigungs- oder anzeigepflichtig sind;"

1.4. Im Abs 3 Z 4 wird der Klammerausdruck "(§ 17 Abs 1 Z 11 ROG 1998)" durch den Klammerausdruck "(§ 30 Abs 1 Z 12 ROG 2009)" ersetzt.

3.1. Im Abs 1 wird in der Z 1 der Klammerausdruck "(§ 24 Abs 3 und 8 sowie § 45 Abs 16 ROG 1998)" durch den Klammerausdruck "(§§ 40 Abs 4, 46 und 47 ROG 2009)" ersetzt.

3.2. Im Abs 2 wird die Verweisung auf "§ 35 Abs 3 ROG 1998" durch die Verweisung auf "§ 59 Abs 3 ROG 2009" ersetzt.

3.3. Im Abs 7 lautet der letzte Satz: "Der Ablauf der Frist wird für die Dauer einer Bausperre gemäß § 21 ROG 2009 oder eines Verfahrens gemäß § 64 Abs 3 erster Satz ROG 2009 gehemmt."

"(13) Die §§ 2 Abs 2 und 3, 8b Abs 1, 9 Abs 1, 2 und 7, 10 Abs 2, 16 Abs 2 und 21 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 treten gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft."

Artikel III

Das Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 90/2008, wird geändert wie folgt:

"(7) Die §§ 1 Abs 3, 27 Abs 2, 39b Abs 2, 50 Abs 1 und 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009, treten gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft."

Artikel IV

Das Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999, LGBl Nr 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 91/2008, wird geändert wie folgt:

1. Im § 10 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. In der lit a wird der Klammerausdruck "(§ 17 Abs 1 Z 6, 7, 9 und 11 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 – ROG 1998)" durch den Klammerausdruck "(§ 30 Z 7, 8, 10 und 12 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009)" ersetzt.

1.2. In der lit b werden der Klammerausdruck "(§ 19 ROG 1998)" durch den Klammerausdruck "(§ 36 ROG 2009)" und der Klammerausdruck "(§ 18 ROG 1998)" durch den Klammerausdruck "(§ 35 ROG 2009)" ersetzt.

"(5) Die §§ 10 Abs 1, 30 Abs 2, 33 und 35 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 treten gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft."

Artikel V

Die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl Nr 118, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 58/2005, wird geändert wie folgt:

"(9) § 10 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 tritt gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft."

Artikel VI

Das Grundverkehrsgesetz 2001, LGBl Nr 9/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 99/2007, wird geändert wie folgt:

"(3) Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 2 und 12 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 treten gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft."

Artikel VII

Das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998, LGBl Nr 35/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 19/2006, wird geändert wie folgt:

"(6) Die §§ 14 Abs 1 und 16 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 treten gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft."

Artikel VIII

Das Bodenschutzgesetz, LGBl Nr 80/2001, wird geändert wie folgt:

1. § 5 Abs 2 lautet:

"(2) Die Bodenschutzpläne sind in das geographische Informationssystem (§ 7 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) aufzunehmen und in den Entwicklungsprogrammen und Räumlichen Entwicklungskonzepten nach den §§ 8 ff bzw 23 ff ROG 2009 zu berücksichtigen."

2. Im § 21 wird angefügt:

"(6) § 5 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 tritt gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft."

Artikel IX

Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 100/2007, wird geändert wie folgt:

3.1. Im Abs 1 lautet in der lit g die Tabelle:

" Maßnahme Raumordnungsrechtliche Voraussetzung

(Die Paragrafenbezeichnungen beziehen sich

auf das Salzburger Raumordnungsgesetz

2009.)

Errichtung oder Erweiterung Widmung ‚Verkehrsfläche’ (§ 35)

von Parkplätzen mit über

1.000 m² Fläche, die nicht

Bestandteil einer Bundes-

oder Landesstraße sind, in

der freien Landschaft

Errichtung oder Erweiterung Widmung ‚Campingplätze’

von Campingplätzen (§ 36 Abs 1 Z 4)

Errichtung oder Erweiterung von Widmung ‚Gebiete für

– Tennisplätzen mit über 2.000 m² Sportanlagen’(§ 36 Abs 1

Fläche, Z 5)

– Fußballplätzen mit über 2.000 m²

Fläche,

– Golfplätzen,

– Sommerrodelbahnen,

– Anlagen für den Motorsport

Errichtung von Schipisten mit Widmung ‚Schipisten’

über 0,5 ha Fläche oder (§ 36 Abs 1 Z 6) oder

Erweiterung von Schipisten um positives Ergebnis der

über 2 ha Fläche Raumverträglichkeitsprüfung

durch die im Amt der

Landesregierung

eingerichtete Arbeitsgruppe

‚Schianlagen’

Errichtung oder Erweiterung von Widmung ‚Lagerplätze’

Lagerplätzen mit über 1.000 m² (§ 36 Abs 1 Z 13)

Fläche in der freien Landschaft

Errichtung einer Anlage außerhalb Einzelbewilligung gemäß

des Baulandes, für die ein § 46, wenn eine

Bewilligungsvorbehalt nach dem solche erforderlich ist"

Baupolizeigesetz 1997 besteht

3.2. Im Abs 3 werden im vorletzten Satz die Verweisung auf "§ 21 Abs 5 ROG 1998" durch die Verweisung auf "§ 67 Abs 5 ROG 2009" und im letzten Satz der Klammerausdruck "(§ 22 ROG 1998)" durch den Klammerausdruck "(§ 75 Abs 2 ROG 2009)" ersetzt.

"(11) Die §§ 5, 18 Abs 3, 48 Abs 1 und 3 sowie 51 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 treten gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft."

Artikel X

Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 58/2005, wird geändert wie folgt:

"(6) § 17 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 tritt gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft."

Artikel XI

Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990, LGBl Nr 1/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2008, wird geändert wie folgt:

"(4) Die §§ 1 Abs 3 und 3 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 treten gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft."

Artikel XII

Das 2. Sonder-Wohnhaussanierungsgesetz, LGBl Nr 72/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2002, wird geändert wie folgt:

"(7) § 3 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 tritt gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft."

Mosler-Törnström

Burgstaller