# Gesetz mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz und die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 74/2008, wird geändert wie folgt:

3.1. Im Abs 4 lauten der dritte und vierte Satz: "Wenn sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung hinsichtlich aller oder einzelner von ihr erbrachter sozialer Dienste auf mehrere politische Bezirke erstreckt, sind diese Kosten für soziale Dienste auf die einzelnen, zum betreffenden räumlichen Wirkungsbereich gehörigen Bezirke nach deren Bevölkerungszahl aufzuteilen, die sich nach der jeweiligen Volkszahl gemäß § 9 Abs 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, BGBl I Nr 103/2007, Art 1, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 85/2008, bestimmt. Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 9 Abs 10 und 11 FAG 2008 zu ermitteln."

3.2. Im Abs 4a wird im zweiten Satz die Verweisung "§ 9 Abs 9 FAG 2005" durch die Verweisung "§ 9 Abs 10 und 11 FAG 2008" ersetzt.

3.3. Im Abs 5:

3.3.1. In der lit a wird die Verweisung "nach § 22 Abs 2 Z 1, 2, 3 und 4" durch die Verweisung "nach § 22 Abs 2 Z 1, 2, 3, 4 und 9" ersetzt.

3.3.2. Im letzten Satz wird die Verweisung "gemäß § 9 Abs 9 FAG 2005" durch die Verweisung "gemäß § 9 Abs 10 und 11 FAG 2008" ersetzt.

4. Im § 58 wird angefügt:

"(19) Die §§ 12 Abs 1, 22 Abs 2 und 40 Abs 4, 4a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Auf die Kostenverteilung für das Jahr 2008 und frühere Jahre ist § 40 Abs 4, 4a und 5 in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 33/2009 weiter anzuwenden."

Artikel II

Die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 42/2007, wird geändert wie folgt:

"(12) § 15 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2009 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Auf die Kostenverteilung für das Jahr 2008 und frühere Jahre ist § 15 Abs 2 zweiter Satz in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 33/2009 weiter anzuwenden."

Mosler-Törnström

Burgstaller