# Salzburger Tierzuchtgesetz 2009 – S.TZG

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich und Ziele

§ 2 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung,

Veröffentlichung und Mitteilung von Daten

§ 3 Anerkennung von Zuchtorganisationen

§ 4 Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen

§ 5 Änderungen von Sachverhalten und Gegenständen der

Anerkennung

§ 6 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung

§ 7 Tätigwerden von fremden anerkannten Zuchtorganisationen im

Land Salzburg

§ 8 Rechte und Pflichten von anerkannten Zuchtorganisationen

§ 9 Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

§ 10 Veröffentlichung und Mitteilung von Daten

3. Abschnitt

Übereignung und Überlassen von (Zucht)Tieren,

Abgabe von Samen, Eizellen und Embryonen und deren Verwendung

§ 11 Übereignung und Überlassen von Zuchttieren

§ 12 Verwenden von Tieren im Natursprung

§ 13 Abgabe von Samen

§ 14 Verwendung von Samen

§ 15 Wichtige züchterische Vorkommnisse wie Erbfehler

§ 16 Abgabe von Eizellen und Embryonen

§ 17 Übertragung von Embryonen

§ 18 Allgemeine persönliche Voraussetzungen für

Eigenbestandsbesamer und Besamungstechniker

§ 19 Verwendung von Samen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

§ 20 Verwendung von Samen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit,

Anerkennung fremder Ausbildungsnachweise

§ 21 Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden

4. Abschnitt

Behörden, Verfahren, Ausnahmen, Überwachung

§ 22 Behörden

§ 23 Tierzuchtrat

§ 24 Nebenbestimmungen und Ausnahmen

§ 25 Bekanntmachungen

§ 26 Überwachung

5. Abschnitt

§ 27 Förderung der Tierzucht

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 28 Verordnungen der Landesregierung

§ 29 Verwendung und Übermittlung von Daten

§ 30 Innergemeinschaftliche Auskunfts- und

Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit der Behörden

§ 31 Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren

§ 32 Strafbestimmungen

§ 33 In- und Außerkrafttreten

§ 34 Übergangsbestimmungen

§ 35 Umsetzungshinweis

Anlagen

Anlage 1 Anforderungen an die Anerkennung von

Zuchtorganisationen

Anlage 2 Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und an die Eintragungen in Zuchtbücher und Zuchtregister

Anlage 3 Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

Anlage 4 Anforderungen an Zucht- und Herkunftsbescheinigungen Anlage 5 Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere aus

Drittstaaten

Anlage 6 Anforderungen an Bescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittstaaten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und Ziele

§ 1

(1) Dieses Gesetz regelt die Zucht folgender Tiere:

(2) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:

2. Abschnitt

Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung, Veröffentlichung und Mitteilung von Daten

Anerkennung von Zuchtorganisationen

§ 3

(1) Die Behörde hat eine Zuchtorganisation für die Zucht von im § 1 Abs 1 genannten Tieren anzuerkennen, wenn

(2) Für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich kann eine Anerkennung nur erteilt werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des Abs 1

(3) Die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden erfolgt entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation.

(4) Eine Zuchtorganisation für Equiden ist als Ursprungszuchtbuch-Organisation anzuerkennen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen der Abs 1 und 2

(5) Eine Zuchtorganisation für Equiden ist als Filialzuchtbuch-Organisation anzuerkennen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen der Abs 1 und 2

(6) Die Anerkennung kann nur für einen solchen räumlichen Tätigkeitsbereich im Land Salzburg und allenfalls in einem anderen Bundesland, Mitglieds- oder Vertragsstaat erteilt werden, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs 1, 2, 4 und 5 erfüllt sind und in dem die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter oder Betriebe zu gewährleisten. Bei Züchtervereinigungen muss sich der räumliche Tätigkeitsbereich zumindest auf das gesamte Land Salzburg erstrecken. Die Anerkennung einer Züchtervereinigung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss zumindest jenes Gebiet des davon betroffenen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates umfassen, das die dort geltenden Vorschriften festlegen.

Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen

§ 4

(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation muss folgende Angaben enthalten:

(2) Der Behörde sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs 1 folgende Unterlagen vorzulegen:

(3) Beantragt eine Zuchtorganisation die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation, ist dem Antrag zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs 1 und 2 das Dokument gemäß § 3 Abs 4 Z 1 anzuschließen.

(4) Beantragt eine Zuchtorganisation die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation, sind der Behörde zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs 1 und 2

(5) Im Verfahren zur Anerkennung hat nur die den verfahrenseinleitenden Antrag stellende Zuchtorganisation Parteistellung.

(6) Die Behörde hat vor der Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen.

(7) Wird die Anerkennung auch für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich beantragt, hat die Behörde die Antragsunterlagen an die für diesen zuständigen Behörden zu übermitteln und diese zu ersuchen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten bekannt zu geben:

(8) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation wird erteilt für

(9) Die Behörde hat jede Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation mitzuteilen:

Änderungen von Sachverhalten und Gegenständen der Anerkennung

§ 5

(1) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde jede Änderung eines Sachverhalts gemäß § 4 Abs 1 bis 4, jede Änderung eines Gegenstandes der Anerkennung gemäß § 4 Abs 8 sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen.

(2) Jede Änderung eines Gegenstandes der Anerkennung (§ 4 Abs 8) ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der §§ 3 und 4 neuerlich anzuerkennen. Die Behörde hat dazu erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen.

Widerruf und Erlöschen der Anerkennung

§ 6

(1) Die Anerkennung einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation ist zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation

(2) Wird ein Widerrufsgrund gemäß Abs 1 nur in einem Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereichs verwirklicht, ist die Anerkennung nur für diesen zu widerrufen. Für Züchtervereinigungen gilt § 3 Abs 6 letzter Satz sinngemäß.

(3) Die Anerkennung erlischt, wenn eine eigene anerkannte Zuchtorganisation ihrer Verpflichtung gemäß § 8 Abs 7 innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht nachgekommen ist und von der Behörde auf den Eintritt dieser Säumnisfolge nachweislich hingewiesen wurde. Im Streitfall hat die Behörde das Erlöschen der Anerkennung durch Bescheid festzustellen.

(4) Die Behörde hat den Widerruf und das Erlöschen der Anerkennung mitzuteilen:

Tätigwerden von fremden anerkannten Zuchtorganisationen im Land Salzburg

§ 7

(1) Eine fremde anerkannte Zuchtorganisation darf im Land Salzburg erst tätig werden, wenn sie der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Anschluss ihres Anerkennungsaktes und Bekanntgabe der im § 4 Abs 1 Z 1 angeführten Angaben angezeigt hat.

(2) Eine fremde anerkannte Zuchtorganisation darf im Land Salzburg nur hinsichtlich jener Rassen züchterisch tätig werden, auf die sich ihre Anerkennung bezieht. Eine fremde anerkannte Züchtervereinigung darf darüber hinaus nur hinsichtlich solcher Rassen tätig werden, für die der räumliche Tätigkeitsbereich, auf den sich ihre Anerkennung bezieht, das gesamte Gebiet des Landes Salzburg umfasst.

(3) Die Behörde kann einer fremden anerkannten Züchtervereinigung, die ein Zuchtbuch führt, die Tätigkeit im Land Salzburg untersagen, wenn dem im Zeitpunkt der Anzeige im Hinblick auf die betreffende Rasse Gründe im Sinn des § 3 Abs 1 Z 5 oder Abs 5 Z 2 entgegenstehen.

(4) Die Behörde kann einer gemäß Abs 1 bis 3 rechtmäßig tätigen fremden anerkannten Züchtervereinigung die weitere Tätigkeit im Land Salzburg untersagen, wenn und solange einer Person mit einem im Land Salzburg gehaltenen Tier, das die in der Anlage 2 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für eine Eintragung in die Hauptabteilung des Zuchtbuches erfüllt, der Erwerb der Mitgliedschaft oder die Eintragung des Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches ungerechtfertigt verweigert wird.

(5) Jede rechtmäßig tätige fremde anerkannte Zuchtorganisation hat der Behörde die Einstellung ihrer Tätigkeit im Gebiet des Landes Salzburg, jede wesentliche Änderung ihrer Anerkennung und jede Änderung der gemäß Abs 1 mitzuteilenden Sachverhalte unverzüglich mitzuteilen.

Rechte und Pflichten von anerkannten Zuchtorganisationen

§ 8

(1) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen haben die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage, ihres Anerkennungsbescheides und ihres Zuchtprogramms in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich einzuhalten. Eigene anerkannte Zuchtorganisationen sind zur Ausübung der Anerkennung in einem grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich nach Maßgabe der dort geltenden Vorschriften des betreffenden Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates berechtigt.

(2) Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere dürfen nur von anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellt werden. Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere müssen die in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen erfüllen. Eigene anerkannte Zuchtorganisationen sind verpflichtet, auf Verlangen der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter oder Betriebe Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere auszustellen.

(3) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene Tiere in das Zuchtbuch oder Zuchtregister eintragen, vermerken oder registrieren und nur für solche Tiere Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere oder, soweit sie dazu befugt sind, andere zuchtrelevante Dokumente ausstellen. Fremde anerkannte Zuchtorganisationen dürfen diese Tätigkeiten in Bezug auf im Land Salzburg gehaltene Tiere nur dann durchführen, wenn sie im Land Salzburg rechtmäßig tätig sind (§ 7 Abs 1 bis 4).

(4) Eine eigene anerkannte Züchtervereinigung hat jede Person, die in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich ein Tier hält, das die in der Anlage 2 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für die Eintragung in die Hauptabteilung des Zuchtbuches erfüllt, auf Verlangen als ihr Mitglied aufzunehmen, wenn

(5) Eine eigene anerkannte Züchtervereinigung hat auf Verlangen eines ihrer Mitglieder oder eines Mitglieds einer ihrer selbstständigen Unterorganisationen ein von diesem gehaltenes Tier in die Hauptabteilung des von ihr geführten Zuchtbuches einzutragen, wenn das Tier

(6) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde jährlich einen Bericht über die Durchführung des Zuchtprogramms in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich und die dabei erzielten Ergebnisse vorzulegen. Im Land Salzburg rechtmäßig tätige fremde Zuchtorganisationen haben der Behörde jährlich einen Bericht über die Durchführung des Zuchtprogramms im Land Salzburg und die dabei erzielten Ergebnisse vorzulegen.

(7) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde in wiederkehrenden Abständen von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung, den aufrechten Bestand ihrer Anerkennungsvoraussetzung gemäß § 3 Abs 1 Z 1 bis 4, Abs 2, Abs 4 Z 1 und 2, Abs 5 Z 1 und Abs 6 durch die Vorlage der entsprechenden Unterlagen (§ 4) in ihrer jeweils aktuellen Fassung nachzuweisen. Die neuerliche Vorlage einer Stellungnahme der Ursprungszuchtbuch-Organisation betreffend die Einhaltung der von ihr festgelegten Grundsätze gemäß § 4 Abs 4 Z 2 ist nur auf ausdrückliches Verlangen der Behörde erforderlich. Kommt die Zuchtorganisation dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, hat die Behörde der Zuchtorganisation unter Hinweis auf das sonstige Erlöschen der Anerkennung (§ 6 Abs 3) eine dreimonatige Nachfrist zu setzen.

(8) Eigene anerkannte Ursprungszuchtbuch-Organisationen haben mit den auf Grund ihrer Anerkennung zur Einhaltung der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation verpflichteten Filialzuchtbuch-Organisationen und mit solchen Zuchtorganisationen, die eine Anerkennung als eine solche Filialzuchtbuch-Organisation glaubhaft anstreben, zusammenzuarbeiten. Die Ursprungszuchtbuch-Organisationen haben dabei insbesondere

(9) Eigene anerkannte Filialzuchtbuch-Organisationen haben ihre Zuchtprogramme ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten, an die ihnen gemäß Abs 8 Z 3 mitgeteilten oder bei fremden anerkannten Ursprungszuchtbuch-Organisationen sonst zur Kenntnis gelangten rechtswirksamen Änderungen der Grundsätze gemäß § 3 Abs 5 Z 1 anzupassen.

(10) Stellt eine eigene anerkannte Züchtervereinigung die Führung des Zuchtbuches ein, hat sie für dessen sichere Aufbewahrung für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab der Einstellung, zu sorgen. Ist sie dazu nicht in der Lage, hat sie das Zuchtbuch der Behörde zur Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Abs 5 zweiter Satz ist weiter anzuwenden.

Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

§ 9

(1) Die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren, die bereits im Zuchtbuch oder Zuchtregister einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation eingetragen, vermerkt oder registriert sind, dürfen nur dann in ihr Zuchtbuch oder Zuchtregister sowie in von ihr ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

(2) Die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren, die

(3) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen für eigene anerkannte Zuchtorganisationen obliegt

(4) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von im Land Salzburg gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern oder Zuchtregistern von in einem anderen Bundesland anerkannten und im Land Salzburg rechtmäßig tätigen (§ 7) Zuchtorganisationen eingetragen, vermerkt oder registriert sind, obliegt

(5) Eine eigene anerkannte Zuchtorganisation ist auf ihren Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogramms im Land Salzburg oder in jenen Teilen ihres grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereichs, in denen eine dem Abs 4 Z 1 entsprechende Regelung besteht, zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet ist. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, soweit die fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nicht mehr vorliegt.

(6) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kann für die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt verlangen.

Veröffentlichung und Mitteilung von Daten

§ 10

(1) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat Ergebnisse auf Grund von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, die im Rahmen des Zuchtprogramms einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation gewonnen worden sind, in dem gemäß den in der Anlage 3 für die betreffende Tierart angeführten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Umfang zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kann sich dabei auch anderer fachlich geeigneter Stellen bedienen. Die eigenen anerkannten Zuchtorganisationen sind verpflichtet, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder der von ihr beauftragten Stelle die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln.

(2) Eigenen sowie im Land Salzburg rechtmäßig tätigen (§ 7) fremden anerkannten Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen jene Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung oder den Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen dienen.

(3) Eigene sowie im Land Salzburg rechtmäßig tätige (§ 7) fremde anerkannte Zuchtorganisationen können auf Ersuchen von ihnen auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften ermittelte oder verarbeitete Daten an Dritte übermitteln, wenn ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (zB Forschung, Statistik) glaubhaft gemacht wird und der Übermittlung auch keine berechtigten Interessen der Zuchtorganisation entgegen stehen. Dieser Absatz gilt für Daten gemäß § 8 Abs 10 sinngemäß.

3. Abschnitt

Übereignung und Überlassen von (Zucht)Tieren,

Abgabe von Samen, Eizellen und Embryonen und deren Verwendung

Übereignung und Überlassen von Zuchttieren

§ 11

(1) Ein Zuchttier darf im Land Salzburg unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Tieren nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es dauerhaft so gekennzeichnet oder im Fall eines vor dem 1. Jänner 1998 geborenen Equiden so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann.

(2) Ein ab dem 1. Jänner 1998 geborener eingetragener Equide im Sinn des Art 2 lit b der im § 35 Abs 4 Z 1 genannten Richtlinie darf im Land Salzburg unbeschadet der veterinärrechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Equiden nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn der für ihn ausgestellte Equidenpass (§ 2 Z 7) übergeben wird.

(3) Der Person, der das Zuchttier übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen wird, ist auf Verlangen eine von der für das übereignete bzw überlassene Tier zuständigen Stelle ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Zuchttiere zu übergeben, die folgende Anforderungen erfüllen muss:

Verwenden von Tieren im Natursprung

§ 12

(1) Die Halter von Vatertieren sind verpflichtet:

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs 1 Z 1 und die Belegscheine müssen jedenfalls Angaben zum Vatertier, zum Betrieb des Vatertierhalters, zum Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten.

(3) Der Halter des gedeckten Tieres hat den Belegschein für mindestens fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Belegung, aufzubewahren.

(4) Die Bestimmungen des Abs 1 bis 3 gelten nicht, wenn weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Feststellbarkeit der Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen.

(5) Die Halter von männlichen Tieren haben dafür Sorge zu tragen, dass ein unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.

Abgabe von Samen

§ 13

(1) Samen darf unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Samen an Empfänger im Land Salzburg nur von Besamungsstationen und Samendepots, die auf Grund von Vorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen oder auf Grund von veterinärrechtlichen Vorschriften zum Verbringen von Samen nur innerhalb Österreichs zugelassen sind, und nur dann abgegeben werden, wenn

(2) Die Betreiber von Besamungsstationen im Land Salzburg sind befugt, für die in diesen gewonnenen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellen. Diese müssen den in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen entsprechen.

Verwendung von Samen

§ 14

(1) Eine künstliche Besamung darf im Land Salzburg nur von folgenden Personen durchgeführt werden:

(2) Zur künstlichen Besamung darf nur Samen verwendet werden, der den Anforderungen des § 13 Abs 1 entspricht. Das gilt nicht, wenn das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist und das besamte Tier im selben Betrieb gehalten werden. Abs 5 Z 3 und Abs 6 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(3) Personen, die künstliche Besamungen durchführen, sind verpflichtet:

(4) Der Halter des besamten Tieres, dem ein Besamungsschein ausgestellt worden ist, hat diesen für mindestens fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Besamung, aufzubewahren.

(5) Die Aufzeichnungen gemäß Abs 3 Z 1 und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

(6) Der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots hat dem Halter eines besamten Zuchttieres auf dessen Verlangen für den verwendeten Samen zumindest in Kopie

Wichtige züchterische Vorkommnisse wie Erbfehler

§ 15

(1) Jeder Halter eines Tieres und jede Person, die künstliche Besamungen durchführt, hat der Behörde und dem Betreiber der abgebenden Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots wichtige züchterische Vorkommnisse wie das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen oder gehäuften Sterilitäten unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Behörde kann dem Betreiber der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers im Land Salzburg mit Bescheid untersagen, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, welche die Nutzung seiner Nachkommen im Sinn der Ziele dieses Gesetzes erheblich beeinträchtigen können.

(3) Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung insbesondere zu berücksichtigen:

(4) Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen.

(5) Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Behörde hat auf Antrag des Betreibers der Besamungsstation oder von Amts wegen eine Untersagung gemäß Abs 2 unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe dafür weggefallen sind.

(7) Die Behörde hat die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über jede von ihr gemäß Abs 2 und 6 getroffene Maßnahme zu informieren.

(8) Die Behörde hat im Anschluss an eine Untersagung gemäß Abs 2 oder nach Information von einer vergleichbaren Maßnahme der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes die Abgabe und Verwendung des von der Untersagung betroffenen Samens im Land Salzburg mit Verordnung allgemein zu verbieten. In der Verordnung ist das Spendertier genau zu bezeichnen. Die Behörde hat ein solches Verbot auch zu erlassen, wenn dies auf Grund einer vergleichbaren Maßnahme eines anderen Mitglieds- oder Vertragsstaates erforderlich ist. Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die ihr zugrunde liegende Untersagung gemäß Abs 6 oder die ihr zugrunde liegende vergleichbare Maßnahme der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates aufgehoben worden ist.

(9) Verordnungen gemäß Abs 8 sind in der von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg herausgegeben Zeitschrift „Salzburger Bauer“ kundzumachen und treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abgabe von Eizellen und Embryonen

§ 16

(1) Eizellen und Embryonen dürfen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen an Empfänger im Land Salzburg nur von Embryo-Entnahmeeinheiten, die auf Grund von Vorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Eizellen oder Embryonen oder auf Grund von veterinärrechtlichen Vorschriften zum Verbringen von Eizellen oder Embryonen nur innerhalb Österreichs zugelassen sind, und nur dann abgegeben werden, wenn

(2) Embryonen dürfen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Embryonen an Empfänger im Land Salzburg unter den Voraussetzungen des Abs 1 auch von Besamungsstationen und Samendepots, die auf Grund von Vorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind und denen auf Grund dieser Vorschriften die Genehmigung zur Lagerung von tiefgefrorenen Embryonen erteilt worden ist, abgegeben werden.

(3) Die Betreiber von Embryo-Entnahmeeinheiten im Land Salzburg sind befugt, für die in diesen Stellen gewonnenen Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen und Embryonen auszustellen. Diese müssen den in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen und Embryonen entsprechen.

Übertragung von Embryonen

§ 17

(1) Die Übertragung von Embryonen darf im Land Salzburg nur von zur Berufsausübung berechtigten Tierärzten durchgeführt werden.

(2) Embryonen dürfen nur übertragen werden, wenn sie den Anforderungen des § 16 Abs 1 entsprechen.

(3) Personen, die Übertragungen von Embryonen durchführen, sind verpflichtet:

(4) Der Halter des Empfängertieres, dem ein Embryoübertragungsschein ausgestellt worden ist, hat diesen für mindestens fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Übertragung, aufzubewahren.

(5) Die Aufzeichnungen gemäß Abs 3 Z 1 und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

Allgemeine persönliche Voraussetzungen für Eigenbestandsbesamer und

Besamungstechniker

§ 18

(1) Als Eigenbestandsbesamer oder Besamungstechniker dürfen nur fachlich geeignete und zuverlässige Personen tätig werden.

(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn die Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Anzeige gemäß Abs 5

(4) Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird durch eine schriftliche Erklärung erbracht, dass kein die Zuverlässigkeit ausschließender Umstand im Sinn des Abs 3 vorliegt. Personen, die als Besamungstechniker tätig werden wollen, haben dieser Erklärung eine Strafregisterbescheinigung oder im Fall von Staatsangehörigen eines anderen Mitglieds-, Vertrags- oder Drittstaates einen von der dort zuständigen Behörde ausgestellten entsprechenden Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann die Zuverlässigkeit auch durch eine eidesstattliche Erklärung oder, wenn in dem betreffenden Staat auch eine solche nicht vorgesehen ist, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates nachgewiesen werden. Die Strafregisterbescheinigung, ein dieser entsprechender Nachweis, eine eidesstattliche oder die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage bei der Behörde nicht älter als drei Monate sein.

(5) Die Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer oder als Besamungstechniker darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt worden ist. Der Anzeige sind die für die Beurteilung der fachlichen Eignung und der Zuverlässigkeit erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(6) Die Behörde hat über eine Anzeige gemäß Abs 5 eine Bescheinigung auszustellen, wenn die fachliche Eignung und die Zuverlässigkeit gegeben sind. Andernfalls hat die Behörde die Ausübung einer Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer oder als Besamungstechniker mit Bescheid zu untersagen. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind.

(7) Die Behörde hat den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau unverzüglich von jeder Anzeige gemäß Abs 5 zu informieren und dabei den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie die Art der angezeigten Tätigkeit mitzuteilen. Gleiches gilt auch im Fall einer Untersagung der Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs 6 oder einer allfälligen Mitteilung der Einstellung der Tätigkeit.

Verwendung von Samen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

§ 19

(1) Eigenbestandsbesamer und Besamungstechniker dürfen im Land Salzburg vorübergehend und gelegentlich tätig werden, wenn sie

(2) Die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Abs 1 ist der Behörde im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind Nachweise über die Staatsangehörigkeit, die fachliche Eignung sowie über das Vorliegen der Voraussetzungen entweder des Abs 1 Z 1 oder des Abs 1 Z 2 anzuschließen.

(3) Der Behörde ist jährlich im Vorhinein die weitere Ausübung einer Tätigkeit gemäß Abs 1 zu melden. Der Meldung sind Nachweise gemäß Abs 2 nur dann anzuschließen, wenn sich die den zuletzt vorgelegten Nachweisen zugrunde liegenden Umstände geändert haben.

(4) Die Behörde hat die Ausübung einer Tätigkeit gemäß Abs 1 mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht oder nicht mehr gegeben sind.

(5) Die Behörde hat den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau unverzüglich von jeder Meldung gemäß Abs 2 und 3 zu informieren und dabei den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit sowie die Art der angezeigten Tätigkeit mitzuteilen. Gleiches gilt im Fall einer Untersagung der Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs 4 oder einer allfälligen Mitteilung der Einstellung der Tätigkeit.

Verwendung von Samen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, Anerkennung fremder Ausbildungsnachweise

§ 20

(1) Die folgenden Bestimmungen gelten für:

(2) Personen mit Ausbildungsnachweisen, die zur Ausübung des Berufs des Eigenbestandsbesamers oder des Besamungstechnikers in ihrem Herkunftsland berechtigen, sind zur Ausübung dieser Berufe im Land Salzburg fachlich geeignet, wenn

(3) Ausbildungsnachweise gemäß Abs 2 sind:

(4) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person gemäß Abs 1 im Einzelfall zu entscheiden,

(5) Bei der Entscheidung nach Abs 4 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin im Rahmen seiner Berufspraxis in einem anderen Bundesland, Mitgliedsstaat, Vertragsstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf Grund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller oder die Antragstellerin, ausgenommen in den Fällen des Art 14 Abs 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie, die Wahl zwischen der Absolvierung des Anpassungslehrganges und der Ablegung der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern und Antragstellerinnen, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art 15 der Berufsanerkennungsrichtlinie standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, sind keine Ausgleichsmaßnahmen festzulegen.

(6) Der Bescheid über die Entscheidung ist binnen vier Monaten nach Vorliegen aller für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen zu erlassen. Innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrages ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin das Einlangen des Antrages zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden

§ 21

(1) Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden des Herkunftslandes einer Person, die im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit die Tätigkeiten eines Eigenbestandsbesamers oder eines Besamungstechnikers ausübt (§§ 19 und 20), zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit das im Rahmen der Berufsanerkennungsrichtlinie erforderlich ist. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(2) Wird eine im Land Salzburg niedergelassene Person oder eine Person, die ihre Berufsqualifikation im Land Salzburg erworben hat, im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit in einem anderen Bundesland oder Staat tätig, hat die Landesregierung den zuständigen Behörden und den Kontaktstellen des Bundeslandes oder Staates, in dem die Dienstleistung erbracht oder die Niederlassung begründet wird, alle Informationen zu erteilen, die erforderlich sind zur Feststellung:

(3) Wird eine Person im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit im Land Salzburg tätig (§§ 19 und 20), kann die Landesregierung von den zuständigen Behörden und den Kontaktstellen des Herkunftslandes alle Informationen einholen, die erforderlich sind zur Feststellung:

(4) Die Landesregierung ist in den Fällen der Abs 2 und 3 verpflichtet, die nach dem Ort der Erbringung der Dienstleistung, der Niederlassung oder der Herkunft zuständigen Behörden zu unterrichten über:

4. Abschnitt

Behörden, Verfahren, Ausnahmen, Überwachung

Behörden

§ 22

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist das nach deren Organisationsvorschriften zuständige Organ der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg – im Folgenden kurz als Landwirtschaftskammer bezeichnet –, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Für die durchzuführenden Verfahren gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 5/2008. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

(2) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von fremden Zuchtorganisationen, denen ein räumlicher Tätigkeitsbereich im Land Salzburg eingeräumt werden soll, obliegt der Landwirtschaftskammer. Sie hat dabei auf die weiteren Voraussetzungen für das Tätigwerden von fremden anerkannten Zuchtorganisationen im Land Salzburg gemäß § 7 hinzuweisen.

(3) Die Landwirtschaftskammer wird für die von diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten als Informationsstelle gemäß Art 21 Abs 1 der Dienstleistungsrichtlinie bestimmt.

(4) Die Stelle, die die Aufgaben der Verbindungsstelle gemäß Art 28 Abs 2 der Dienstleistungsrichtlinie wahrnimmt, wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.

(5) Über Berufungen gegen Bescheide der Landwirtschaftskammer und der Landesregierung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(6) Die gemäß diesem Gesetz der Landwirtschaftskammer zugewiesenen Angelegenheiten sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs.

Tierzuchtrat

§ 23

Soweit das Land Salzburg mit anderen Bundesländern eine Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Einrichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) geschlossen hat, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden unbeschadet der §§ 4 Abs 6, 5 Abs 2 und 15 Abs 4 zu allen tierzuchtfachlichen Fragen ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.

Nebenbestimmungen und Ausnahmen

§ 24

(1) Soweit es zur Erreichung der im § 1 Abs 2 angeführten Ziele erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.

(2) Soweit es mit den im § 1 Abs 2 angeführten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen für folgende Zwecke zulassen:

Bekanntmachungen

§ 25

Die Landwirtschaftskammer hat in der Zeitschrift „Salzburger Bauer“ bekannt zu machen:

Überwachung

§ 26

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von diesen mit der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen beauftragten Stellen (§ 9 Abs 3 Z 2 lit b) sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht obliegt der Behörde.

(2) Alle der Überwachung durch die Behörde unterliegenden natürlichen oder juristischen Personen sind verpflichtet:

(3) Die Behörde hat alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die im Abs 1 angeführten Rechtsvorschriften, Bescheide und vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind. Insbesondere kann sie

(4) Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen gemäß Abs 3 sowie Untersagungen nach diesem Gesetz auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren angeordnet oder gegen Ersatz der Kosten durch den sonst zu diesen Maßnahmen Verpflichteten durchgeführt werden. Die Behörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid anzuordnen, anderenfalls sie außer Kraft treten.

(5) Die mit der Überwachung betrauten Organe sind verpflichtet:

(6) Proben sind nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Methoden unter Berücksichtigung der Biologie und der Eigenschaften des beprobten Materials zu entnehmen und zu untersuchen. Die entnommene Probe ist, soweit das ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Untersuchung und Beurteilung vereitelt wird, in zwei, auf Verlangen des Verfügungsberechtigten jedoch in drei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung und Beurteilung zu verwenden, ein weiterer Teil ist von dem die Probe entnehmenden Organ zu verwahren. Wurde die Probe auf Verlangen des Verfügungsberechtigten in drei Teile geteilt, ist der dritte Teil dem Verfügungsberechtigten als Gegenprobe zurückzulassen und von diesem ordnungsgemäß zu verwahren. Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, ist die Probe ohne vorherige Teilung zu untersuchen.

5. Abschnitt

Förderung der Tierzucht

§ 27

(1) Die Erreichung der im § 1 Abs 2 angeführten Ziele kann unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen durch die Bereitstellung von öffentlichen Mitteln gefördert werden.

(2) Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor, ABl Nr L 337 vom 21. Dezember 2007, können die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich dafür sorgen, dass für das Decken der in ihrem jeweiligen Gebiet vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehen, oder einen angemessenen Beitrag zur künstlichen Besamung leisten.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verordnungen der Landesregierung

§ 28

(1) Die Landesregierung hat, soweit es

– zur Erreichung der im § 1 Abs 2 genannten Ziele,

– zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von diesen mit der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen beauftragten Stellen (§ 9 Abs 3 Z 2 lit b) sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht oder

– zur Umsetzung oder Durchführung der im § 35 genannten

Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

erforderlich oder

– im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, vor allem im Hinblick auf die Möglichkeiten des elektronischen Verkehrs und der elektronischen Datenverarbeitung gelegen ist,

nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Diese können betreffen:

(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Anlagen 1 bis 6 an Änderungen der darin genannten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte durch Verordnung anzupassen.

(3) Betrifft eine Verordnung gemäß Abs 1 oder 2 das Zuchtprogramm (§ 2 Z 22) oder einen Gegenstand der Anerkennung (§ 4 Abs 8), kann die Landesregierung auch den Umfang, die Form und die Frist festlegen, in dem bzw der die eigenen anerkannten Zuchtorganisationen verpflichtet sind, ihr Zuchtprogramm oder ihre Gegenstände der Anerkennung darauf anzupassen.

(4) Die Landesregierung kann bestimmte Ausbildungslehrgänge zur Erlangung der fachlichen Eignung zur Ausübung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer oder als Besamungstechniker mit Verordnung anerkennen, wenn diese hinsichtlich ihrer Zulassungsvoraussetzungen, Inhalte und Dauer einer Ausbildung gemäß Abs 1 Z 13 entsprechen.

Verwendung und Übermittlung von Daten

§ 29

(1) Die Landesregierung und die Landwirtschaftskammer dürfen Daten, die sie bei der Vollziehung dieses Gesetzes gewonnen haben oder die ihnen von Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds-, Vertrags- oder Drittstaaten mitgeteilt worden sind, automationsunterstützt verarbeiten und untereinander übermitteln.

(2) Eine Übermittlung dieser Daten an die zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten sowie an die Europäische Kommission ist nur zulässig, soweit es zur Erreichung der im § 1 Abs 2 genannten Ziele oder zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erforderlich ist.

Innergemeinschaftliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit der Behörden

§ 30

(1) Die Landesregierung ist auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates verpflichtet:

(2) Kann einem Ersuchen gemäß Abs 1 nicht oder nicht vollständig entsprochen werden, hat die Landesregierung der ersuchenden Behörde die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen.

(3) Ersuchen gemäß Abs 1 Z 1, die von den zuständigen Behörden verhängte Maßnahmen, Bestrafungen oder Entscheidungen wegen einer Insolvenz oder eines Konkurses mit betrügerischer Absicht zum Gegenstand haben, die von unmittelbarer Bedeutung für die Kompetenz oder berufliche Zuverlässigkeit des Betroffenen sind, darf erst nach Eintritt der Rechtskraft der Maßnahme, Bestrafung oder Entscheidung und nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprochen werden. Die Landesregierung hat den Betroffenen über das Ersuchen und vom Inhalt ihrer Erledigung zu informieren.

(4) Die Landesregierung kann an jede zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates begründete Ersuchen im Sinn des Abs 1 richten. Die von dieser in Erledigung des Ersuchens übermittelten Informationen, Schriftstücke und Mitteilungen dürfen nur im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert worden sind.

(5) Die Behörde hat der Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates, die für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften und für die Kontrolle von Personen, die züchterische oder für die Tierzucht bedeutsame Dienstleistungen erbringen, zuständig ist, von Amts wegen alle zweckdienlichen Sachverhalte, Vorgänge oder Umstände mitzuteilen.

(6) Die Behörde hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf deren begründetes Ersuchen alle zweckdienlichen Informationen über Verstöße oder den Verdacht von Verstößen gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften, die von besonderem Interesse für die Europäische Gemeinschaft sind, mitzuteilen.

(7) Die Behörde hat unverzüglich zu unterrichten:

Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren

§ 31

(1) Die Landesregierung und die Landwirtschaftskammer haben auf eine gemeinsame Lösung oder einvernehmliche Vorgehensweise hinzuwirken, wenn zwischen ihnen und den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten in Angelegenheiten der Tierzucht Auffassungsunterschiede bestehen oder einem Ersuchen gemäß § 30 Abs 1 oder 4 nicht oder nicht vollständig entsprochen werden kann oder entsprochen wird. Die Landesregierung und die Landwirtschaftskammer können dazu

(2) Die Landesregierung hat die Europäische Kommission über alle Fälle zu unterrichten, in denen einem Ersuchen gemäß § 30 Abs 4 von der zuständigen Behörde eines anderen Mitglieds- oder Vertragsstaates nicht entsprochen wird oder ein Ersuchen um Klärung von strittigen Fragen trotz gemäß Abs 1 unternommener Schritte ohne Erfolg geblieben ist.

(3) Die Einschaltung der Europäischen Kommission gemäß Abs 1 Z 4 durch die Landwirtschaftskammer bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Landesregierung.

Strafbestimmungen

§ 32

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (Untersagungen udgl) mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu ahnden.

(3) Auch der Versuch ist strafbar.

In- und Außerkrafttreten

§ 33

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 2009 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Tierzuchtgesetz, LGBl Nr 15/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 69/2000, 46/2001 und 86/2003, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 34

(1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen erlöschen nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ist die bisherige Anerkennung befristet erteilt worden und endet die Befristung vor Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, erlischt die Anerkennung mit Ablauf des letzten Tages der Befristung, frühestens jedoch drei Monate ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Eine nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung gilt als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die Zuchtorganisation vor dem Erlöschen ihrer Anerkennung gemäß Abs 1 bei der zuständigen Behörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für einen das Land Salzburg umfassenden räumlichen Tätigkeitsbereich beantragt.

(3) Eine nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung gilt auch dann als vorläufige Anerkennung weiter, wenn

(4) Eine vorläufige Anerkennung (Abs 2 und 3) erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Anerkennung für einen das Land Salzburg umfassenden räumlichen Tätigkeitsbereich. Nach dem Erlöschen der vorläufigen Anerkennung dürfen fremde anerkannte Zuchtorganisationen im Land Salzburg nur nach Maßgabe des § 7 tätig werden.

(5) Hat eine nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation mit Sitz im Land Salzburg bei der Behörde die Anerkennung gemäß Abs 2 beantragt, ist § 3 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

(6) Die Behörde hat innerhalb eines Jahres über vollständig eingebrachte Anträge gemäß Abs 2 zu entscheiden.

(7) Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen von Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. Die von diesen Einrichtungen nach den bisherigen Bestimmungen aufbewahrten Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde oder den mit der Vollziehung der veterinärrechtlichen Bestimmungen betrauten Behörden auf deren Verlangen vorzulegen.

(8) Nach bisherigem Recht erteilte Berechtigungen zur Durchführung von künstlichen Besamungen gelten als Berechtigungen im Sinn dieses Gesetzes.

(9) Bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung des Landes Salzburg mit anderen Bundesländern gemäß Art 15a Abs 2 B-VG über die Einrichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) sind die §§ 4 Abs 6, 5 Abs 2 und 15 Abs 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Gutachtens des Tierzuchtrates ein Gutachten einer sonstigen fachlich geeigneten Stelle einzuholen ist. Gleiches gilt im Fall einer Kündigung einer solchen Vereinbarung.

(10) Für nach bisherigem Recht erteilte Ausnahmen gelten die Abs 1, 2 und 6 sinngemäß.

(11) Nach den bisherigen Bestimmungen vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister, ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen oder sonstige Dokumente (Belegscheine, Besamungsscheine, Equidenpässe etc) oder geführte Aufzeichnungen gelten als solche nach diesem Gesetz.

(12) Nach bisherigem Recht durchgeführte Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bzw Zuchtwertfeststellungen gelten als Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs 1.

(13) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Alle anderen Verfahren sind formfrei einzustellen und die Antragsteller oder Antragstellerinnen unter Hinweis auf die neu geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.

Umsetzungshinweis

§ 35

(1) In Bezug auf reinrassige Zuchtrinder und Büffel dient dieses Gesetz der Umsetzung folgender gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte:

(2) In Bezug auf reinrassige und hybride Schweine dient dieses Gesetz der Umsetzung folgender gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte:

(3) In Bezug auf reinrassige Schafe und Ziegen dient dieses Gesetz der Umsetzung folgender gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte:

(4) In Bezug auf Equiden dient dieses Gesetz der Umsetzung folgender gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte:

(5) Dieses Gesetz dient weiters der Umsetzung folgender gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte:

Anlage 1

Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorganisationen

Tierart Anforderungen

Rinder Anforderungen nach Anhang der Entscheidung

84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur

Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von

Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die

Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder

einrichten, ABl Nr L 125, geändert durch die

Entscheidung 2007/371/EG der Kommission vom 29. Mai

2007 zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und

84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder,

ABl Nr L 140

Reinrassige

Zuchtschweine Anforderungen nach Anhang der Entscheidung

89/501/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über

die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der

Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die

Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen

oder einrichten, ABl Nr L 247

Hybride

Zuchtschweine Anforderungen nach Anhang der Entscheidung

89/504/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über

die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der

Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und

privaten Unternehmen, die Register für hybride

Zuchtschweine führen oder einrichten, ABl Nr L

247

Schafe und Ziegen Anforderungen nach Anhang der Entscheidung

90/254/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990

über die Kriterien für die Zulassung der

Züchtervereinigungen und

Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für

reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen

oder anlegen, ABl Nr L 145

Equiden Anforderungen nach Anhang der Entscheidung

92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992

mit Kriterien für die Zulassung bzw

Anerkennung der Zuchtorganisationen und

Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für

eingetragene Equiden führen oder anlegen,

ABl Nr L 192

Anlage 2

Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und an die

Eintragungen in Zuchtbücher und Zuchtregister

Tierart Hauptabteilung des Besondere Abteilung des Zuchtregister

Zuchtbuches Zuchtbuches

Rinder Anforderungen nach Artikel 1, 2, 4 und 5

der Entscheidung

84/419/EWG der Kommission

vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung

in die Rinderzuchtbücher, ABl Nr L 237, geändert durch

die Entscheidung 2007/371/EG

der Kommission vom 29. Mai 2007

zur Änderung der Entscheidungen

84/247/EWG und 84/419/EWG

hinsichtlich Zuchtbücher für

Zuchtrinder, ABl Nr L 140Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher, ABl Nr L 237, geändert durch die Entscheidung 2007/371/EG der Kommission vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder, ABl Nr L 140

Reinrassige ZuchtschweineAnforderungen nach Artikel 1, 2, 4 und 5 der Entscheidung 89/502/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher, ABl Nr L 247

Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung

89/502/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher, ABl Nr L 247

Hybride Zuchtschweine

Anforderungen nach Artikel 1der Entscheidung der Kommission 89/505/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine, ABl Nr L 247

Schafe und ZiegenAnforderungen nach Artikel 1, 2, 3 Abs 2 und Artikel 5 der Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher, ABl Nr L 145, geändert durch die Entscheidung 2005/375/EG der Kommission vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe und Ziegen in einen Anhang des Zuchtbuchs, ABl Nr L 121

Anforderungen nach Artikel 3 Abs 1 und 3 und Artikel 4 der Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher, ABl Nr L 145, geändert durch die Entscheidung 2005/375/EG der Kommission vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe und Ziegen in einen Anhang des Zuchtbuchs, ABl Nr L 121

EquidenAnforderungen nach Artikel 1, 2 und 3 Abs 2 der Entscheidung 96/78/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken, ABl Nr L 19

Anforderungen nach Artikel 3 Abs 1 der Entscheidung 96/78/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken, ABl Nr L 19

Anlage 3

Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

Tierart

Grundsätze für die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

Anforderung an männliche

Tiere, die zur

künstlichen Besamung

eingesetzt werden

Rinder

Anforderungen nach Anhang I der Entscheidung

2006/427/EG der Kommission

vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei

reinrassigen Zuchtrindern, ABl Nr L 169

Anforderungen nach

Kapitel III Nr 2 des Anhangs I der Entscheidung 2006/427/EG

der Kommission vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei

reinrassigen

Zuchtrindern, ABl Nr L

169

Reinrassig

e

Zuchtschwe

ine

Anforderungen nach Anhang

der Entscheidung

89/507/EWG der Kommission

vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie

der genetischen Bewertung

der reinrassigen und der

hybriden Zuchtschweine, ABl Nr L 247

Hybride

Zuchtschwe

ine

Anforderungen nach Anhang

der Entscheidung

89/507/EWG der Kommission

vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie

der genetischen Bewertung

der reinrassigen und der

hybriden Zuchtschweine, ABl Nr L 247

Schafe und Ziegen

Anforderungen nach Anhang

der Entscheidung

90/256/EWG der Kommission

vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung

reinrassiger Zuchtschafe

und -ziegen, ABl Nr L 145

Anlage 4

Anforderungen an Zucht- und Herkunftsbescheinigungen

Tierart

Zuchttiere

Samen

Eizellen und Embryonen

Rinder

Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung

2005/379/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 über

Zuchtbescheinigungen

und Angaben für

reinrassige

Zuchtrinder, ihr

Sperma, ihre

Eizellen und Embryonen, ABl Nr L

125

Anforderungen nach Artikel 1 und 3 der Entscheidung

2005/379/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 über

Zuchtbescheinigungen

und Angaben für

reinrassige

Zuchtrinder, ihr

Sperma, ihre

Eizellen und Embryonen, ABl Nr L

125

Anforderungen nach Artikel 1, 4 und 5

der Entscheidung

2005/379/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 über

Zuchtbescheinigungen

und Angaben für

reinrassige

Zuchtrinder, ihr

Sperma, ihre

Eizellen und Embryonen, ABl Nr L

125

Reinrassige

Zuchtschweine

Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung

89/503/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für

reinrassige

Zuchtschweine, ihre

Samen, Eizellen und Embryonen, ABl Nr L

247

Anforderungen nach Artikel 3 und 4 der Entscheidung

89/503/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für

reinrassige

Zuchtschweine, ihre

Samen, Eizellen und Embryonen, ABl Nr L

247

Anforderungen nach Artikel 5, 6, 7 und 8 der Entscheidung

89/503/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für

reinrassige

Zuchtschweine, ihre

Samen, Eizellen und Embryonen, ABl Nr L 247

Hybride

Zuchtschweine

Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung

89/506/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über

die Bescheinigung

über hybride

Zuchtschweine, ihre

Samen, Eizellen und Embryonen, ABl Nr L

247

Anforderungen nach Artikel 3 und 4 der Entscheidung

89/506/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über

die Bescheinigung

über hybride

Zuchtschweine, ihre

Samen, Eizellen und Embryonen, ABl Nr L

247

Anforderungen nach Artikel 5, 6, 7 und 8 der Entscheidung

89/506/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über

hybride

Zuchtschweine, ihre

Samen, Eizellen und Embryonen, ABl Nr L 247

Schafe und Ziegen

Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung

90/258/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über

die

Zuchtbescheinigung

für reinrassige

Zuchtschafe und

-ziegen sowie

Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, ABl Nr L 145

Anforderungen nach Artikel 3 und 4 der Entscheidung

90/258/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über

die

Zuchtbescheinigung

für reinrassige

Zuchtschafe und

-ziegen sowie

Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, ABl Nr L 145

Anforderungen nach Artikel 5, 6, 7 und 8 der Entscheidung

90/258/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung

für reinrassige

Zuchtschafe und

-ziegen sowie

Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, ABl Nr L 145

Equiden

Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung

96/79/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 über

Zuchtbescheinigungen

für Sperma, Eizellen

und Embryonen von

eingetragenen

Equiden, ABl Nr L 19

Anforderungen nach Artikel 3, 4, 5 und 6 der Entscheidung

96/79/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 über

Zuchtbescheinigungen

für Sperma, Eizellen

und Embryonen von

eingetragenen

Equiden, ABl Nr L 19

Anlage 5

Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere aus Drittstaaten

Tierart

Anforderungen

Rinder

Anforderungen nach Artikel 1, 2 und 6 der Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen

für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma,

ihren Eizellen und Embryonen, ABl Nr L 210,

geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung

bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG

hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für

die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von

Equiden, ABl Nr L 57

Reinrassige

Zuchtschweine

Anforderungen nach Artikel 1, 2 und 6 der Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen

für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma,

ihren Eizellen und Embryonen, ABl Nr L 210,

geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung

bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG

hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für

die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von

Equiden, ABl Nr L 57

Hybride

Zuchtschweine

Anforderungen nach Artikel 1, 2 und 6 der Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen

für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma,

ihren Eizellen und Embryonen, ABl Nr L 210,

geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung

bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG

hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für

die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von

Equiden, ABl Nr L 57

Schafe und Ziegen

Anforderungen nach Artikel 1 der Entscheidung

96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über

Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren

Eizellen und Embryonen, ABl Nr L 210, geändert

durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission

vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter

Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich

der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr

von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden, ABl Nr L 57

Equiden

Anforderungen nach Artikel 1, 2 und 6 der Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen

für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma,

ihren Eizellen und Embryonen, ABl Nr L 210,

geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung

bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG

hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für

die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von

Equiden, ABl Nr L 57

Anlage 6

Anforderungen an Bescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittstaaten

Tierart

Samen

Samen von Tieren,

die keiner

Leistungsprüfung

oder

Zuchtwertschätzung

unterzogen wurden

Eizellen und Embryonen

Rinder

Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung

96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über

Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen

für die Einfuhr von

Zuchttieren, ihrem

Sperma, ihren

Eizellen und Embryonen, ABl Nr L

210, geändert durch

die Entscheidung

2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter

Anhänge der Entscheidung

96/510/EG

hinsichtlich der

tierzüchterischen

Bedingungen für die Einfuhr von Sperma,

Eizellen und Embryonen von

Equiden, ABl Nr L 57

Anforderungen nach Artikel 2 der Entscheidung

96/509/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über

genealogische und

tierzüchterische

Anforderungen bei

der Einfuhr von

Sperma bestimmter

Tiere, ABl Nr L

210

Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6

der Entscheidung

96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über

Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen

für die Einfuhr von

Zuchttieren, ihrem

Sperma, ihren

Eizellen und Embryonen, ABl Nr L

210, geändert durch

die Entscheidung

2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter

Anhänge der Entscheidung

96/510/EG

hinsichtlich der

tierzüchterischen

Bedingungen für die Einfuhr von Sperma,

Eizellen und Embryonen von

Equiden, ABl Nr L 57

Reinrassige

Zuchtschweine

Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung

96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über

Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen

für die Einfuhr von

Zuchttieren, ihrem

Sperma, ihren

Eizellen und Embryonen, ABl Nr L

210, geändert durch

die Entscheidung

2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter

Anhänge der Entscheidung

96/510/EG

hinsichtlich der

tierzüchterischen

Bedingungen für die Einfuhr von Sperma,

Eizellen und Embryonen von

Equiden, ABl Nr L 57

Anforderungen nach Artikel 2 der Entscheidung

96/509/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über

genealogische und

tierzüchterische

Anforderungen bei

der Einfuhr von

Sperma bestimmter

Tiere, ABl Nr L

210

Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6

der Entscheidung

96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über

Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen

für die Einfuhr von

Zuchttieren, ihrem

Sperma, ihren

Eizellen und Embryonen, ABl Nr L

210, geändert durch

die Entscheidung

2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter

Anhänge der Entscheidung

96/510/EG

hinsichtlich der

tierzüchterischen

Bedingungen für die Einfuhr von Sperma,

Eizellen und Embryonen von

Equiden, ABl Nr L 57

Hybride

Zuchtschweine

Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung

96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über

Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen

für die Einfuhr von

Zuchttieren, ihrem

Sperma, ihren

Eizellen und Embryonen, ABl Nr L

210, geändert durch

die Entscheidung

2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter

Anhänge der Entscheidung

96/510/EG

hinsichtlich der

tierzüchterischen

Bedingungen für die Einfuhr von Sperma,

Eizellen und Embryonen von

Equiden, ABl Nr L 57

Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6

der Entscheidung

96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über

Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen

für die Einfuhr von

Zuchttieren, ihrem

Sperma, ihren

Eizellen und Embryonen, ABl Nr L

210, geändert durch

die Entscheidung

2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter

Anhänge der Entscheidung

96/510/EG

hinsichtlich der

tierzüchterischen

Bedingungen für die Einfuhr von Sperma,

Eizellen und Embryonen von

Equiden, ABl Nr L 57

Schafe und Ziegen

Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG

vom 18. Juli 1996

über Abstammungsund

Zuchtbescheinigungen

für die Einfuhr von

Zuchttieren, ihrem

Sperma, ihren

Eizellen und Embryonen, ABl Nr L

210, geändert durch

die Entscheidung

2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter

Anhänge der Entscheidung

96/510/EG

hinsichtlich der

tierzüchterischen

Bedingungen für die Einfuhr von Sperma,

Eizellen und Embryonen von

Equiden, ABl Nr L 57

Anforderungen nach Artikel 2 der Entscheidung

96/509/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über

genealogische und

tierzüchterische

Anforderungen bei

der Einfuhr von

Sperma bestimmter

Tiere, ABl Nr L

210

Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6

der Entscheidung der Kommission 96/510/EG

vom 18. Juli 1996

über Abstammungsund

Zuchtbescheinigungen

für die Einfuhr von

Zuchttieren, ihrem

Sperma, ihren

Eizellen und Embryonen, ABl Nr L

210, geändert durch

die Entscheidung

2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter

Anhänge der Entscheidung

96/510/EG

hinsichtlich der

tierzüchterischen

Bedingungen für die Einfuhr von Sperma,

Eizellen und Embryonen von

Equiden, ABl Nr L 57

Equiden

Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung

96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über

Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen

für die Einfuhr von

Zuchttieren, ihrem

Sperma, ihren

Eizellen und Embryonen, ABl Nr L

210, geändert durch

die Entscheidung

2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter

Anhänge der Entscheidung

96/510/EG

hinsichtlich der

tierzüchterischen

Bedingungen für die Einfuhr von Sperma,

Eizellen und Embryonen von

Equiden, ABl Nr L 57

Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6

der Entscheidung

96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über

Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen

für die Einfuhr von

Zuchttieren, ihrem

Sperma, ihren

Eizellen und Embryonen, ABl Nr L

210, geändert durch

die Entscheidung

2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter

Anhänge der Entscheidung

96/510/EG

hinsichtlich der

tierzüchterischen

Bedingungen für die Einfuhr von Sperma,

Eizellen und Embryonen von

Equiden, ABl Nr L 57