# Gesetz mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 44/2009, wird geändert wie folgt:

1.1. Die Überschrift lautet: "Über- und Mehrstunden"

1.2. Abs 4 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG ist Abs 2 nicht anzuwenden, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr unter sinngemäßer Anwendung des Abs 5 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen, die nicht im betreffenden Kalendervierteljahr durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten als Mehrstunden. Mehrstunden sind

(4a) Soweit Mehrdienstleistungen gemäß Abs 4 erster Satz die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs 2 anzuwenden."

1.3. Im Abs 6 wird nach dem ersten Satz eingefügt: "Die gleiche Frist gilt für den Freizeitausgleich für Mehrstunden ab Ende des betreffenden Kalendervierteljahres."

2. Im § 97 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 1 lautet die Z 1:

"1. die Überstunden- und Mehrstundenvergütung (§ 99),"

2.2. Im Abs 2 lautet der letzte Satz: "Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt."

2.3. Im Abs 3 werden in der Z 1 und 2 jeweils die Worte "Überstundenvergütung und" durch die Wortfolge "Überstunden- und Mehrstundenvergütung sowie" ersetzt.

3. § 99 lautet:

"Überstunden- und Mehrstundenvergütung

§ 99

(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden und Mehrstunden, die

(2) Die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung umfasst

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33-fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 12a Abs 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 97 Abs 3 angeführten Zulage des Beamten.

(4) Der Überstunden- oder Mehrstundenzuschlag beträgt:

(5) Die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 12b Abs 6 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt.

(6) Abrechnungszeitraum für die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung ist bei vollbeschäftigten Beamten der Kalendermonat und bei teilbeschäftigten Beamten das Kalendervierteljahr. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten Überstunden oder Mehrstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.

(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.

(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 12i Abs 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG oder nach § 10 Abs 12 VKG, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach § 12a Abs 2 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren."

4. Im § 101 wird nach Abs 2 eingefügt:

"(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25 % und ab der neunten Stunde 50 %."

5. Im § 131 wird angefügt:

"(17) Die §§ 12b Abs 4, 4a und 6, 97 Abs 1 bis 3, 99 und 101 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2009 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft."

Mosler-Törnström

Burgstaller