# Gesetz mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2009, wird geändert wie folgt:

"(3) Die Zeit eines sonstigen Karenzurlaubs wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Gänze für die Vorrückung wirksam."

"Vorrückungsstichtag

§ 79

Der Vorrückungsstichtag wird gleichzeitig mit der Aufnahme der oder des Vertragsbediensteten festgestellt und ergibt sich aus dem Lebensalter der oder des Vertragsbediensteten am Tag des Beginns des Dienstverhältnisses (§ 10 Abs 2 Z 1):

Lebensalter am Tag des Beginns des Vorrückungsstichtag = Tag,

Dienstverhältnisses an dem die oder der

Vertragsbedienstete das folgende

Lebensalter vollendet hat

bis einschließlich 18 Jahre und

sechs Monate 18 Jahre

mehr als 18 Jahre und sechs Monate bis

einschließlich 19 Jahre 18 Jahre und zwei Monate

mehr als 19 Jahre bis einschließlich

19 Jahre und sechs Monate 18 Jahre und vier Monate

mehr als 19 Jahre und sechs Monate bis

einschließlich 20 Jahre 18 Jahre und fünf Monate

mehr als 20 Jahre bis einschließlich

20 Jahre und sechs Monate 18 Jahre und sieben

Monate

mehr als 20 Jahre und sechs Monate bis

einschließlich 21 Jahre 18 Jahre und neun Monate

mehr als 21 Jahre bis einschließlich

21 Jahre und sechs Monate 18 Jahre und elf Monate

mehr als 21 Jahre und sechs Monate bis

einschließlich 22 Jahre 19 Jahre und ein Monat

mehr als 22 Jahre bis einschließlich

22 Jahre und sechs Monate 19 Jahre und zwei Monate

mehr als 22 Jahre und sechs Monate bis

einschließlich 23 Jahre 19 Jahre und vier Monate

mehr als 23 Jahre bis einschließlich

24 Jahre 19 Jahre und sechs Monate

mehr als 24 Jahre bis einschließlich

26 Jahre 19 Jahre und elf Monate

mehr als 26 Jahre bis einschließlich

28 Jahre 20 Jahre und sieben

Monate

mehr als 28 Jahre bis einschließlich

30 Jahre 21 Jahre und zwei Monate

mehr als 30 Jahre bis einschließlich

32 Jahre 21 Jahre und neun Monate

mehr als 32 Jahre bis einschließlich

34 Jahre 22 Jahre und vier Monate

mehr als 34 Jahre bis einschließlich

36 Jahre 22 Jahre und elf Monate

mehr als 36 Jahre bis einschließlich

38 Jahre 23 Jahre und sieben

Monate

mehr als 38 Jahre bis einschließlich

40 Jahre 24 Jahre und zwei Monate

mehr als 40 Jahre bis einschließlich

42 Jahre 24 Jahre und neun Monate

mehr als 42 Jahre bis einschließlich

44 Jahre 25 Jahre und vier Monate

mehr als 44 Jahre bis einschließlich

46 Jahre 25 Jahre und elf Monate

mehr als 46 Jahre bis einschließlich

48 Jahre 26 Jahre und sieben

Monate

mehr als 48 Jahre bis einschließlich

50 Jahre 27 Jahre und zwei Monate

mehr als 50 Jahre bis einschließlich

52 Jahre 27 Jahre und neun Monate

mehr als 52 Jahre bis einschließlich

54 Jahre 28 Jahre und vier Monate

mehr als 54 Jahre bis einschließlich

56 Jahre 28 Jahre und elf Monate

mehr als 56 Jahre bis einschließlich

58 Jahre 29 Jahre und sieben

Monate

mehr als 58 Jahre bis einschließlich

60 Jahre 30 Jahre und zwei Monate

mehr als 60 Jahre bis einschließlich

62 Jahre 30 Jahre und neun Monate

mehr als 62 Jahre 31 Jahre und sechs

Monate"

"(2) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs 1 zählen die im bestehenden Dienstverhältnis sowie die in einem Ausbildungsverhältnis zur Dienstgeberin zurückgelegte Zeit. Karenzurlaubszeiten gemäß den §§ 50 Abs 4 Z 1 und 53 sowie Karenzzeiten gemäß § 51 Abs 2 sind als Dienstzeit zu rechnen, Zeiten sonstiger Karenzurlaube sind nicht zu berücksichtigen."

8. Im § 120a werden ersetzt:

8.1. im ersten Satz die Wortfolge "des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG)" durch die Wortfolge "des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

(BMSVG)";

8.2. in den Z 1 bis 5 jeweils die Abkürzung "BMVG" durch die Abkürzung "BMSVG".

"(9) Die §§ 38 Abs 7, 51 Abs 3, 53 Abs 5, 64 Abs 2, 79, 80 Abs 5, 104 Abs 2, 120a, 126 Abs 2 und 127 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2009 und die Aufhebung der §§ 51 Abs 4 bis 6, 80 Abs 4 und 128 Abs 3 durch das Gesetz LGBl Nr 47/2009 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. § 79 ist nur auf Vertragsbedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach diesem Zeitpunkt beginnt.

(10) Der Vorrückungsstichtag und die Ermittlung des für den Urlaubsanspruch maßgeblichen Dienstalters (§ 38 Abs 7) von Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem im Abs 9 festgelegten Zeitpunkt begonnen hat, bleiben unverändert. Werden solche Vertragsbedienstete

(11) Bei Vertragsbediensteten gemäß Abs 10 gelten für die Berechnung der Jubiläumszuwendung abweichend von § 104 Abs 2 folgende Zeiten als Dienstzeit:

Mosler-Törnström

Burgstaller