# Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen sowie Änderung der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Verordnungen

2. Abschnitt

Maßnahmen zur Luftreinhaltung

§ 4 Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb von

Heizungsanlagen

§ 5 Überprüfung von Heizungsanlagen

§ 6 Prüfberechtigte

§ 7 Aufgaben der Überwachungsstelle

§ 8 Befugnisse der Behörde

§ 9 Förderung der Luftreinhaltung

§ 10 Inanspruchnahme von Liegenschaften, Mitwirkungspflicht

3. Abschnitt

Behörden und Datenverwaltung

§ 11 Behörden

§ 12 Datenverwaltung

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 13 Strafbestimmungen

§ 14 Verweisungen auf Bundesgesetze

§ 15 Umsetzungshinweis

§ 16 In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Anwendungsbereich

§ 1

(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist die Vorsorge gegen schädliche Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft durch luftfremde Stoffe (Rauch, Staub, Ruß, Gase udgl) beim Betrieb von Heizungsanlagen sowie die Förderung der Luftreinhaltung. Schädliche Veränderungen sind dabei solche, die Einwirkungen zur Folge haben, die das Wohlbefinden von Menschen oder die für den Menschen wertvollen Eigenschaften von Sachen, insbesondere von Tieren und Pflanzen, merklich beeinträchtigen.

(2) In den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen nur Heizungsanlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder die Warmwasserbereitung ist.

(3) Die in anderen landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen zur Luftreinhaltung beim Betrieb von Heizungsanlagen bleiben unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:

Verordnungen

§ 3

Zur Erreichung des im § 1 Abs 1 genannten Ziels kann die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung Bestimmungen erlassen:

2. Abschnitt

Maßnahmen zur Luftreinhaltung

Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb

von Heizungsanlagen

§ 4

(1) Feuerungsanlagen, für die auf Grund des § 3 Z 1 Vorschriften erlassen worden sind, dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und in Betrieb genommen werden, wenn sie diesen Vorschriften entsprechen. Auf das Vorgehen bei unzulässigem Inverkehrbringen von Heizungsanlagen ist § 13 des Bauproduktegesetzes sinngemäß anzuwenden.

(2) Jede Errichtung, jeder Einbau und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon ist vom Verfügungsberechtigten der Anlage der Überwachungsstelle zu melden. Für die erstmalige Meldung ist dafür ein Rauchfangkehrerbetrieb des nach der Gewerbeordnung 1994 festgelegten Kehrgebiets auszuwählen. Ein nachträglicher Wechsel des Rauchfangkehrerbetriebes als Überwachungsstelle ist zulässig.

(3) Heizungsanlagen, für die auf Grund des § 3 Z 2 Vorschriften erlassen worden sind, sind so auszustatten und zu betreiben, dass nicht mehr als die bei einem ordnungsgemäßen Betrieb zu erwartenden Emissionen auftreten.

(4) Für den Betrieb von Heizungsanlagen dürfen nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe eingesetzt werden.

Überprüfung von Heizungsanlagen

§ 5

(1) Die Verfügungsberechtigten von Heizungsanlagen, für deren Betrieb auf Grund des § 3 Z 4 Überprüfungsverpflichtungen festgelegt worden sind, haben diese auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen durch dazu berechtigte Fachunternehmen oder -personen (§ 6) überprüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist vom Prüforgan ein Prüfbericht zu erstellen, der den Verfügungsberechtigten der Heizungsanlage, der Überwachungsstelle und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen ist. Mit der erstmaligen Übermittlung des Prüfberichts sind der Überwachungsstelle und der Landesregierung auch Angaben über die technische Ausstattung der Heizungsanlage und den zu verwendenden Brenn- oder Kraftstoff sowie in weiterer Folge deren wesentliche Änderungen bekannt zu geben.

(2) Bei der Überprüfung von Heizungsanlagen von den Prüforganen festgestellte, für die Luftreinhaltung bedeutsame Mängel sind von den Verfügungsberechtigen der Heizungsanlage unverzüglich, sonstige Mängel innerhalb angemessener Frist beheben zu lassen. Nach Durchführung der Mängelbehebung ist diese einer neuerlichen Überprüfung gemäß Abs 1 zu unterziehen.

Prüfberechtigte

§ 6

(1) Zur Durchführung von Überprüfungen an Heizungsanlagen dürfen vom Verfügungsberechtigten nur qualifizierte und nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften dazu befugte Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden (Prüfberechtigte). Die näheren Bestimmungen dazu einschließlich der für die jeweiligen Überprüfungen erforderlichen individuellen Fachkenntnisse der Prüforgane sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Landesregierung kann darin auch vorsehen, die Berechtigung zur Durchführung von Überprüfungen an Heizungsanlagen an die Zuteilung einer Prüfnummer an das jeweilige Fachunternehmen oder die jeweilige Fachperson zu binden.

(2) Prüfberechtigte Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung ihrer Aufgaben verantwortlich. Sie haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen.

(3) Auf Verlangen sind der Landesregierung Unterlagen, aus denen die Erfüllung der Anforderungen nach den Abs 1 und 2 hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Fachunternehmen und -personen, die gemäß § 13 Abs 1 Z 9 rechtskräftig bestraft worden sind, verlieren die Prüfberechtigung.

Aufgaben der Überwachungsstelle

§ 7

(1) Die Überwachungsstelle hat die Durchführung der Überprüfungen an Heizungsanlagen, für deren Betrieb auf Grund des § 3 Z 4 Überprüfungsverpflichtungen festgelegt worden sind, zu kontrollieren. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Überprüfungen davon ausnehmen oder die Kontrolle der Durchführung bestimmter Überprüfungen der Behörde vorbehalten.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass bestimmte Überprüfungen von der Überwachungsstelle vorzunehmen sind, soweit der Verfügungsberechtigte der Heizungsanlage der Überwachungsstelle nicht schriftlich mitteilt, dass ein anderer Prüfberechtigter die Überprüfung durchführen wird. Von der Durchführung einer Überprüfung durch die Überwachungsstelle sind die Verfügungsberechtigen der Heizungsanlage von der Überwachungsstelle rechtzeitig zu verständigen.

(3) Die Überwachungsstelle kann bei Feuerungsanlagen, die der Verfeuerung von festen Brennstoffen dienen, einmal jährlich anlässlich einer Kehrung des Fangs das Brennstofflager auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe hin in Augenschein nehmen. Gegebenenfalls hat sie auf die Unzulässigkeit des Verbrennens der dort gelagerten Brennstoffe hinzuweisen.

(4) Die Überwachungsstelle hat die Behörde unverzüglich zu informieren, wenn

Befugnisse der Behörde

§ 8

(1) Die Behörde kann Heizungsanlagen und deren Brennstofflager jederzeit auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen überprüfen. Auf Verlangen sind der Behörde die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Behörde hat bei festgestellten Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen deren Abstellung aufzutragen oder den zur Veranlassung der Behebung der Missstände sonst zuständigen Stellen Mitteilung zu machen. Bei unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen hat die Behörde auf Kosten der Verfügungsberechtigten jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Solche Maßnahmen können ohne vorausgehendes Verfahren getroffen werden. Sie sind von der Behörde aufzuheben, wenn der Grund für die getroffene Maßnahme weggefallen ist.

(3) Die Behörde kann den Betrieb einer Heizungsanlage auf die Verwendung bestimmter Brenn- oder Kraftstoffe einschränken, wenn es das Ziel der Luftreinhaltung nach § 1 Abs 1 erfordert. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Verwendung von bestimmten Brenn- oder Kraftstoffen auch für Teile des Landesgebiets verbieten oder deren Verwendung an bestimmte Auflagen binden, wenn

Förderung der Luftreinhaltung

§ 9

(1) Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, die Reinhaltung der freien Luft nach Kräften zu fördern.

(2) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass in allen Teilen des Landes fortgesetzte Messungen über Art, Ursache und Ausmaß der Belastung der freien Luft mit luftfremden Stoffen vorgenommen und deren Auswirkungen auf das Wohlbefinden von Menschen und die für den Menschen wertvollen Eigenschaften von Sachen untersucht werden. Die Landesregierung hat das Ergebnis solcher Messungen unter Bedachtnahme auf den im Abs 1 angeführten Zweck und sonstige öffentliche Interessen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3) Das Land kann sich bei der Durchführung dieser Messungen geeigneter Institute, Anstalten, Sachverständiger udgl bedienen.

(4) Für die durch Messungen (Abs 2) erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile ist durch das Land Ersatz (Schadloshaltung) zu leisten. Ein Ersatzanspruch kann innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Messungen geltend gemacht werden. Er ist gerichtlich geltend zu machen.

Inanspruchnahme von Liegenschaften, Mitwirkungspflicht

§ 10

(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden sowie die mit Überwachungsaufgaben (§ 7) und Messungen (§ 9 Abs 2 und 3) betrauten Personen sind berechtigt, im erforderlichen Ausmaß unter tunlichster Schonung und unter Vermeidung jeder unnötigen Belästigung Grundstücke, Bauten und Anlagen zu betreten, Messgeräte anzubringen und Messungen vorzunehmen sowie Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in ursächlichem Zusammenhang stehen können. Davon ist der Verfügungsberechtigte vorher – dies in dringenden Fällen nur, soweit es möglich ist – zu verständigen. Für entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.

(2) Die Tätigkeiten gemäß Abs 1 dürfen von niemandem behindert werden. Die Verfügungsberechtigten von Heizungsanlagen sind zur erforderlichen Mitwirkung und zur Erteilung der verlangten Auskünfte verpflichtet. Sie haben insbesondere, soweit eine Verordnung auf Grund des § 3 Z 3 erlassen ist, die Belege des Verkäufers über den von ihm gelieferten Brenn- oder Kraftstoff, aus denen zB hervorgehen muss, dass der Schwefelgehalt des Brennstoffs den festgelegten Grenzwerten entspricht, zumindest bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und sie sowie den Prüfbericht den Organen der Behörde und den mit Überwachungsaufgaben und Messungen betrauten Personen zugänglich zu machen.

3. Abschnitt

Behörden und Datenverwaltung

Behörden

§ 11

(1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Gemeinden zuständig.

(2) Die den Gemeinden gemäß Abs 1 zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Datenverwaltung

§ 12

(1) Personen, die nach § 6 zur Überprüfung von Heizungsanlagen berechtigt sind, müssen entsprechend den Vorgaben der Landesregierung die zum Zweck der Überprüfungstätigkeit erforderlichen Daten auch automationsunterstützt ermitteln und verarbeiten. Die Daten dürfen ausschließlich an die jeweilige Überwachungsstelle und Gemeinde sowie an die Landesregierung übermittelt werden.

(2) Die Überwachungsstelle darf die übermittelten Daten ausschließlich für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 7 verwenden. Die Gemeinden und die Landesregierung dürfen die übermittelten Daten ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie ihrer in Zusammenhang mit den Anforderungen des Immissionsschutzgesetzes – Luft, dem nachhaltigen Einsatz von Energie und dem Katastrophenschutz stehenden Aufgaben verwenden.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Verwendung solcher Daten erlassen.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 13

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (behördliche Aufträge, Vollstreckung udgl) zu ahnden:

(3) Fällt die Tat nach Abs 1 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.

Verweisungen auf Bundesgesetze

§ 14

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

Umsetzungshinweis

§ 15

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien soweit sie in die Landeskompetenz fallen:

In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

§ 16

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen, LGBl Nr 71/1994, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46 und 64/2001 außer Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.

Artikel II

Die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl Nr 118, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 58/2005, wird geändert wie folgt:

"Koordination mit Aufgaben des Rauchfangkehrers

nach dem Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen

§ 7a

Mit den Kehrungen gemäß § 7 sind die nach Maßgabe des § 7 Abs 2 und 3 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen vom Rauchfangkehrer vorzunehmenden Überwachungsaufgaben zu verbinden."

"(9) § 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft."

Mosler-Törnström

Burgstaller