# Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2009

54. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. Mai 2009

über die Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren und die Verwendung ihres Ertrags (Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2009)

Auf Grund der §§ 2 und 6 des Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes, LGBl Nr 34/2009, wird verordnet:

Gebührenhöhe

§ 1

(1) Die Fleischuntersuchungsgebühren werden für folgende Maßnahmen an Werktagen, ausgenommen Samstage, jeweils in der Zeit zwischen 5:30 und 22:00 Uhr festgelegt:

Tarifpost Gebührenhöhe in Euro

1. Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier

1.1. bei Rindern und Einhufern über 8 Monate 5,85

1.2. bei Rindern und Einhufern bis 8 Monate

(= Kälber, Fohlen) sowie bei Rotwild bis 30 kg

(= Rotwildkälber) 3,26

1.3. bei Schweinen und Wildschweinen über 25 kg 3,26

1.4. bei Schweinen und Wildschweinen bis 25 kg

(= Ferkel, Frischlinge) 0,97

1.5. bei Schafen und Ziegen über 3 Monate sowie Reh-,

Gams- und Muffelwild über 9 kg 1,81

1.6. bei Schafen und Ziegen bis 3 Monate

(= Schaflämmer und Ziegenkitze) sowie Reh-,

Gams- und Muffelwild bis zu 9 kg (= Reh-, Gams-

Muffellämmer) 1,09

1.7. bei Rotwild über 30 kg und Zuchtwild, ausgenommen

Wildschweine 4,10

1.8. bei Hühnern 0,03

1.9. bei Puten 0,07

1.10. bei Kleinwild und Kaninchen 0,32

1.11.1. Trichinenuntersuchung bei Kompressionsmethode 1,81

1.11.2. Trichinenuntersuchung bei Verdauungsmethode 0,84

1.12. bei Straußen 5,85

1.13. Fische je Partie 16,71

2. Überprüfung gemäß § 11 Abs 4 der

Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO): je

Tier jeweils das Doppelte des Betrags gemäß TP 1

3. Kontrollen gemäß § 54 des Lebensmittelsicherheits-

und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) je angefangene

Viertelstunde 15,81

höchstens jedoch je Tag 126,45

(2) Die Mindestgebühr für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen und Überprüfungen ge-mäß § 11 Abs 4 FlUVO in einem Arbeitsgang am selben Ort beträgt 16,71 €.

(3) Die Mindestgebühr für Kontrollen gemäß § 54 LMSVG und § 31 Abs 3 LMSVG beträgt 15,81 €.

Zuschläge

§ 2

Die Gebühren gemäß § 1 erhöhen sich für Tätigkeiten an Samstagen in der Zeit zwischen 5:30 und 22:00 Uhr um 50 %, an Werktagen in der Zeit zwischen 22:00 und 5:30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100 %.

Entschädigungen

§ 3

(1) Die Grund- oder Mindestentschädigung (§ 6 Abs 2 Z 1 FlUGG) beträgt 75 % der sich gemäß § 1 ergebenden Gebühr, mindestens jedoch 24,50 € für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen und Überprüfungen gemäß § 11 Abs 4 FlUVO in einem Arbeitsgang am selben Ort.

(2) Die Wegentschädigung (§ 6 Abs 2 Z 2 FlUGG) beträgt 0,86 €

für jeden zurückgelegten Kilometer des Hin- und Rückwegs, wenn diese zusammen mehr als zwei Kilometer betragen.

(3) Die besondere Vergütung für die Entnahme und Verpackung von Proben zur Untersuchung in Laboratorien (§ 6 Abs 2 Z 3 FlUGG) beträgt 13,66 €.

Verweisungen auf Bundesrecht

§ 4

Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgen-den letztzitierten erhalten haben:

In- und Außerkrafttreten

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft. Sie ist auf jene Leistungen gemäß § 1 Abs 1 des Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes 2008 anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden. Die im § 1 Abs 1 enthaltene Tarifpost 1.11.1 (Trichinenuntersuchung bei Kompressionsmethode) ist nur für Leistungen anzuwenden, die bis spätestens 31. Dezember 2009 erbracht werden.

(2) Zu dem im Abs 1 erster Satz festgelegten Zeitpunkt tritt die Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1995, LGBl Nr 103, außer Kraft. Sie ist auf bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen weiter anzuwenden.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller