# Standortverordnung Gemeinde Hallwang – Projekt an der Kreuzung B 1 Wiener Straße / Waldorfstraße

63. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. Mai 2009 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Hallwang für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Hallwang – Projekt an der Kreuzung B 1 Wiener Straße / Waldorfstraße)

Auf Grund des § 14 in Verbindung mit § 83 Abs 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, wird verordnet:

§ 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke 2122/2, 2123/2 und 2127/35 sowie von Teilflächen der Grundstücke 2127/2 und 2870/1, alle KG Hallwang I,für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 999 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und bei der Gemeinde Hallwang während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hallwang über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

§ 3

Die Standortverordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller