# Standortverordnung Gemeinde Lamprechtshausen – Projekt an der B 156 Lamprechtshausener Straße

64. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. Mai 2009 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Lamprechtshausen für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Lamprechtshausen – Projekt an der B 156 Lamprechtshausener Straße)

Auf Grund des § 14 in Verbindung mit § 83 Abs 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, wird verordnet:

§ 1

Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks 177/2 KG 56408 Lamprechtshausen für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 625 m² zulässig.

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Lamprechtshausen über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

§ 3

Die Standortverordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller