# Verordnung mit der die Einstufungsverordnung für das Landespflegegeld geändert wird

Auf Grund des § 4 Abs 6 des Salzburger Pflegegeldgesetzes – PGG, LGBl Nr 99/1993, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Einstufungsverordnung für das Landespflegegeld, LGBl Nr 58/1999, wird geändert wie folgt:

"(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen:

Art der Verrichtung Richtwert

An- und Auskleiden 2 x 20 Minuten

Reinigung bei inkontinenten Patienten 4 x 10 Minuten

Entleerung und Reinigung des Leibstuhles 4 x 5 Minuten

Einnehmen von Medikamenten

(auch bei Sondenverabreichung) 6 Minuten

Anus-praeter-Pflege 15 Minuten

Kanülen- oder Sondenpflege 10 Minuten

Katheter-Pflege 10 Minuten

Einläufe 30 Minuten

Mobilitätshilfe im engeren Sinn 30 Minuten

(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf

einen Tag bezogene – zeitliche Mindestwerte festgelegt:

Art der Verrichtung Mindestwert

Tägliche Körperpflege 2 x 25 Minuten

Zubereitung von Mahlzeiten

(auch bei Sondennahrung) 60 Minuten

Einnehmen von Mahlzeiten

(auch bei Sondenernährung) 60 Minuten

Verrichtung der Notdurft 4 x 15 Minuten

Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.

(5) Als Erschwerniszuschlag für den zusätzlichen Betreuungsaufwand von Kindern mit schwerster Behinderung bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und Jugendlichen mit schwerster Behinderung bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (§ 4 Abs 2 und 3 PGG) ist folgender – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert (Pauschalwert) hinzuzurechnen:

Erschwerniszuschlag Pauschalwert

für Kinder mit schwerster Behinderung bis

zum vollendeten 7. Lebensjahr 50 Stunden

für Kinder und Jugendliche mit schwerster

Behinderung ab dem vollendeten 7. Lebensjahr

bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 75 Stunden

(6) Als Erschwerniszuschlag für den zusätzlichen Betreuungsaufwand von pflegebedürftigen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, (§ 4 Abs 4 und 5 PGG) ist ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert (Pauschalwert) von 25 Stunden hinzuzurechnen."

2. Im § 2 wird angefügt:

"(4) Für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr kann für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ein – auf einen Monat bezogener – Zeitwert im Ausmaß von bis zu 50 Stunden berücksichtigt werden.

(5) Der gesamte Zeitwert für alle Hilfeverrichtungen darf 50 Stunden monatlich nicht überschreiten."

"Außergewöhnlicher Pflegeaufwand

§ 6

Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt insbesondere vor, wenn

4.1. Die Z 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen "4.", "5." bzw "6.".

4.2. Nach der Z 2 wird eingefügt:

"(3) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2009 treten in Kraft:

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller