# Verordnung mit der spezielle Jugendkarten als geeignete Dokumente zum Nachweis des Alters bestimmt werden

Auf Grund des § 23 Abs 2 des Salzburger Jugendgesetzes, LGBl Nr 24/1999, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Nachstehende Dokumente sind neben amtlichen Lichtbildausweisen zum Nachweis des Alters von Jugendlichen geeignet und gelten als spezielle Jugendkarte im Sinn gewerberechtlicher Vorschriften:

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. November 2009 in Kraft.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller