# Verordnung über die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Ausbildung

Auf Grund des § 21 Abs 1 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes, LGBl Nr 57/2009, wird verordnet:

Umfang der Ausbildung

§ 1

Die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Ausbildung des Hundehalters oder der Hundehalterin durch eine anerkannte Einrichtung hat mindestens zehn Kursstunden zu umfassen.

Inhalt der Ausbildung

§ 2

Die Ausbildung hat jedenfalls zu beinhalten:

Inkrafttreten

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 14. November 2009 in Kraft.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller