# Vereinbarung mit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch geändert wird

99. Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG, mit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch geändert wird

Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw den Landeshauptmann – im Folgenden Vertragsparteien genannt –, sind übereingekommen, gemäß Art 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel I

Änderung der Vereinbarung betreffend denLandesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch

Die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch wird wie folgt geändert:

Artikel 4 samt Überschrift lautet:

"ARTIKEL 4

Kostenbeitrag

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für jene von ihren Schülerinnen und Schülern, die auf Grund eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels eine Berufsschule in einem anderen Land besuchen, diesem Land einen Beitrag zum Personal- und Sachaufwand in der Höhe von 42,50 EUR pro Lehrgangswoche zu entrichten. Ganzjährige Berufsschulen mit einem ganzen Schultag in jeder Woche entsprechen einem achtwöchigen Lehrgang. Bei Übersteigen bzw bei Unterschreiten dieses Unterrichtsausmaßes erhöht oder vermindert sich der zu entrichtende Beitrag entsprechend.

(2) Der im Abs 1 festgesetzte Beitrag ist wertbeständig zu entrichten. Als Maß zur Bemessung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Es sind jeweils die Indexzahlen für den Monat Juli zweier aufeinanderfolgender Jahre miteinander zu vergleichen, wobei Ausgangsbasis die Indexzahl für den Monat Juli 2008 ist. Die ermittelten Beträge sind auf volle Zehn-Cent-Beträge aufzurunden."

Artikel II

In-Kraft-Treten

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Einlangen der schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien bei der Verbindungsstelle der Bundesländer, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, rückwirkend mit 1. September 2008 in Kraft.

(2) Die Verbindungsstelle der Bundesländer wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs 1 mitteilen.

Artikel III

Ausfertigung und Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Depositar) hinterlegt. Allen Vertragsparteien ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch den Depositar zu übermitteln.

Vorbehaltlich der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen

Erfordernisse:

Für das Land Burgenland:

Der Landeshauptmann:

Niessl

Für das Land Kärnten:

Der Landeshauptmann:

Dörfler

Für das Land Niederösterreich:

Der Landeshauptmann:

Pröll

Für das Land Oberösterreich:

Der Landeshauptmann:

Pühringer

Für das Land Salzburg:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller

Für das Land Steiermark:

Der Landeshauptmann:

Voves

Für das Land Tirol:

Der Landeshauptmann:

Platter

Für das Land Vorarlberg:

Der Landeshauptmann:

Sausgruber

Für das Land Wien:

Der Landeshauptmann:

Häupl

Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 19. Mai 2009 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der vorstehenden Vereinbarung am 8. Juli 2009 gemäß Art 50 Abs 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung ist nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen aller Vertragsparteien rückwirkend mit 1. September 2009 in Kraft getreten.

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller