# Verordnung mit der der Stadtgemeinde Hallein die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 übertragen wird

Auf Grund des § 123 Abs 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl Nr 267, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Der Stadtgemeinde Hallein, politischer Bezirk Hallein, wird die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 auf allen in ihrem Gebiet gelegenen Straßen mit öffentlichem Verkehr, ausgenommen Bundes- und Landesstraßen, durch ihren Gemeindewachkörper durch folgende Maßnahmen übertragen:

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Monat in Kraft.

Für die Landeshauptfrau:

Haslauer