# Budgetbegleitgesetz 2010

116. Gesetz vom 4. November 2009 zur Zulässigkeit von Doppelhaushalten sowie zur Änderung des Salzburger Parteienförderungsgesetzes, des Salzburger Bezügegesetzes 1998, des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000, des Landesbeamten-Pensionsgesetzes, des Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetzes 2002, des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, des Salzburger Rundfunkabgabegesetzes, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, und des Salzburger Sozialhilfegesetzes (Budgetbegleitgesetz 2010)

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Doppelhaushalte

(Verfassungsbestimmung)

Der Landtag kann die Haushaltspläne für zwei aufeinanderfolgende Jahre gleichzeitig feststellen.

Artikel II

Änderung des Parteienförderungsgesetzes

Das Salzburger Parteienförderungsgesetz, LGBl Nr 79/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 16/2008, wird geändert wie folgt:

Im § 16 wird Abs 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"(2) Die Zuwendungen gemäß § 4 Abs 3 vermindern sich in den Jahren 2010 und 2011 je Mandat im Salzburger Landtag und je sich daraus ergebendem Mandat im Bundesrat um 10.000 € im jeweiligen Jahr.

(3) § 4 Abs 4 findet für die Jahre 2010 und 2011 keine Anwendung. In diesen Jahren gebührt der Sockelbetrag jeweils in der Höhe von 112.950

€."

Artikel III

Änderung des Bezügegesetzes 1998

Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 73/2009, wird geändert wie folgt:

1. § 7 Abs 1 lautet:

"(1) Die monatlichen Bezüge sind am 15. jedes Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Die Sonderzahlungen sind auszuzahlen:

"§ 19

(1) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2009 tritt mit 22. April 2009 in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/2009 treten in Kraft:

(3) Die im § 4 Abs 6 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2010. Als Grundlage für die Anpassung für das Jahr 2011 gelten die Bezüge in der Höhe gemäß der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. August 2008, LGBl Nr 69, über die Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998.

(4) § 7 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. April 2010 in Kraft."

Artikel IV

Änderung des Landes-Beamtengesetzes 1987

Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2009, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 wird eingefügt:

"(1a) Ab dem 1. Jänner 2012 können keine öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zum Land Salzburg mehr begründet werden, ausgenommen in den verfassungsrechtlich vorgegebenen Fällen."

2. Im § 80a wird angefügt:

"(3) Abweichend von Abs 1 kann die Landesregierung die Geldbeträge wie folgt erhöhen:

3.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Der Monatsbezug ist am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen."

3.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Sonderzahlungen sind auszuzahlen:

"(2a) Für die Jahre 2010 und 2011 wird der Dienstgeberbeitrag auf 0,375 % der Bemessungsgrundlage eingeschränkt."

"§ 132

In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:

Artikel V

Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000

Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 44/2009, wird geändert wie folgt:

"(2) Abweichend von Abs 1 kann die Landesregierung die Geldbeträge wie folgt erhöhen:

"(3a) Für die Jahre 2010 und 2011 wird der Dienstgeberbeitrag auf 0,375 % der Bemessungsgrundlage eingeschränkt."

"§ 82

In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:

Artikel VI

Änderung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes

Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 111/2008, wird geändert wie folgt:

"(5a) Im Jahr 2010 ist der Berechnung der Mindestsätze gemäß Abs 5 der Gehaltsansatz eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 zugrunde zu legen."

"(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am 15. jedes Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen."

"§ 79

In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:

Artikel VII

Änderung des Magistrats-Beamtinnen und Magistrats-Beamtengesetzes 2002

Das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002, LGBl Nr 42/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2009, wird geändert wie folgt:

"(1a) Ab dem 1. Jänner 2012 können keine öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zur Stadtgemeinde Salzburg mehr begründet werden, ausgenommen in den verfassungsrechtlich vorgegebenen Fällen."

2. Im § 148, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:

"(2) Abweichend von Abs 1 kann die Landesregierung die Geldbeträge wie folgt erhöhen:

3.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Der Monatsbezug ist am 15. jeden Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen."

3.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Sonderzahlungen sind auszuzahlen:

"§ 202

In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:

Artikel VIII

Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2009, wird geändert wie folgt:

1.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Der Monatsbezug ist am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen."

1.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Sonderzahlungen sind auszuzahlen:

"§ 83

§ 39 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. April 2010 in Kraft."

Artikel IX

Änderung des Rundfunkabgabegesetzes

Das Salzburger Rundfunkabgabegesetz, LGBl Nr 26/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2005 wird geändert wie folgt:

"Höhe der Abgabe

§ 2

Die Abgabe ist für jeden Standort in Salzburg zu entrichten und

beträgt monatlich für

Radioempfangseinrichtungen 1,10 €

Fernsehempfangseinrichtungen im Allgemeinen 4,20 €

Fernsehempfangseinrichtungen bei ermäßigtem Programmentgelt 2,80 €

Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen am selben Standort

(Kombi) 4,20 €"

"(5) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft."

Artikel X

Änderung des Naturschutzgesetzes 1999

Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 31/2009, wird geändert wie folgt:

Nach § 66 wird angefügt:

"§ 67

In den Jahren 2010 und 2011 findet die Zweckbindung gemäß § 60 Abs 4 zweiter und dritter Satz und der dazu erlassenen Richtlinienbestimmung keine Anwendung."

Artikel XI

Änderung des Sozialhilfegesetzes

Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 33/2009, wird geändert wie folgt:

1. Im § 12 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im zweiten Satz wird die Wortfolge "für das Jahr 2009" durch die Wortfolge "für die Jahre 2009 bis 2011" ersetzt.

1.2. Im dritten Satz wird die Jahresangabe "2010" durch die Jahresangabe "2012" ersetzt.

2. Nach § 58 wird angefügt:

"§ 59

§ 12 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft."

Illmer

Burgstaller