# Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz ua

118. Gesetz vom 4. November 2009 über die Einrichtung des Landesabgabenamtes, über die sachliche Behördenzuständigkeit in Verfahren betreffend die Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben und zur Erlassung von bestimmten besonderen abgabenrechtlichen Strafbestimmungen (Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz - ABehStraG) sowie zur Änderung des Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes 2008, des Gesetzes über Beiträge zur Verwaltung von Wald für bestimmte Agrargemeinschaften durch das Land Salzburg, des Fischereigesetzes 2002, des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, des Bebauungsgrundlagengesetzes, des Anliegerleistungsgesetzes und des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz

Gesetz über die Einrichtung des Landesabgabenamtes, über die sachliche Behördenzuständigkeit in Verfahren betreffend die Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben und zur Erlassung von bestimmten besonderen abgabenrechtlichen Strafbestimmungen (Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz - ABehStraG)

Abgabenbehörden

§ 1

(1) Abgabenbehörden sind die Behörden des Landes und der Gemeinden, die mit der Erhebung von unter Abs 2 fallenden öffentlichen Abgaben betraut sind.

(2) Öffentliche Abgaben im Sinn des Abs 1 sind Landes- und Gemeindeabgaben, die nicht bundesrechtlich geregelt sind, einschließlich jene öffentliche Abgaben, die gemäß § 7 Abs 5 oder § 8 Abs 5 F-VG und in Wahrnehmung der erteilten Ermächtigung von den Gemeinden auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderats) erhoben werden sowie die Anlieger- und Interessentenbeiträge der Eigentümer (Bauberechtigten) von Grundstücken, ausgenommen die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben. Zu den öffentlichen Abgaben gehören auch die Nebenansprüche (§ 3 Abs 2 BAO).

(3) Unter Erhebung im Sinn des Abs 1 sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.

(4) Zur Erhebung von Landesabgaben ist im Land Salzburg das Landesabgabenamt als Dienststelle des Amtes der Landesregierung eingerichtet.

Sachliche Zuständigkeit in erster und in zweiter Instanz

§ 2

Wenn in den Abgabenvorschriften über die sachliche Zuständigkeit nicht anderes geregelt ist, sind zuständig:

Abgabenhinterziehung und Abgabenverkürzung

§ 3

(1) Einer Abgabenhinterziehung im Sinn der abgabenrechtlichen Vorschriften des Landes macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

(2) Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn

(3) Einer Abgabenhinterziehung macht sich auch schuldig, wer vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er Sachen, für die eine Abgabenbegünstigung gewährt worden ist, zu einem anderen als jenem Zweck verwendet, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht worden ist, und es unterlässt, dies der Abgabenbehörde vor der anderen Verwendung anzuzeigen.

(4) Einer Abgabenverkürzung im Sinn der abgabenrechtlichen Vorschriften des Landes macht sich schuldig, wer die im Abs 1 und 3 beschriebenen Handlungen fahrlässig begeht.

(5) Die Strafbarkeit von Abgabenhinterziehungen und Abgabenverkürzungen und die Strafrahmen dafür ergeben sich aus den die jeweiligen Abgaben regelnden Landesgesetzen. Ist kein Strafrahmen festgesetzt, sind Abgabenhinterziehungen und Abgabenverkürzungen mit Geldstrafe bis 5.000 € oder für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

Ordnungswidrigkeiten

§ 4

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer, ohne dadurch eine Abgabenhinterziehung oder Abgabenverkürzung zu begehen, vorsätzlich

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:

(3) Verletzungen amtlicher Verschlüsse gemäß Abs 1 Z 1 und 2 bilden nur dann eine Verwaltungsübertretung, wenn die Handlung nicht nach § 272 StGB zu bestrafen ist.

(4) Die in den Abgabenvorschriften enthaltenen weiteren Strafbestimmungen bleiben unberührt.

Verweisungen

§ 5

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

In- und Außerkrafttreten

§ 6

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Salzburger Landesabgabenordnung - LAO, LGBl Nr 58/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 109/2006, soweit sie nicht durch § 17 Abs 3d F-VG 1948 aufgehoben wird, und das Gesetz zur authentischen Interpretation zweier Bestimmungen der Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl Nr 41/2005, außer Kraft.

Artikel II

Änderung des Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes 2008

Das Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz 2008, LGBl Nr 35/2009, wird geändert wie folgt:

"(2) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf die BAO beziehen sich auf die Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung."

4. Im § 11 wird angefügt:

"(3) Die §§ 3 Abs 4, 4 Abs 2 und 10 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft."

Artikel III

Änderung des Gesetzes über Beiträge zur Verwaltung von Wald fürbestimmte Agrargemeinschaften durch das Land Salzburg

Das Gesetz vom 21. Oktober 1987, LGBl Nr 99, über Beiträge zur Verwaltung von Wald für bestimmte Agrargemeinschaften durch das Land Salzburg wird geändert wie folgt:

"(3) § 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft."

Artikel IV

Änderung des Fischereigesetzes 2002

Das Fischereigesetz 2002, LGBl Nr 81, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2005 wird geändert wie folgt:

1. § 43 Abs 7 lautet:

"(7) Für die Anspruchsverjährung und die Einbringungsverjährung gelten in Bezug auf die Fischereiumlage die §§ 207 Abs 2 erster und zweiter Satz, 208 lit a und c und 209 Abs 1 bis 3 erster Satz BAO sinngemäß."

5.1. Der bisherige Wortlaut erhält die Absatzbezeichnung "(1)".

5.2. Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:

"(2) Die §§ 43 Abs 7, 50 Abs 2, 51 Abs 1 und 54 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft."

Artikel V

Änderung des Tourismusgesetzes 2003

Das Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 94/2005, 126/2006 und 73/2008 wird geändert wie folgt:

6.1. Im Abs 1 wird im zweiten Satz angefügt:

"h) die Umsätze aus Tätigkeiten, die unter § 6 Abs 1 Z 24 lit a bis c und 25 UStG 1994 fallen, wenn auf Grund des Art XIV des Gesetzes BGBl Nr 21/1995 die Umsatzsteuerbefreiung nicht anzuwenden ist."

6.2. Im Abs 2 wird das Wort "zweitvorangegangenen" durch die Wortfolge "letzten vor der Änderung der Veranlagung gelegenen," ersetzt.

7. Im § 37a werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Der bisherige Wortlaut erhält die Absatzbezeichnung "(1)".

7.2. Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:

"(2) Wird der Beitragspflichtige mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zur Umsatzsteuer veranlagt und stellt er im Anlaufzeitraum gemäß § 37 Abs 6 seine die Beitragspflicht begründende Tätigkeit nach Ende des letzten Wirtschaftsjahres, jedoch vor Ende desselben Kalenderjahres dauernd ein, so ist bei der Beitragsberechnung dem Umsatz des letzten Wirtschaftsjahres der Umsatz des nachfolgenden Rumpfwirtschaftsjahres bis zur Einstellung der Tätigkeit hinzuzurechnen."

8. Im § 40 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Im Abs 1 entfällt der letzte Satz.

8.2. Abs 4 entfällt; die Abs 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen "(4)" bzw "(5)".

8.3. Abs 4 (neu) lautet:

"(4) Der Verbandsbeitrag des laufenden Jahres ist mit der Kundmachung des Eröffnungsediktes fällig, wenn über das Vermögen des Verpflichteten vor dem Fälligkeitstermin gemäß Abs 2 ein Insolvenzverfahren eröffnet wird; die Festsetzung des Verbandsbeitrags kann bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Verbandsbeiträge unter 2.180 € sind im Insolvenzverfahren nicht als Forderung anzumelden."

"Anwendung der Bundesabgabenordnung

§ 56

Die Behörden haben bei der Vorschreibung, Einhebung, Überprüfung und Einbringung der Beiträge nach diesem Gesetz, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die Bundesabgabenordnung anzuwenden."

"(3) Der gemäß Abs 1 Z 1 und 2 strafbare Sachverhalt endet jeweils erst mit der vollständigen Entrichtung des Beitrags bzw der Abgabe der Beitragserklärung.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 und 2 sind zu ahnden:

(5) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel sich die Betriebsstätte befindet, für die der Beitrag nicht vollständig entrichtet bzw die Beitragserklärung nicht abgegeben worden ist."

Artikel VI

Änderung des Raumordnungsgesetzes 2009

Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBl Nr 30, wird geändert wie folgt:

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen dazu

§ 85

§ 50 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft."

Artikel VIa

Änderung des Bebauungsgrundlagengesetzes

Das Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl Nr 69/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 31/2009, wird geändert wie folgt:

"(3) Auf die Vorschreibung der Kostenbeiträge und Vorauszahlungen gemäß § 16 sowie der Kostenersätze gemäß § 17 ist die Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

2. Im § 29 wird angefügt:

"(3) § 20 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft."

Artikel VII

Änderung des Anliegerleistungsgesetzes

Das Anliegerleistungsgesetz, LGBl Nr 77/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 32/2009, wird geändert wie folgt:

2.1. Der bisherige Wortlaut erhält die Absatzbezeichnung "(1)".

2.2. Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:

"(2) § 14 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft."

Artikel VIII

Änderung des Interessentenbeiträgegesetzes

Das Salzburger Interessentenbeiträgegesetz, LGBl Nr 161/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 55/1988, wird geändert wie folgt:

"Inkrafttreten ab LGBl Nr 118/2009 novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen dazu

§ 13

§ 1 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9 außer Kraft."

Illmer

Burgstaller