# Verordnung über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Flüssen im Land Salzburg - Novelle

Auf Grund der §§ 17 Abs 2 und 4 sowie 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Juli 1996, LGBl Nr 83, über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Flüssen im Land Salzburg, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 40/2007, wird geändert wie folgt:

1.1. Abs 3 Z 1 lautet:

"1. unbedingt notwendige Ausbildungsfahrten der Feuerwehren, des Roten Kreuzes und der Österreichischen Wasserrettung;"

1.2. Nach Abs 3 wird angefügt:

"(4) Vom Verbot gemäß § 1 sind Fahrzeuge der Feuerwehren, des Roten Kreuzes und der Österreichischen Wasserrettung ausgenommen, soweit das zur Rettungs- und Hilfeleistung erforderlich ist."

2. Im § 5 wird angefügt:

"(3) § 2 Abs 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/2010 tritt mit Beginn des auf deren Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Für die Landeshauptfrau:

Haslauer