# Verordnung mit der die Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000 geändert wird

Auf Grund des § 7 Abs 4 und 7 des Hausbesorgergesetzes, BGBl Nr 16/1970, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 113/2008, wird geändert wie folgt:

1.1. Im Abs 1 lit a und b wird der Betrag "0,2157 €" jeweils durch den Betrag "0,2195 €" ersetzt.

1.2. Im Abs 1 lit c wird der Betrag "0,3943 €" durch den Betrag "0,4012 €" ersetzt.

1.3. Abs 3 lautet:

"(3) Die im Abs 1 lit a bis c festgelegten Entgelte sind gegenüber den nach der Verordnung LGBl Nr 113/2008 geltenden um 1,75 % erhöht."

2. Im § 5 wird angefügt:

"(10) § 1 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 6/2010 tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung."

Für die Landeshauptfrau:

Scharer