# Landeshaushaltsgesetz 2011

25. Gesetz vom 16. Dezember 2009 über den Landeshaushalt für das Jahr 2011 (Landeshaushaltsgesetz 2011)

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Landeshaushaltsgesetz 2011

Artikel I

(1) Der Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Haushaltsjahr 2011 wird mit folgenden Gesamtbeträgen festgesetzt:

Ordentlicher Landesvoranschlag

Ausgaben 2.227.440.300 €

Einnahmen 2.227.440.300 €

Außerordentlicher Landesvoranschlag

Ausgaben 67.725.400 €

Einnahmen 67.725.400 €

Gesamthaushalt

Ausgaben 2.295.165.700 €

Einnahmen 2.295.165.700 €

(2) Die einzelnen Haushaltsansätze, Abschnitte und Gruppen ergeben sich aus dem ordentlichen Landesvoranschlag und dem außerordentlichen Landesvoranschlag, die Bestandteile dieses Gesetzes sind. Die Voranschläge sind beim Amt der Salzburger Landesregierung zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Im Landesgesetzblatt genügt die Verlautbarung der Summen der einzelnen Gruppen und Abschnitte.

Artikel II

Der Landeshaushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu vollziehen. Dabei ist auch auf die konjunkturelle Entwicklung, vor allem auf die Beschäftigungs- und Auftragslage im Land, Bedacht zu nehmen.

Artikel III

(1) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Die Landesregierung hat umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer geregelten Haushaltsgebarung zu treffen, wenn die Finanzentwicklung dies erfordert, insbesondere, wenn die Überweisungen der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben während des Haushaltsjahres voraussichtlich nicht die im Landesvoranschlag vorgesehene Höhe erreichen. Die Durchführung dieser Maßnahme hat, soweit der Abgang nicht durch anderweitige Mehreinnahmen oder Einsparungen seine Bedeckung finden kann, insbesondere durch eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Ausgabenansätze des ordentlichen Haushaltes zu erfolgen; davon ausgenommen sind Ansätze für gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen sowie die aus zweckgebundenen Einnahmen bestrittenen Ausgabenansätze. Dabei kann eine Kürzung der Ermessensausgaben bis zu einem Satz von 25 % erfolgen. Eine Zuführung an den außerordentlichen Haushalt und Ausgaben für Anlagen sowie Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes können auch zur Gänze zurückgestellt werden. Bei diesen Maßnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass keine besonderen Nachteile für eine geordnete Verwaltung und keine unbilligen Härten entstehen. Dem Landtag ist darüber zu berichten.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, innerhalb der einzelnen sachlich zusammengehörigen Abschnitte einer Gruppe Kreditverschiebungen bis zu 15 % jener Abschnittsumme, bei der die Bedeckung erfolgt, vorzunehmen. Solche Kreditverschiebungen sind nur dann zulässig, wenn unabweisliche Mehrausgaben mit einer größeren Dringlichkeit als jene der vorgesehenen Ausgaben notwendig werden und eine Bedeckung zur Gänze sichergestellt ist. Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben im Sinn dieser Bestimmung ist gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Verwaltungszweiges über den bei einem Ansatz vorgesehenen Betrag hinausgehende Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Abschnitten derselben Haushaltsgruppe Ausgaben in derselben Höhe wie die Überschreitungen zurückgestellt werden können. Die Zurückstellung hat bei jenen Ausgabenansätzen zu erfolgen, mit welchen die Mehrausgaben in einem verwaltungsmäßigen Zusammenhang stehen.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, für unabweisbare Ausgaben im Landesvoranschlag Überschreitungen der bezüglichen Ansätze vorzunehmen. Die dafür erforderliche nachträgliche Genehmigung des Landtages (Art 47 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. April 2012 einzuholen.

(4) Ausgaben, die mit zweckgebundenen Einnahmen zu decken sind, dürfen nur in der Höhe dieser zweckgebundenen Einnahmen getätigt werden. Die Überschreitung solcher Ausgabenkredite ist im Fall eines unabweisbaren Bedarfes bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen des gleichen Verwendungszweckes zulässig. Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind einer zweckbestimmten Rücklage zuzuführen.

(5) Einnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen gelten als zweckgebundene Mehreinnahmen.

(6) Für im Jahr 2011 vollzogene Haushaltsüberschreitungen nach Abs 4 und 5 ist eine nachträgliche Genehmigung nach Abs 3 nicht erforderlich.

Artikel IIIa

Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Bedeckung der im ordentlichen Haushalt vorgesehenen Ausgaben die dafür als Einnahmen veranschlagten Finanzschulden aufzunehmen. Die Aufnahme von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten hat gemäß den im Art VII Abs 3 festgelegten Bedingungen zu erfolgen.

Artikel IV

Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Deckung des laufenden Geldbedarfes zweckbestimmte Rücklagen in Anspruch zu nehmen, Kassenkredite aufzunehmen, Umschuldungen vorzunehmen sowie zur Erzielung von Zusatzerträgen abgeleitete Finanzgeschäfte durchzuführen, wenn diese Maßnahmen einen wirtschaftlichen Vorteil für das Land erwarten lassen; dies schließt die aktive Verwaltung des Finanzvermögens für den Landeswohnbaufonds mit ein. Die Bestimmungen des § 65b Abs 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl Nr 213/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 20/2008, sind dabei sinngemäß anzuwenden, wobei Einmalerlöse derart einzusetzen sind, dass im Landeshaushalt nicht vorgesehene Belastungen vermieden werden.

Artikel V

(1) Die Zahl der Dienstposten (Planstellen) für Beamte und Vertragsbedienstete des Landes ist für das Jahr 2011 in dem einen Teil des Landesvoranschlages bildenden Dienstpostenplan festgesetzt.

(2) Die Verleihung eines Dienstpostens, für den im Dienstpostenplan nicht vorgesorgt ist, ist unzulässig. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II, soweit es sich um Haus- und Pflegepersonal sowie um Personal im Straßen- und Wasserbaudienst handelt. Personalaufwand darf aus Sach- und Zweckaufwandsmitteln nicht geleistet werden. Vergütungen aus Werkverträgen, freien Dienstverträgen und an nichtständiges Personal gelten nicht als Personalaufwand im Sinn dieser Bestimmung.

(3) Für die Verlautbarung der Dienstpostenpläne gemäß Abs 1 genügt die Auflage zur allgemeinen Einsicht entsprechend Art I Abs 2 zweiter Satz.

Artikel VI

(1) Die Anzahl und die Kategorie der im Bereich der Landesverwaltung zur Verwendung zugewiesenen Kraftfahrzeuge setzt der dem Landesvoranschlag beigegebene Systemisierungsplan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 2011 fest.

(2) Für die Verlautbarung des Systemisierungsplanes der Kraftfahrzeuge gemäß Abs 1 genügt die Auflage zur allgemeinen Einsicht entsprechend Art I Abs 2 zweiter Satz.

Artikel VII

(1) Zur Bedeckung der im Art I festgesetzten außerordentlichen Ausgaben sind heranzuziehen:

(2) Im Fall einer Kürzung von vorgesehenen Zuführungen aus dem ordentlichen Haushalt nach Art III Abs 1 und zur Finanzierung des ungedeckten Abganges des außerordentlichen Haushaltes wird die Landesregierung ermächtigt, für eine Bedeckung durch weitere Rücklagenentnahmen oder zusätzliche Darlehensaufnahmen vorzusorgen.

(3) Die erforderliche Zustimmung zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten (Art 48 Abs 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) bis zu der sich nach Abs 1 lit e und Abs 2 ergebenden Höhe gilt als erteilt, wenn dafür die im Bundesfinanzgesetz 2010 für die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten des Bundes festgelegten Bedingungen sinngemäß Anwendung finden.

(4) Die Inanspruchnahme der Haushaltsmittel des außerordentlichen Haushaltes darf nur insoweit erfolgen, als ihre Bedeckung gesichert ist.

(5) Die im außerordentlichen Haushalt angeführten Bauvorhaben dürfen überdies erst durchgeführt werden, wenn ausgearbeitete Projekte, aus denen die Kosten unter Einschluss der Folgekosten einwandfrei hervorgehen, vorliegen und unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Projektes sowie der Möglichkeit der Bedeckung dieser Kosten die Genehmigung durch Beschluss der Landesregierung erteilt wurde.

Artikel VIII

(1) Die Verwendung der bewilligten Haushaltsmittel des ordentlichen und des außerordentlichen Landesvoranschlages ist nur im Haushaltsjahr 2011 zulässig.

(2) Wenn ein Zweckaufwand für Bauführungen auf mehrere Haushaltsjahre verteilt ist, kann die Landesregierung nicht verbrauchte Haushaltsmittel vor Abschluss des Haushaltsjahres einer allgemeinen Baufondsrücklage zuführen.

(3) Soweit von der Ermächtigung nach Art VII Abs 3 zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung eines solchen Zweckaufwandes nicht Gebrauch gemacht wurde, bleiben diese Ermächtigungen bis zum 31. Dezember 2012 gewahrt.

(4) Veranschlagte Haushaltsmittel, deren Zweckwidmung eindeutig feststeht und die einmaliger Natur sind, deren Inanspruchnahme aber bis Jahresende aus wichtigen Gründen nicht erfolgen konnte, können durch Beschluss der Landesregierung einer Rücklage zugeführt werden. Falls die gebildeten Rücklagen innerhalb zweier Haushaltsjahre nicht ihrer zweckbestimmten Verwendung zugeführt werden, sind sie aufzulösen und der Investitionsrücklage zuzuführen.

Artikel IX

(1) Die Landesumlage beträgt für das Jahr 2011 den nach dem Finanzausgleichsgesetz höchstzulässigen Hundertsatz der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben.

(2) Die Landesumlage ist auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft mit der Maßgabe aufzuteilen, dass die Finanzkraft im Sinn des Finanzausgleichsgesetzes zu ermitteln und eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft gleich Null zu bewerten ist.

(3) Die Landesumlage ist in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten. Der Berechnung dieser Teilbeträge sind die monatlichen Vorschüsse, die den Gemeinden auf ihre Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gewährt werden, sowie allfällige Nachzahlungen bzw Rückzahlungen auf diese Ertragsanteile zugrunde zu legen.

Artikel X

Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Finanzierung der ungedeckten Ausgaben des Landeswohnbaufonds bis zu der im Fondsvoranschlag ausgewiesenen Höhe für den Landeswohnbaufonds Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite unter den Bedingungen nach Art VII Abs 3 aufzunehmen.

Artikel XI

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und verliert mit Ausnahme der im Abs 2 angeführten Verfassungsbestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2011 seine Wirksamkeit.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Art III Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 dritter Satz und Abs 6, Art IIIa, Art IV, Art VII Abs 3, Art VIII Abs 3 und 4, Art X sowie Art XI Abs 1 gelten als Verfassungsbestimmungen.

Illmer

Burgstaller

LANDESVORANSCHLAG

2011

ORDENTLICHER

HAUSHALT

Voranschlag

Grup-

pe Einnahmen % 2011 2010 2009

Bezeichnung Euro

0 Vertretungs-

körper und

allgemeine

Verwaltung 2,33 52.044.300 51.694.900 49.761.700,00

1 Öffentliche

Ordnung und

Sicherheit 0,01 239.000 346.100 329.000,00

2 Unterricht,

Erziehung,

Sport und

Wissen-

schaft 16,16 360.173.900 350.647.200 325.894.100,00

3 Kunst,

Kultur und

Kultus 0,32 7.143.600 7.598.000 7.525.000,00

4 Soziale

Wohlfahrt

und Wohnbau-

förderung 15,47 344.610.400 341.569.100 336.347.000,00

5 Gesundheit 14,77 329.148.300 315.798.200 290.150.100,00

6 Straßen- und

Wasserbau,

Verkehr 0,30 6.715.400 6.742.700 4.834.000,00

7 Wirtschafts-

förderung 0,13 2.958.900 1.258.900 1.802.200,00

8 Dienst-

leistungen 0,17 3.874.000 3.624.000 2.027.600,00

9 Finanz-

wirtschaft 50,34 1.120.532.500 1.092.677.900 1.107.512.400,00

Summe 100,00 2.227.440.300 2.171.957.000 2.126.183.100,00

Voranschlag

Ausgaben

Grup-

pe 2011 2010 2009

Bezeichnung % Euro

0 Vertretungs-

körper und

allgemeine

Verwaltung 10,94 243.861.300 239.144.600 235.469.500,00

1 Öffentliche

Ordnung und

Sicherheit 0,28 6.347.100 6.447.100 6.345.500,00

2 Unterricht,

Erziehung,

Sport und

Wissen-

schaft 20,36 453.684.900 445.443.600 412.899.400,00

3 Kunst,

Kultur und

Kultus 2,11 47.051.200 47.157.000 48.180.400,00

4 Soziale

Wohlfahrt

und Wohnbau-

förderung 20,64 459.871.400 456.728.600 448.391.800,00

5 Gesundheit 25,53 568.882.000 538.171.700 496.665.500,00

6 Straßen- und

Wasserbau,

Verkehr 4,59 102.301.300 99.647.700 106.140.800,00

7 Wirtschafts-

förderung 3,17 70.797.000 70.546.500 73.960.600,00

8 Dienst-

leistungen 0,12 2.703.900 3.693.500 2.138.900,00

9 Finanz-

wirtschaft 12,26 271.940.200 264.976.700 295.990.700,00

Summe 100,00 2.227.440.300 2.171.957.000 2.126.183.100,00

Voranschlag

Einnahmen 2011 2010 2009

Ab-

schnitt Bezeichnung Euro

0 Vertretungskörper

und allgemeine

Verwaltung

00 Landtag 390.900 401.200 397.900,00

01 Landesregierung 944.800 944.800 888.300,00

02 Amt der Landes-

regierung 9.664.500 9.858.500 9.709.100,00

03 Bezirkshauptmann-

schaften 6.181.500 6.176.500 5.098.900,00

04 Sonderämter 93.000 93.000 93.000,00

05 Sonstige Aufgaben

der allgemeinen

Verwaltung 1.201.300 1.180.600 1.283.800,00

07 Personalvertretung

ohne Landeslehrer - - -

08 Pensionen ohne

Lehrer (soweit

nicht aufgeteilt) 32.305.300 31.777.300 31.057.700,00

09 Personalbetreuung 1.263.000 1.263.000 1.233.000,00

Summe 0 52.044.300 51.694.900 49.761.700,00

1 Öffentliche Ordnung

und Sicherheit

13 Sonderpolizei - - -

16 Feuerwehrwesen 10.000 100.000 100.000,00

17 Katastrophendienst 229.000 246.100 229.000,00

18 Landesverteidigung - - -

Summe 1 239.000 346.100 329.000,00

2 Unterricht,

Erziehung, Sport

und Wissenschaft

20 Gesonderte

Verwaltung 93.204.800 89.709.600 84.584.600,00

21 Allgemeinbildender

Unterricht 235.784.900 228.883.900 216.174.100,00

22 Berufsbildender

Unterricht 23.875.300 23.329.900 21.746.900,00

23 Förderung des

Unterrichtes 54.000 54.000 55.200,00

24 Vorschulische

Erziehung 4.732.300 6.147.200 1.247.200,00

25 Außerschulische

Jugenderziehung 2.394.000 2.394.000 1.985.200,00

26 Sport und außer-

schulische Leibes-

erziehung 127.000 127.000 99.600,00

27 Erwachsenenbildung - - -

28 Forschung und

Wissenschaft 1.600 1.600 1.300,00

Summe 2 360.173.900 350.647.200 325.894.100,00

Voranschlag

Ausgaben 2011 2010 2009

Ab-

schnitt Bezeichnung Euro

0 Vertretungskörper

und allgemeine

Verwaltung

00 Landtag 7.781.600 7.572.500 8.223.400,00

01 Landesregierung 3.577.900 3.416.700 3.944.700,00

02 Amt der Landes-

Regierung 105.571.400 104.684.400 103.977.300,00

03 Bezirkshauptmann-

Schaften 32.468.300 32.409.400 31.581.700,00

04 Sonderämter 1.901.500 1.893.500 1.791.500,00

05 Sonstige Aufgaben

der allgemeinen

Verwaltung 8.143.600 8.063.700 8.506.500,00

07 Personalvertretung

ohne Landeslehrer 21.600 22.000 22.000,00

08 Pensionen ohne

Lehrer (soweit

nicht aufgeteilt) 81.409.800 78.034.100 74.328.100,00

09 Personalbetreuung 2.985.600 3.048.300 3.094.300,00

Summe 0 243.861.300 239.144.600 235.469.500,00

1 Öffentliche Ordnung

und Sicherheit

13 Sonderpolizei 118.100 118.100 118.100,00

16 Feuerwehrwesen 4.369.000 4.459.000 4.379.000,00

17 Katastrophendienst 1.682.200 1.699.300 1.683.300,00

18 Landesverteidigung 177.800 170.700 165.100,00

Summe 1 6.347.100 6.447.100 6.345.500,00

2 Unterricht,

Erziehung, Sport

und Wissenschaft

20 Gesonderte

Verwaltung 94.904.700 91.378.500 86.027.000,00

21 Allgemeinbildender

Unterricht 236.921.400 230.099.400 217.316.600,00

22 Berufsbildender

Unterricht 51.553.100 54.731.300 51.257.100,00

23 Förderung des

Unterrichtes 996.600 967.000 1.100.500,00

24 Vorschulische

Erziehung 41.789.100 41.203.800 30.358.200,00

25 Außerschulische

Jugenderziehung 6.841.700 6.990.800 6.971.400,00

26 Sport und außer-

schulische Leibes-

erziehung 4.774.300 4.774.300 5.141.700,00

27 Erwachsenenbildung 1.771.600 1.771.600 1.776.900,00

28 Forschung und

Wissenschaft 14.132.400 13.526.900 12.950.000,00

Summe 2 453.684.900 445.443.600 412.899.400,00

Voranschlag

Einnahmen 2011 2010 2009

Ab-

schnitt Bezeichnung Euro

3 Kunst, Kultur

und Kultus

31 Bildende Künste 584.600 584.600 633.600,00

32 Musik und dar-

stellende Kunst 23.100 22.400 21.500,00

33 Schrifttum und

Sprache - - -

34 Museen und son-

stige Sammlungen 650.000 598.800 567.700,00

35 Sonstige Kunst-

pflege - - -

36 Heimatpflege 5.885.800 6.392.100 6.092.000,00

37 Rundfunk, Presse

und Film - - -

38 Sonstige Kultur-

pflege 100 100 100,00

39 Kultus - - 210.100,00

Summe 3 7.143.600 7.598.000 7.525.000,00

4 Soziale Wohlfahrt

und Wohnbauförde-

rung

41 Allgemeine öffent-

liche Wohlfahrt 165.214.500 162.358.700 160.376.100,00

42 Freie Wohlfahrt 7.151.200 7.121.200 5.841.200,00

43 Jugendwohlfahrt 14.816.400 14.167.800 13.681.800,00

44 Behebung von Not-

ständen - - -

45 Sozialpolitische

Maßnahmen 450.000 432.600 425.200,00

46 Familienpolitische

Maßnahmen 89.100 89.100 5.100,00

48 Wohnbauförderung 156.889.200 157.399.700 156.017.600,00

Summe 4 344.610.400 341.569.100 336.347.000,00

5 Gesundheit

51 Gesundheits-

Dienst 716.800 716.800 547.500,00

52 Umweltschutz 1.435.900 1.565.400 1.060.800,00

53 Rettungs- und

Warndienst 500 500 100.500,00

54 Ausbildung im

Gesundheits-

dienst - - -

55 Eigene Kranken-

Anstalten 290.808.800 278.070.600 255.362.300,00

56 Krankenanstalten

anderer Rechts-

träger - - -

57 Heilvorkommen und

Kurorte - - -

58 Veterinärmedizin - - -

59 Gesundheit, Son-

stiges 36.186.300 35.444.900 33.079.000,00

Summe 5 329.148.300 315.798.200 290.150.100,00

Voranschlag

Ausgaben 2011 2010 2009

Ab-

schnitt Bezeichnung Euro

3 Kunst, Kultur

Und Kultus

31 Bildende Künste 1.375.500 1.375.500 1.381.000,00

32 Musik und dar-

stellende Kunst 22.062.000 21.624.200 21.415.500,00

33 Schrifttum und

Sprache 190.600 190.600 165.600,00

34 Museen und son-

stige Sammlungen 12.468.600 12.605.600 12.983.900,00

35 Sonstige Kunst-

Pflege 152.200 152.200 132.400,00

36 Heimatpflege 7.484.800 7.989.400 7.718.400,00

37 Rundfunk, Presse

und Film 413.100 413.100 413.600,00

38 Sonstige Kultur-

pflege 2.637.000 2.539.000 3.431.600,00

39 Kultus 267.400 267.400 538.400,00

Summe 3 47.051.200 47.157.000 48.180.400,00

4 Soziale Wohl-

fahrt und Wohnbau-

förderung

41 Allgemeine öffent-

liche Wohlfahrt 255.602.300 252.421.300 246.627.800,00

42 Freie Wohlfahrt 11.180.900 11.191.000 11.047.900,00

43 Jugendwohlfahrt 31.884.000 31.393.300 30.303.400,00

44 Behebung von Not-

Ständen 1.000.000 1.000.000 1.000.000,00

45 Sozialpolitische

Maßnahmen 1.113.700 1.067.600 1.179.500,00

46 Familienpolitische

Maßnahmen 2.024.100 2.038.100 1.967.900,00

48 Wohnbauförderung 157.066.400 157.617.300 156.265.300,00

Summe 4 459.871.400 456.728.600 448.391.800,00

5 Gesundheit

51 Gesundheits-

dienst 4.255.800 4.255.800 4.041.700,00

52 Umweltschutz 9.222.000 9.110.000 9.112.300,00

53 Rettungs- und

Warndienste 3.612.000 3.049.100 3.095.600,00

54 Ausbildung im

Gesundheitsdienst 145.900 145.900 165.700,00

55 Eigene Krankenan-

Stalten 388.418.500 364.837.800 332.791.300,00

56 Krankenanstalten

anderer Rechts-

träger 19.532.100 16.356.000 11.350.100,00

57 Heilvorkommen und

Kurorte 4.272.000 4.272.000 4.272.000,00

58 Veterinärmedizin 800.800 800.800 1.263.000,00

59 Gesundheit,

Sonstiges 138.622.900 135.344.300 130.573.800,00

Summe 5 568.882.000 538.171.700 496.665.500,00

Voranschlag

Einnahmen 2011 2010 2009

Ab-

schnitt Bezeichnung Euro

6 Straßen- und Wasser-

Bau, Verkehr

61 Straßenbau 3.358.900 3.360.800 2.554.300,00

62 Allgemeiner Wasser-

bau 770.400 795.000 638.800,00

63 Schutzwasserbau 320.100 320.900 324.900,00

64 Straßenverkehr 2.266.000 2.266.000 1.316.000,00

65 Schienenverkehr - - -

69 Verkehr, Sonstiges - - -

Summe 6 6.715.400 6.742.700 4.834.000,00

7 Wirtschafts-

förderung

71 Grundlagenver-

Besserung, Land-

und Forstwirt-

schaft 28.000 28.000 38.500,00

74 Sonstige Förderung

der Land- und Forst-

wirtschaft 2.085.000 385.000 421.000,00

75 Förderung der

Energiewirtschaft 512.000 512.000 512.000,00

77 Förderung des

Fremdenverkehrs 700 700 700,00

78 Förderung von Handel,

Gewerbe und

Industrie 333.200 333.200 830.000,00

Summe 7 2.958.900 1.258.900 1.802.200,00

8 Dienstleistungen

84 Liegenschaften,

Wohn- und Ge-

schäftsgebäude 2.812.900 2.562.900 2.027.500,00

86 Land- und forst-

wirtschaftliche

Betriebe 161.100 161.100 100,00

89 Wirtschaftliche

Unternehmungen 900.000 900.000 -

Summe 8 3.874.000 3.624.000 2.027.600,00

9 Finanzwirtschaft

91 Kapitalvermögen/

Stiftungen ohne

eig Rechtspers 13.791.700 14.511.700 8.064.400,00

92 Öffentliche Ab-

gaben 831.331.500 812.451.500 938.175.000,00

93 Umlagen 40.195.300 38.454.900 40.964.000,00

94 Finanzzuweisungen

und Zuschüsse 85.122.200 81.787.400 90.788.500,00

95 Nicht aufteilbare

Schulden 26.000.200 26.000.200 27.000.200,00

96 Haftungen (soweit

nicht aufteilbar) - - -

97 Verstärkungsmittel - - -

98 Haushaltsausgleich 123.821.300 119.201.900 1.600.000,00

99 Abwicklung der

Vorjahre 270.300 270.300 920.300,00

Summe 9 1.120.532.500 1.092.677.900 1.107.512.400,00

Voranschlag

Ausgaben 2011 2010 2009

Ab-

schnitt Bezeichnung Euro

6 Straßen- und

Wasserbau, Verkehr

61 Straßenbau 69.157.700 64.348.500 72.791.300,00

62 Allgemeiner Wasser-

bau 4.404.900 4.468.900 4.740.600,00

63 Schutzwasserbau 886.900 883.100 972.000,00

64 Straßenverkehr 26.751.800 28.847.200 25.136.900,00

65 Schienenverkehr 100.000 100.000 -

69 Verkehr, Sonstiges 1.000.000 1.000.000 2.500.000,00

Summe 6 102.301.300 99.647.700 106.140.800,00

7 Wirtschafts-

förderung

71 Grundlagenver-

Besserung, Land-

und Forstwirtschaft 11.045.000 11.045.000 12.804.100,00

74 Sonstige Förderung

der Land- und Forst-

wirtschaft 27.388.900 24.928.900 26.107.500,00

75 Förderung der Energie-

Wirtschaft 3.529.000 3.529.100 4.542.200,00

77 Förderung des Fremden-

Verkehrs 9.618.400 11.247.900 11.947.000,00

78 Förderung von Handel,

Gewerbe und Industrie 19.215.700 19.795.600 18.559.800,00

Summe 7 70.797.000 70.546.500 73.960.600,00

8 Dienstleistungen

84 Liegenschaften,

Wohn- und Geschäfts-

gebäude 2.015.800 2.940.400 1.703.300,00

86 Land- und forst-

wirtschaftliche

Betriebe 688.100 753.100 435.600,00

89 Wirtschaftliche

Unternehmungen - - -

Summe 8 2.703.900 3.693.500 2.138.900,00

9 Finanzwirtschaft

91 Kapitalvermögen/

Stiftungen ohne

eig Rechtspers 6.325.900 6.325.900 6.325.900,00

92 Öffentliche Ab-

gaben 113.900.900 113.903.900 113.623.600,00

93 Umlagen - - -

94 Finanzzuweisungen

und Zuschüsse 74.030.000 70.863.500 76.178.500,00

95 Nicht aufteilbare

Schulden 71.040.100 67.240.100 62.890.100,00

96 Haftungen (soweit

nicht aufteilbar) 100 100 100,00

97 Verstärkungsmittel 6.000.000 6.000.000 6.000.000,00

98 Haushaltsausgleich - - 30.329.300,00

99 Abwicklung der

Vorjahre 643.200 643.200 643.200,00

Summe 9 271.940.200 264.976.700 295.990.700,00

LANDESVORANSCHLAG

2011

AUSSERORDENTLICHER

HAUSHALT

Voranschlag

Einnahmen 2011 2010 2009

Gruppe Bezeichnung % Euro

0 Vertretungskörper

und allgemeine

Verwaltung 0,00 - - -

1 Öffentliche Ord-

mung und Sicher-

heit 0,00 - - -

2 Unterricht,

Erziehung, Sport

und Wissen-

schaft 0,00 - - -

3 Kunst, Kultur und

Kultus 0,00 - - -

4 Soziale Wohlfahrt

und Wohnbauför-

derung 0,00 - - -

5 Gesundheit 20,37 13.800.000 13.800.000 -

6 Straßen- und Wasser-

Bau, Verkehr 4,42 3.000.000 3.000.000 -

7 Wirtschaftsför-

derung 0,00 - - -

8 Dienstleistungen 0,00 - - -

9 Finanzwirtschaft 75,21 50.925.400 52.830.300 61.569.300,00

Summe 100,00 67.725.400 69.630.300 61.569.300,00

Voranschlag

Ausgaben 2011 2010 2009

Gruppe Bezeichnung % Euro

0 Vertretungskörper

und allgemeine Ver-

waltung 3,55 2.410.000 3.830.000 4.345.000,00

1 Öffentliche Ordnung

und Sicherheit 0,00 - - 750.000,00

2 Unterricht, Erziehung,

Sport und Wissen-

Schaft 12,34 8.362.000 9.768.000 8.097.000,00

3 Kunst, Kultur und

Kultus 1,34 911.000 2.661.000 5.704.600,00

4 Soziale Wohlfahrt und

Wohnbauförderung 0,81 550.000 2.545.900 2.545.900,00

5 Gesundheit 35,56 24.087.600 21.337.600 17.600.000,00

6 Straßen- und Wasser-

bau, Verkehr 36,10 24.454.800 23.387.800 19.426.800,00

7 Wirtschaftsför-

derung 3,83 2.600.000 2.600.000 2.600.000,00

8 Dienstleistungen 0,00 - - -

9 Finanzwirtschaft 6,47 4.350.000 3.500.000 500.000,00

Summe 100,00 67.725.400 69.630.300 61.569.300,00