# Verordnung mit der die Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungspläne und –programme und andere Verordnungen geändert werden

39. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. April 2010, mit der die Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungspläne und -programme, die Regionalverbands-Verordnung, die Verordnung über die Unterlagen zur Feststellung von Einkaufszentren, die Verordnung über die Unterlagen zur Feststellung von Beherbergungsgroßbetrieben, die Verordnung über die Unterlagen zur Feststellung von Zweitwohnungsvorhaben, die Verordnung über die Unterlagen zur Beurteilung von Vorhaben gemäß § 24 Abs 3 ROG 1992, die Bebauungsplan-Kostenbeitragsverordnung und die Verordnung über nähere Bestimmungen für die Einrichtung und Geschäftsführung der Gestaltungsbeiräte geändert werden

Auf Grund des § 5 Abs 1 und 2, 11 Abs 1, 45 Abs 2, 46, 50 Abs 7 und 62 Abs 5 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30, zu Art II in Verbindung mit § 4 Abs 2 des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes 1986, LGBl Nr 105, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Artikel I

Die Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungspläne und - programme, LGBl Nr 59/2007, wird geändert wie folgt:

"(2) Die §§ 2 Abs 2 und 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 39/2010 treten mit 27. Mai 2010 in Kraft."

Artikel II

Die Regionalverbands-Verordnung, LGBl Nr 81/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 82/2007, wird geändert wie folgt:

"(7) § 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 39/2010 tritt mit 27. Mai 2010 in Kraft."

Artikel III

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. September 1993 über die Unterlagen zur Feststellung von Einkaufszentren, LGBl Nr 128/1993, wird geändert wie folgt:

5.1. Im Abs 1 wird das Wort "Einkaufszentrum" durch das Wort "Handelsgroßbetrieb" ersetzt.

5.2. Im Abs 2 wird das Wort "Einkaufszentrums" durch das Wort "Handelsgroßbetriebs" ersetzt.

6. Im § 3 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. In der lit a wird das Wort "Einkaufszentrums" durch das Wort "Handelsgroßbetriebs" ersetzt.

6.2. In der lit c wird der Klammerausdruck "(§ 17 Abs 10 zweiter Satz ROG 1992)" durch den Klammerausdruck "(§ 32 Abs 2 ROG 2009)" ersetzt.

6.3. In der lit e wird das Wort "Einkaufszentren" durch das Wort "Handelsgroßbetriebe" ersetzt.

7. Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Im Abs 1 werden die Worte "ein Einkaufszentrum" durch die Worte "einen Handelsgroßbetrieb" und das Wort "Einkaufszentrums" durch das Wort "Handelsgroßbetriebs" ersetzt.

7.2. Im Abs 2 werden die Worte "ein Einkaufszentrum" durch die Worte "einen Handelsgroßbetrieb" und die Verweisung "gemäß § 17 Abs 10 letzter Satz ROG 1992" durch die Verweisung "gemäß § 32 Abs 2 letzter Satz ROG 2009" ersetzt.

8. Nach § 4 wird angefügt:

"§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 29. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 39/2010 treten mit 27. Mai 2010 in Kraft."

Artikel IV

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. September 1993 über Unterlagen zur Feststellung von Beherbergungsgroßbetrieben, LGBl Nr 129/1993, berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 151/1993, wird geändert wie folgt:

"§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 29. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 1 und 4 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 39/2010 treten mit 27. Mai 2010 in Kraft."

Artikel V

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. Feber 1994 über Unterlagen zur Feststellung von Zweitwohnungsvorhaben, LGBl Nr 16/1994, wird geändert wie folgt:

"§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 9. März 1994 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 39/2010 tritt mit 27. Mai 2010 in Kraft."

Artikel VI

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. September 1993 über die Unterlagen zur Beurteilung von Vorhaben gemäß § 24 Abs 3 ROG 1992, LGBl Nr 130/1993, berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 47/1995, wird geändert wie folgt:

3.1. Im Abs 1 wird die Verweisung "im § 24 Abs 3 ROG 1992" durch die Verweisung "im § 46 Abs 3 Z 1 ROG 2009" ersetzt.

3.2. Abs 2 lautet:

"(2) Die Behörde kann die Vorlage bestimmter weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies nach den Umständen des Falles zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Dies gilt insbesondere zur Beurteilung der zu erwartenden Emissionen oder des künftigen Fahrzeugverkehrs und bei Ansuchen um die Bewilligung von Bauführungen dafür, dass es sich um kein Zweitwohnungsvorhaben, keinen Handelsgroßbetrieb oder keinen Beherbergungsgroßbetrieb handelt, für deren Zulässigkeit die Widmung als Zweitwohnungsgebiet, als Gebiet für Handelsgroßbetriebe oder als Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe Voraussetzung ist."

4. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Einleitungssatz wird die Wortfolge "Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 24 Abs 3 ROG 1992" durch die Wortfolge "aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme gemäß § 74 Abs 1 ROG 2009" ersetzt.

4.2. In der Z 5 wird die Verweisung "gemäß § 16 Abs 2 ROG 1992" durch die Verweisung "gemäß § 43 ROG 2009" ersetzt.

5. Nach § 2 wird angefügt:

"§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 29. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 39/2010 treten mit 27. Mai 2010 in Kraft."

Artikel VII

Die Bebauungsplan-Kostenbeitragsverordnung, LGBl Nr 84/2001, wird geändert wie folgt:

Artikel VIII

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. April 1993 über nähere Bestimmungen für die Einrichtung und Geschäftsführung der Gestaltungsbeiräte, LGBl Nr 67/1993, wird geändert wie folgt:

"Einrichtung der Gestaltungsbeiräte

§ 1

(1) Gestaltungsbeiräte können eingerichtet werden:

(2) Für jene Gemeinden der politischen Bezirke Hallein, Salzburg-Umgebung, St Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See, für die kein Gestaltungsbeirat nach Abs 1 Z 2 oder 3 besteht, ist ein solcher bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft mit dem Wirkungsbereich für diese Gemeinden einzurichten. Von der Stadt Salzburg ist ein Gestaltungsbeirat einzurichten, wenn kein solcher nach Abs 1 Z 3 mit dem Wirkungsbereich für diese besteht."

4. Nach § 7 wird angefügt:

"Inkrafttreten

§ 8

(1) Diese Verordnung tritt mit 30. April 1993 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 39/2010 tritt mit 27. Mai 2010 in Kraft."

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller