# Verordnung mit der die Geschäftsordnung der Landesregierung geändert wird

48. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Juni 2010, mit der die Geschäftsordnung der Landesregierung geändert wird

Auf Grund des Art 36 Abs 3 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999, LGBl Nr 25, und des Art 103 Abs 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Geschäftsordnung der Landesregierung, LGBl Nr 43/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 68/2009, wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. In der lit A wird in der Z 5 nach der Wortfolge „der aktiven Arbeitsmarktpolitik“ die Wortfolge „und die Angelegenheiten der Arbeitsstiftungen – Outplacement“ eingefügt.

1.2. In der lit E lautet die Z 3:

1.3. In der lit F wird in der Z 4 der Klammerausdruck "(Nationalparke)" durch den Klammerausdruck "(Nationalparkverwaltung Hohe Tauern)" ersetzt.

1.4. In der lit G lautet:

1.4.1. in der Z 1 der Spiegelstrich:

"– der Angelegenheiten der aktiven Arbeitsmarktpolitik und der Angelegenheiten der Arbeitsstiftungen – Outplacement aus dem Geschäftsbereich des/der Fachreferenten/in 3/03;"

1.4.2. in der Z 2 der erste Spiegelstrich:

"– der Angelegenheiten der Seuchenhygiene, aber die Seuchenprophylaxe einschließend, der medizinischen Belange des Katastrophenschutzes, des Umweltschutzes und des Strahlenschutzes sowie der fachlichen Angelegenheiten der Epidemiologie und das Berichtswesen für Infektionskrankheiten aus dem Geschäftsbereich des Referates 9/11 und".

2. § 4 Abs 2 lautet:

"(2) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau wird in den ihm als Landeshauptmann bzw ihr als Landeshauptfrau verfassungsrechtlich zukommenden Angelegenheiten durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen. In anderen Angelegenheiten wird der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau durch das von ihm bzw ihr bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten."

"(3) Die §§ 3 Abs 1, 4 Abs 2 und 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 48/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft."

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller