# Vergabekontrollsenat-Gebührenverordnung

53. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Juli 2010 betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Vergabekontrollsenats (Vergabekontrollsenat-Gebührenverordnung)

Auf Grund des § 19 Z 1 des Salzburger Vergabekontrollgesetzes 2007, LGBl Nr 28, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Für Anträge gemäß den §§ 21 Abs 1 und 32 Abs 1 und 2 des Salzburger Vergabekontrollgesetzes 2007 hat der Antragsteller je nach der Art des Vergabeverfahrens und des Auftragsgegenstands jeweils eine Pauschalgebühr in folgender Höhe zu entrichten:

1. Direktvergaben 208 €

2. Verhandlungsverfahren mit nur einem Unternehmer

2.1. im Oberschwellenbereich 623 €

2.2. im Unterschwellenbereich 311 €

3. Sonstige Verhandlungsverfahren ohne vorherige

Bekanntmachung im Unterschwellenbereich

3.1. Bauaufträge 415 €

3.2. Liefer- und Dienstleistungsaufträge 311 €

3.3. Geistige Dienstleistungen 363 €

4. Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekannt-

machung im Unterschwellenbereich

4.1. Bauaufträge 623 €

4.2. Liefer- und Dienstleistungsaufträge 363 €

5. Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich

5.1. Bauaufträge 2.594 €

5.2. Liefer- und Dienstleistungsaufträge 830 €

6. Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich

6.1. Bauaufträge 5.188 €

6.2. Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1.660 €

§ 2

(1) Die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der Gebühr gemäß § 1.

(2) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags eingebracht, so bemisst sich die von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags zu entrichtende Gebühr gemäß § 19 Z 4 des Salzburger Vergabekontrollgesetzes 2007 auf Grund der gemäß Abs 1 reduzierten Gebühr.

(3) Die Gebührensätze gemäß Abs 1 und 2 sind kaufmännisch auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 5. August 2010 in Kraft.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller