# Standortverordnung Gemeinde Anif – Projekt an der B160 Berchtesgadener Straße

57. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Juli 2010 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Anif für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Anif – Projekt an der B 160 Berchtesgadener Straße)

Auf Grund des § 14 in Verbindung mit § 83 Abs 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, wird verordnet:

§ 1

Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 822 und 823, beide KG 56502 Anif, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² zulässig.

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Anif über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

§ 3

Die Standortverordnung tritt mit 7. August 2010 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller