# Verordnung zur Änderung des Kehrtarifs

58. Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 10. August 2010 zur Änderung des Kehrtarifs

Auf Grund des § 125 Abs 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg über die Festsetzung eines Höchsttarifes für das Rauchfangkehrergewerbe (Kehrtarif), LGBl Nr 81/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 34/2010, wird geändert wie folgt:

1. Im § 9 wird nach Abs 4 angefügt:

"(5) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 58/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden."

2. In der Anlage 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Die Tarifpost 1 lautet:

"Tarifpost 1 – Objektgebühr (§ 2 Abs 1)

Tarifgruppe A 7,86 €

Tarifgruppe B 11,25 €"

2.2. Die Tarifpost 2 lautet:

"Tarifpost 2 – Kehrgebühr (§ 2 Abs 2)

a) Kehren eines Rauch- bzw Gasfanges mit angeschlossenen

Feuerstätten (Normaltarif)

Nennheizleistung Gebühr je Geschoß

bis 11 kW 1,28 €

12 – 35 kW 1,86 €

36 – 120 kW 3,93 €

über 120 kW 5,84 €

b) Kehren solcher Rauch- oder Gasfänge mit angeschlossenen

Feuerstätten, die nach § 7 der Salzburger Feuerpolizeiordnung

1973 öfter als dreimal zu reinigen sind

Nennheizleistung Gebühr je Geschoß

bis 11 kW 1,06 €

12 – 35 kW 1,38 €

36 – 120 kW 2,55 €

über 120 kW 3,93 €

c) Reinigen der Fangsohle 4,89 €"

2.3. In der Tarifpost 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.3.1. In der lit c wird der Betrag von "10,61 €" durch den Betrag von "10,83 €" ersetzt.

2.3.2. In der lit d wird der Betrag von "3,43 €" durch den Betrag von "3,50 €" ersetzt.

2.4. In der Tarifpost 4 wird der Betrag von "10,61 €" durch den Betrag von "10,83 €" ersetzt.

2.5. In der Tarifpost 5 wird der Betrag von "10,61 €" durch den Betrag von "10,83 €" ersetzt.

2.6. In der Tarifpost 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.6.1. In der lit a wird der Betrag von "32,24 €" durch den Betrag von "32,91 €" ersetzt.

2.6.2. In den lit b und c wird jeweils der Betrag von "37,44 €" durch den Betrag von "38,22 €" ersetzt.

2.6.3. In der lit d wird der Betrag von "6,97 €" durch den Betrag von "7,12 €" ersetzt.

2.7. In der Tarifpost 7 wird der Betrag von "10,61 €" durch den Betrag von "10,83 €" ersetzt.

2.8. In der Tarifpost 8 wird in der lit a der Betrag von "10,61 €" durch den Betrag von "10,83 €" ersetzt.

2.9. In der Tarifpost 11 wird der Betrag von "10,61 €" durch den Betrag von "10,83 €" ersetzt.

Für die Landeshauptfrau:

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