# Salzburger Mindestsicherungsgesetz - MSG

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel und Aufgabe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

§ 2 Grundsätze

§ 3 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Voraussetzungen für Leistungen der Bedarfsorientierten

Mindestsicherung

§ 4 Persönliche Voraussetzungen

§ 5 Berücksichtigung von Leistungen Dritter

§ 6 Einsatz des Einkommens

§ 7 Einsatz des Vermögens

§ 8 Einsatz der Arbeitskraft

3. Abschnitt

Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

§ 9 Leistungen

§ 10 Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf

§ 11 Ergänzende Wohnbedarfshilfe

§ 12 Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und

Entbindung

§ 13 Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt

§ 14 Aufenthalt im Ausland

4. Abschnitt

Zusatzleistungen

§ 15 Hilfe für Sonderbedarfe

§ 16 Hilfe zur Arbeit

§ 17 Koordinierte Hilfeplanung

§ 18 Beratung und Betreuung

§ 19 Hilfe in besonderen Lebenslagen, Bestattungskosten

5. Abschnitt

Zugang zu den Leistungen und Verfahrensbestimmungen

§ 20 Anträge

§ 21 Sachliche Zuständigkeit

§ 22 Örtliche Zuständigkeit

§ 23 Informations- und Mitwirkungspflicht, Bedingungen

§ 24 Beurteilung von Vorfragen

§ 25 Bescheide, Entscheidungspflicht

§ 26 Berufungsverfahren

6. Abschnitt

Rückerstattung und Ersatz

§ 27 Anzeigepflicht

§ 28 Rückerstattungspflicht

§ 29 Ersatzansprüche

§ 30 Ersatz durch die Hilfe suchende Person selbst oder ihre

Erben

§ 31 Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte

§ 32 Geltendmachung von Ersatzansprüchen

§ 33 Zuständigkeit

7. Abschnitt

Trägerschaft, Kostentragung

§ 34 Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

§ 35 Kostentragung

§ 36 Vorschüsse und Information der Gemeinden

§ 37 Kostenersatz an andere Länder

8. Abschnitt

Amtshilfe, Auskunftspflicht und Datenschutz

§ 38 Amtshilfe- und Auskunftspflichten

§ 39 Datenaustausch, Datenverwendung

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 40 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 41 Befreiung von Verwaltungsabgaben

§ 42 Strafbestimmungen

§ 43 Verweisungen auf Bundesrecht

§ 44 Umsetzungshinweis

§ 45 Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel und Aufgabe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

§ 1

(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung von Menschen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, unter Förderung einer dauerhaften (Wieder)Eingliederung dieser Personen in das Erwerbsleben.

(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat allen Personen, die sich im Land Salzburg aufhalten und zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, die Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie den Erhalt der bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten.

(3) Auf Personen, die in Senioren-, Seniorenpflegeheimen oder vergleichbaren stationären Einrichtungen untergebracht sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Grundsätze

§ 2

(1) Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im 3. Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem 4. Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.

(2) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.

(3) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind in der Form zu erbringen, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt.

(4) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen.

(5) Bei der Planung von Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen.

Begriffsbestimmungen

§ 3

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

2. Abschnitt

Voraussetzungen für Leistungen der Bedarfsorientierten

Mindestsicherung

Persönliche Voraussetzungen

§ 4

(1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, gehören:

(3) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben insbesondere:

(4) An andere Personen als nach Abs 2 und Abs 3 Z 3, die sich durchgehend mehr als sechs Monate erlaubterweise im Inland aufhalten, kann der Träger der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erbringen, soweit dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Bei Nichterfüllung der Mindestaufenthaltsdauer kann nur in besonderen Ausnahmefällen eine solche Hilfeleistung gewährt werden. Die Landesregierung hat die näheren Festlegungen dazu durch Verordnung zu treffen.

Berücksichtigung von Leistungen Dritter

§ 5

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind nach Abs 2 anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind.

(2) Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen der Personen, die mit der Hilfe suchenden Person in Bedarfsgemeinschaft leben, ausgenommen Kinder, soweit es den für diese Personen nach diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt. Dabei wird bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen.

(3) Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Solange die Hilfe suchende Person alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen weder verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.

Einsatz des Einkommens

§ 6

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.

(2) Nicht zum Einkommen zählen:

(3) Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO in Abzug zu bringen.

(4) Hilfesuchenden, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist für die damit verbundenen Aufwendungen ein Freibetrag einzuräumen. Dieser beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards für Alleinstehende oder Alleinerziehende (§ 10 Abs 1 Z 1):

Einsatz des Vermögens

§ 7

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das verwertbare Vermögen der Hilfesuchenden einzusetzen. Davon ausgenommen sind:

(2) Haben Hilfesuchende unbewegliches Vermögen, ist von dessen Verwertung vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Hilfesuchenden oder der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, ist die weitere Leistungsgewährung von der pfandrechtlichen Sicherstellung der bis dahin bezogenen und künftigen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Grundbuch abhängig zu machen. In die Sechsmonatsfrist sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten einzurechnen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

Einsatz der Arbeitskraft

§ 8

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden von der Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

(2) Bei der Beurteilung nach Abs 1 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.

(3) Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, haben sich die Hilfesuchenden auf Anordnung der Behörde einer diesbezüglichen Begutachtung zu unterziehen. Die Begutachtung kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potenzialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können. Zu diesem Zweck kann damit auch eine arbeitspraktische Erprobung in der Dauer bis zu vier Wochen verbunden werden. Mit der Begutachtung können auch mit dem Arbeitsmarktservice im Rahmen eines Verwaltungsübereinkommens gemeinsam eingerichtete Stellen beauftragt werden.

(4) Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Hilfesuchenden,

(5) Hilfesuchenden, die trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des Abs 3 oder an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilnehmen, sind die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen. Darüber hinausgehende Kürzungen sind nur bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft zulässig.

(6) Durch Kürzungen gemäß Abs 5 dürfen nicht beeinträchtigt werden:

3. Abschnitt

Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

Leistungen

§ 9

(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht aus:

(2) Die Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf werden als pauschalierte Geldleistungen erbracht. Sie dürfen durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch im Einzelfall eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die kostengünstige, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Die Festlegung als Sachleistung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(3) Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Die Gebühren für die Auszahlung von Geldleistungen sind vom Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu tragen.

(4) Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.

Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf

§ 10

(1) Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt:

1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende 744,01 €;

2. für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebens-

gemeinschaft lebende Personen oder volljährige

Personen, die mit anderen Volljährigen im

gemeinsamen Haushalt leben, je Person: 75 % des

Betrages gemäß Z 1;

(2) Die Mindeststandards nach Abs 1 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.

(3) Von den Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25

%.

(4) Der Mindeststandard nach Abs 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden jeweils mit 1. Jänner wirksam. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Ergänzende Wohnbedarfshilfe

§ 11

(1) Kann mit dem Wohngrundbetrag gemäß § 10 Abs 3 der Wohnbedarf nicht gedeckt werden, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen dafür gewähren. Diese sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Abs 2 nicht überschreiten.

(2) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Daten des Mindestsicherungsträgers für Wohnungen mit zweckentsprechender Ausstattung durch Verordnung festzulegen.

Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft undEntbindung

§ 12

Die Hilfe zur Deckung des Bedarfs bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ist durch die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleisten.

Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt

§ 13

(1) Für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung ist die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs auf 37,5 % der nach § 10 maßgeblichen Mindeststandards zu reduzieren. Ergänzende Wohnbedarfshilfen gemäß § 11 bleiben davon unberührt.

(2) Abs 1 erster Satz gilt nicht für das Aufnahme- und Entlassungsmonat.

Aufenthalt im Ausland

§ 14

Für die Dauer eines Aufenthaltes im Ausland ruht der Anspruch auf die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.

Dies gilt nicht für Aufenthalte:

4. Abschnitt

Zusatzleistungen

Hilfe für Sonderbedarfe

§ 15

(1) Soweit die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem 3. Abschnitt im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht ausreichen, um das Ziel dieses Gesetzes zu erreichen, können vom Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten im unbedingt erforderlichen Ausmaß zusätzliche Leistungen (Geldleistungen, Sachleistungen, Haftungen udgl) insbesondere für folgende Sonderbedarfe gewährt werden:

(2) Bei der Beurteilung eines Sonderbedarfs gemäß Abs 1 ist auf die Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage sowie auf die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Hilfesuchenden Bedacht zu nehmen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen für die Gewährung von zusätzlichen Leistungen für Sonderbedarfe insbesondere über die Art, die Höhe und die Leistungserbringung treffen.

Hilfe zur Arbeit

§ 16

(1) Personen, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben und trotz entsprechender Bemühungen nicht in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können, kann ergänzend oder anstelle von Leistungen nach dem 3. Abschnitt eine befristete Arbeitsmöglichkeit im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zur Verfügung gestellt werden, soweit dadurch dem Ziel und den Grundsätzen dieses Gesetzes besser entsprochen wird.

(2) Der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung kann in Zusammenarbeit mit freien Trägern oder Gemeinden für die Bereitstellung von geeigneten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsmöglichkeiten Sorge tragen und Kostenbeiträge dafür leisten.

(3) Arbeitsmöglichkeiten gemäß Abs 2 dürfen höchstens für die Dauer von 18 Monaten zur Verfügung gestellt werden.

Koordinierte Hilfeplanung

§ 17

(1) Zur Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung kann eine koordinierte Hilfeplanung vorgesehen werden. Ziel der koordinierten Hilfeplanung ist die Wiederherstellung oder Steigerung der Arbeitsfähigkeit unter Anwendung sozialarbeiterischer Methoden und Instrumente.

(2) Die Personen, für die ein Hilfeplan erstellt wird, sind in den Planungsprozess entsprechend einzubinden und zur Teilnahme an den im Hilfeplan festgelegten Maßnahmen verpflichtet. Im Fall der Verweigerung ist § 8 Abs 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.

Beratung und Betreuung

§ 18

(1) Zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse von Hilfesuchenden können unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel Beratungs- und Betreuungsdienste zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen und zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung erbracht werden. Der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung kann diese Dienste selbst erbringen oder, soweit dies für ihn kostengünstiger ist, in Zusammenarbeit mit freien Trägern dafür Sorge tragen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kostenersätze leisten.

(2) Betreuungsdienste im Sinn des Abs 1 sind:

(3) Die Angebote gemäß Abs 2 (Produkte) müssen den von der Landesregierung festgelegten Leistungsbeschreibungen entsprechen. Ziel ist die Aktivierung des Selbsthilfepotenzials der Hilfesuchenden und die Verringerung oder Vermeidung der Abhängigkeit von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Leistungsbeschreibungen müssen zumindest enthalten: Ziele, Zielgruppen, Zugang, Leistungsumfang, Personal, Infrastruktur und Kennzahlen. Sie sind in regelmäßigen Abständen im Rahmen partizipativer Sozialplanungsprozesse gemeinsam mit allen Betroffenen (Leistungserbringer, Leistungsempfänger und Kostenträger) in geeigneter Weise zu evaluieren und gegebenenfalls weiterzuentwickeln.

(4) Die Leistung von Kostenersätzen setzt voraus, dass

(5) Die Höhe der Kostenersätze darf die notwendigen Aufwendungen für die Dienste nicht übersteigen. Jährliche Anpassungsklauseln sind für den Sachaufwand auf Basis der Entwicklung des Verbraucherpreisindex 2000 oder eines an seine Stelle tretenden Index und für den Personalaufwand auf Basis der Entwicklung des Entlohnungsschemas I für Landesvertragsbedienstete, zuzüglich höchstens 0,8 % für Vorrückungen, festzulegen. Zur Sicherung der Dienste sind Verträge mit dreijähriger Laufzeit abzuschließen; bei neuen Angeboten und mit neuen freien Trägern sind einjährige Verträge abzuschließen und Verlängerungen von einer vorangehenden Evaluierung abhängig zu machen.

(6) Freie Träger, denen Kostenersätze für die Erbringung von Beratungs- und Betreuungsdiensten gewährt worden sind, unterliegen bei der Erbringung dieser Dienste der Aufsicht der Landesregierung. Sie haben der Landesregierung auf Verlangen alle Daten zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen, die dafür sowie für die Evaluierung des jeweiligen Angebotes im Hinblick auf die Erreichung der vereinbarten Produktziele erforderlich sind.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über Art, Anzahl und regionale Verteilung der Beratungs- und Betreuungsdienste, die Leistungsbeschreibungen, die Kostenersätze sowie die Aufsicht und Evaluierung der Angebote zu treffen.

Hilfe in besonderen Lebenslagen, Bestattungskosten

§ 19

(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder in Folge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, die nur durch Gewährung einer solchen Hilfe behoben werden kann. Als Hilfen kommen insbesondere in Betracht:

(2) Soweit dafür nicht anderweitig vorgesorgt ist oder die Kosten nicht von Dritten getragen werden, können vom Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten die Kosten einer angemessenen Bestattung übernommen werden.

5. Abschnitt

Zugang zu den Leistungen und Verfahrensbestimmungen

Anträge

§ 20

(1) Antragsberechtigt sind:

(2) Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Für Bedarfsgemeinschaften genügt die Einbringung eines gemeinsamen Antrags.

(3) Bei den Gemeinden oder den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice eingebrachte Anträge sind von diesen unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

Sachliche Zuständigkeit

§ 21

(1) Für die Entscheidung über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sowie die Entscheidung in allen anderen Angelegenheiten, für die in diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde ist die Landesregierung zuständig, soweit in diesem Gesetz nicht Anderes bestimmt ist.

Örtliche Zuständigkeit

§ 22

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person, in Ermangelung eines solchen nach deren gewöhnlichen Aufenthalt.

(2) Jede Bezirksverwaltungsbehörde hat die in ihrem Bereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen und sodann das Verfahren zur Weiterführung der nach Abs 1 zu-ständigen Behörde abzutreten oder, wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist, dieser die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

Informations- und Mitwirkungspflicht, Bedingungen

§ 23

(1) Die Behörde hat die Hilfe suchende Person sowie die sonstigen zur Antragstellung berechtigten Personen der jeweils festgestellten Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen dieses Gesetzes notwendig ist.

(2) Die Hilfe suchenden Personen sowie deren zur Vertretung berechtigten Personen sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der behördlichen Aufträge mitzuwirken. Insbesondere sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(3) Kommen Personen gemäß Abs 2 ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch jenen Sachverhalt zugrunde legen, der bisher festgestellt worden ist, wenn auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

(4) Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz kann auch von Bedingungen und Befristungen abhängig gemacht werden, die Hilfe suchende Personen sowie deren Vertreter und Sachwalter zu erfüllen haben.

Soforthilfe, Beurteilung von Vorfragen

§ 24

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben rechtzeitig einzusetzen. Sie sind vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu gewähren, wenn Umstände bekannt werden, die eine sofortige Leistung zur Vermeidung oder Überwindung einer unmittelbar drohenden bzw bestehenden sozialen Notlage erforderlich machen.

(2) Bei der Beurteilung von Vorfragen (§ 38 AVG) ist die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage nur berechtigt, wenn dadurch die Rechtzeitigkeit der Leistung nicht gefährdet wird.

Bescheide, Entscheidungspflicht

§ 25

(1) Die Entscheidung über Leistungen mit Rechtsanspruch hat ohne unnötigen Aufschub und in erster Instanz längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrags zu erfolgen.

(2) Über die Zuerkennung, Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und deren Ersatz durch Sachleistungen (§ 9 Abs 2) ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(3) Bescheide, mit denen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes Leistungen gewährt werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG).

Berufungsverfahren

§ 26

(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, kann ein Berufungsverzicht (§ 63 Abs 4 AVG) nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Berufungen gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.

6. Abschnitt

Rückerstattung und Ersatz

Anzeigepflicht

§ 27

(1) Hilfesuchende, die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, sowie ihre Vertreter haben jede ihnen bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse, Aufenthalte in Kranken-, Kuranstalten oder vergleichbaren stationären Einrichtungen sowie länger als drei Tage dauernde Aufenthalte im Ausland unverzüglich bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Im Fall des § 14 Z 4 sind der Anzeige entsprechende Nachweise (ärztliche Verordnungen odgl) anzuschließen.

(2) Hilfesuchende, die Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, sowie ihre Vertreter sind anlässlich der erstmaligen Zuerkennung der Leistung auf die Pflichten nach Abs 1 sowie die Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung hinzuweisen.

Rückerstattungspflicht

§ 28

(1) Hilfesuchende, die wegen falscher Angaben, Verschweigung von wesentlichen Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 27 Leistungen nach diesem Gesetz zu Unrecht erhalten haben, haben diese zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn die Hilfe suchende Person oder ihr Vertreter wusste oder hätte erkennen müssen, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt.

(2) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass die laufenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Ausmaß von zumindest 10 % und höchstens 50 % gekürzt werden. Durch die Kürzungen dürfen nicht beeinträchtigt werden:

(3) Die Rückerstattung kann teilweise oder zur Gänze nachgesehen werden, soweit durch sie der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre oder sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde.

(4) Die Rückerstattungspflicht gemäß Abs 1 unterliegt nicht der Verjährung.

Ersatzansprüche

§ 29

(1) Für Leistungen nach diesem Gesetz haben Ersatz zu leisten:

(2) Durch Abs 1 werden die Rechte des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Pfandgläubiger sichergestellter Forderungen nach § 7 Abs 2 nicht beschränkt.

Ersatz durch Hilfe suchende Personen selbst und ihre Erben

§ 30

(1) Hilfesuchende sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn:

(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten gemäß Abs 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfe suchenden Person über. Die Erben haften jedoch nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die Hilfe suchende Person zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können.

(3) Schadenersatzansprüche des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wegen unrechtmäßigen Bezugs von Leistungen nach diesem Gesetz werden durch die Abs 1 und 2 nicht berührt.

Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte

§ 31

(1) Unterhaltsansprüche gegen Angehörige und sonstige Ansprüche, ausgenommen solche auf Schmerzensgeld, der Hilfe suchenden Person gegenüber Dritten, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in der erhaltenen Höhe erforderlich gewesen wären, gehen für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung über, sobald dies dem oder der unterhaltspflichtigen Angehörigen oder dem oder der Dritten schriftlich angezeigt wird. Mit Zustellung der Anzeige sind vom Schuldner zu leistende Zahlungen an den Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu leisten; sonst geleistete Zahlungen befreien nicht von der Schuld.

(2) Ein Ersatz nach Abs 1 darf nicht verlangt werden von:

(3) Ersatzansprüche nach § 1042 ABGB werden durch die Abs 1 und 2 nicht berührt.

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

§ 32

(1) Ersatzansprüche gemäß den §§ 29 bis 31 können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, drei Jahre verstrichen sind. Der Ablauf dieser Frist wird für die Dauer von Ermittlungen der Behörde zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs gehemmt. Die Aufnahme von Ermittlungen ist den Ersatzpflichtigen mitzuteilen. Ersatzforderungen, die nach § 7 Abs 2 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

(2) Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Verwertung eines nach § 7 Abs 2 sichergestellten Vermögens dürfen die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und den Unterhalt ihrer Familienangehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person nicht gefährden.

(3) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 7 Abs 2 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.

Zuständigkeit

§ 33

(1) Über die Rückerstattung gemäß § 28, die Ersatzansprüche gemäß den §§ 29 bis 31 und die Verwertung eines nach § 7 Abs 2 sichergestellten Vermögens ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, die über die Leistung in erster Instanz entschieden hat. Die Entscheidung hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Abschnitt entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg; eine Ausfertigung der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats ist der Landesregierung zu übermitteln.

(3) Die Landesregierung ist berechtigt, gegen solche Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

7. Abschnitt

Trägerschaft, Kostentragung

Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

§ 34

Rechtsträger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Land Salzburg.

Kostentragung

§ 35

(1) Die Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und den Gemeinden zu tragen.

(2) Zu den Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand einschließlich des Aufwandes für den Kostenersatz an andere Länder gemäß § 36 und der Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften von der öffentlichen Fürsorge zu tragen sind.

(3) Zur Deckung der Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind, soweit ihnen keine Ersatzleistungen gemäß dem 6. Abschnitt dieses Gesetzes gegenüber stehen, die vom Land eingenommenen Strafgelder und Erlöse verfallener Gegenstände (§ 15 VStG) sowie sonstige Einnahmen, soweit sie mit Leistungen nach diesem Gesetz in Zusammenhang stehen, zu verwenden.

(4) Zu den nicht gemäß Abs 3 gedeckten Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem die Kosten anfallen, dem Land jährlich einen Beitrag in Höhe von 50 % zu leisten. Zu diesen Kosten zählt auch der Aufwand für das bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft mit der Bedarfsorientierten Mindestsicherung befasste Personal.

(5) Der Kostenbeitrag ist für die einzelnen Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 9 Abs 10 und 11 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 zu ermitteln.

(6) Das Land hat zum Aufwand für das bei der Stadt Salzburg mit der Bedarfsorientierten Mindestsicherung befasste Personal einen jährlichen Beitrag zu leisten. Zur Berechnung dieses Beitrags sind die gesamten Personalkosten des Landes für seine bei den Bezirkshauptmannschaften mit der Bedarfsorientierten Mindestsicherung befassten Bediensteten mit dem Faktor 0,525 zu vervielfachen.

(7) Die Landesregierung hat jährlich im Nachhinein die Beiträge gemäß Abs 4 und 5 den Gemeinden zur Zahlung vorzuschreiben und der Stadt Salzburg die Höhe des Anspruchs gemäß Abs 6 mitzuteilen. Die betreffende Gemeinde bzw die Stadt Salzburg kann binnen sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der Vorschreibung oder Mitteilung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung bzw Zuerkennung des Beitrags verlangen. In diesem Fall hat die Landesregierung über die Höhe des Beitrags der Gemeinde bzw des Anspruchs der Stadt Salzburg mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(8) Die Beiträge gemäß den Abs 4 und 5 werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Vorschreibung oder Mitteilung (Abs 7) an gerechnet, fällig. Dies gilt für 75 % des vorgeschriebenen bzw mitgeteilten Beitrags auch dann, wenn die bescheidmäßige Entscheidung verlangt wird. Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.

Vorschüsse und Information der Gemeinden

§ 36

(1) Die Gemeinden haben dem Land auf Verlangen der Landesregierung jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorschüsse von je 22,5 % der für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln. § 35 Abs 8 letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die auf Grund des Rechnungsabschlusses sich ergebenden Differenzen zwischen den endgültigen Beiträgen und den geleisteten Vorschüssen sind den Gemeinden bis spätestens 31. Mai zur Kenntnis zu bringen und zum 15. Februar des darauffolgenden Jahres mit der ersten Vorschussrate zu verrechnen.

(3) Den Gemeinden ist von der Landesregierung jährlich bis zum 15. September eine Hochrechnung über die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu übermitteln.

(4) Die Gemeinden sind von der Landesregierung zweimal jährlich über die Anzahl der Hilfesuchenden in ihrer Gemeinde zu informieren. Erhebungsstichtage sind der 30. Juni und der 31. Dezember. Die Übermittlung der Daten hat bis spätestens drei Monate nach diesen Stichtagen zu erfolgen.

Kostenersatz an andere Länder

§ 37

(1) Das Land Salzburg hat den Trägern der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anderer Länder die für Bedarfsorientierte Mindestsicherung aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen, wenn

(2) Bei der Berechnung der Fristen gemäß Abs 1 Z 1 haben außer Betracht zu bleiben:

(3) Vom Kostenersatz sind ausgenommen:

(4) Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange die Hilfe suchende Person Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat oder solche Leistungen erhält, ohne Rücksicht auf einen nach den Leistungen erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate lang keine Leistungen erbracht worden sind.

(5) Das Land Salzburg und die jeweiligen Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anderer Länder, dem bzw denen im Sinn des Abs 1 Kosten erwachsen, haben dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Leistungen anzuzeigen und diesem dabei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.

(6) Über die Verpflichtung des Landes Salzburg zum Kostenersatz hat im Streitfall die Landesregierung durch Bescheid zu entscheiden.

8. Abschnitt

Amtshilfe, Auskunftspflicht und Datenschutz

Amtshilfe- und Auskunftspflichten

§ 38

(1) Die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes die zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung nach diesem Gesetz oder von Rückerstattungs- oder Ersatzpflichten erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes sind zu diesem Zweck auch berechtigt, eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat darüber hinaus zum Zweck des Abs 1 folgende Daten für einen Zeitraum von drei Monaten, bei EWR-Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen der Schweizer Eidgenossenschaft für einen Zeitraum von sechs Monaten, jeweils rückwirkend vom Anfragedatum auf elektronischem Weg zu übermitteln oder in elektronischer Form zugänglich zu machen:

(3) Die Finanzämter haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes zum Zweck des Abs 1 die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Hilfe suchenden, ersatzpflichtigen und mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person Auskunft zu geben.

(4) Die Dienstgeber einer Hilfe suchenden, ersatzpflichtigen oder in Bedarfsgemeinschaft lebenden Person haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes zum Zweck des Abs 1 innerhalb einer angemessenen Frist über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die das Beschäftigungsverhältnis dieser Person betreffen und für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unerlässlich sind. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen genau zu bezeichnen.

(5) Die begutachtenden Stellen gemäß § 8 Abs 3 haben ihre Gutachten den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung auf elektronischem Weg unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu übermitteln oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.

Datenaustausch, Datenverwendung

§ 39

(1) Die zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten der Hilfe suchenden Personen, ihrer Vertreter, Sachwalter und zum Unterhalt verpflichteten Familienangehörigen sowie der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wie Name und Titel, Geschlecht, Geburtsdatum, Familienstand, Adresse, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer, Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Beruf oder Tätigkeit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Arbeitsfähigkeit sowie sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Tatsachen, die für die Aufgabenbesorgung wesentlich sind, dürfen automationsunterstützt verwendet werden. Die Verwendung von Daten ist ausschließlich auf den mit diesem Gesetz verbundenen Zweck der Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder von Rückerstattungs- oder Ersatzpflichten beschränkt.

(2) Zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz kann ein Informationsverbundsystem eingerichtet werden. Betreiber dieses Informationsverbundsystems ist die Landesregierung, Auftraggeber sind die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes. Die Auftraggeber haben in ihrem Bereich die zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im § 14 Abs 2 DSG 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen. Als solche sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung im öffentlichen Netz vorzusehen.

(3) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Träger der Sozialversicherung, den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur zulässig, soweit diese zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 40

Die Besorgung der Angelegenheiten der Gemeinden nach den §§ 35 und 36 fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.

Befreiung von Verwaltungsabgaben

§ 41

Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.

Strafbestimmungen

§ 42

(1) Soweit das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

(2) Der Versuch nach Abs 1 Z 1 ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind mit Geldstrafe bis zu 3.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.

(4) Zuständig ist in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 die Bezirksverwaltungsbehörde, die über die Leistung entschieden hat oder zu entscheiden gehabt hätte, in den Fällen des Abs 1 Z 3 die Bezirksverwaltungsbehörde, die um die Auskunft ersucht hat.

Verweisungen auf Bundesrecht

§ 43

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten, diese einschließend, erhalten haben:

Umsetzungshinweis

§ 44

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

Inkrafttreten

§ 45

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2010 in Kraft.

(2) Bei Personen, die bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz bezogen haben und innerhalb von vier Monaten ab diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung einbringen, gilt der Antrag als mit diesem Zeitpunkt eingebracht; die Entscheidung über solche Anbringen hat längstens innerhalb von drei Monaten ab tatsächlicher Einbringung zu erfolgen.

(3) Bis 1. Jänner 2013 ist § 6 Abs 1 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen nicht zum Einkommen zählt; sie ist bis dahin jedoch auf die Hilfe für den Wohnbedarf anzurechnen.

Illmer

Burgstaller