# Verordnung zur näheren Bezeichnung bestimmter jugendgefährdender Gegenstände

66. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. September 2010 zur näheren Bezeichnung bestimmter jugendgefährdender Gegenstände

Auf Grund des § 39a des Salzburger Jugendgesetzes, LGBl Nr 24/1999, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Feder-, Gasdruck- oder elektrisch betriebene Waffen, Waffenattrappen sowie Waffenspielzeugobjekte (zB Softguns), die zum Töten von Menschen geeigneten Schusswaffen ähnlich aussehen, gelten als Gegenstände, die Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 25. September 2010 in Kraft.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller