# Kundmachung über den im Jahr 2011 für die Salzburger Patientenvertretung zu leistenden Kostenbeitrag

42. Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 21. Mai 2010 über den im Jahr 2011 für die Salzburger Patientenvertretung zu leistenden Kostenbeitrag

Auf Grund des § 22 Abs 7 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Der von den Rechtsträgern der bettenführenden Krankenanstalten zu leistende Kostenbeitrag zum Aufwand der Salzburger Patientenvertretung beträgt im Jahr 2011 64,40 € je Akutbett.

Für die Landesregierung:

Scharer