# Verordnung mit der die Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung geändert wird

1. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Dezember 2010, mit der die Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung geändert wird

Auf Grund des Art 36 Abs 3 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999, LGBl Nr 25, und des Art 103 Abs 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung, LGBl Nr 43/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 78/2010, wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. In der lit A) Landeshauptfrau Mag. Gabriele Burgstaller:

1.1.1. Die Z 3 entfällt. Die Z 4 bis 6 erhalten die Bezeichnungen „3.“, „4.“ bzw „5.“.

1.1.2. Die Z 6 (neu) lautet:

„6. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Landesplanung)

• die Rechtsangelegenheiten des Feuerwehrwesens aus dem Geschäftsbereich des Referates 7/04.“

1.2. In der lit B) Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Wilfried Haslauer:

1.2.1. Die Z 1 lautet:

„1.der Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Forschung und Tourismus);“

1.2.2. In der Z 3 wird nach der Bezeichnung „Salzburg Land Tourismus Gesellschaft mbH“ die Bezeichnung „Salzburg Museum GmbH,“ eingefügt.

1.2.3. In der Z 5 entfällt die Wortfolge „des Salzburg Museums (ehemals Carolino Augusteum),“.

1.2.4. Die Z 6 entfällt. Die Z 7 erhält die Bezeichnung „6.“.

1.3. In der lit C) Landeshauptmann-Stellvertreter Mag. David Brenner werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.3.1. In der Z 1 wird nach der Bezeichnung „Salzburg Land Tourismus Gesellschaft mbH“ die Bezeichnung „Salzburg Museum GmbH,“ eingefügt.

1.3.2. In der Z 3 entfällt die Wortfolge „des Salzburg Museums (ehemals Carolino Augusteum),“.

1.4. In der lit D) Landesrat Josef Eisl lautet die Z 2:

„2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Landesplanung)

• der Geschäftsbereich des Referats 7/04 (Bau-, Feuerpolizei- und Straßenrecht)mit Ausnahme

– der Rechtsangelegenheiten des Feuerwehrwesens;“

1.5. In der lit E) Landesrat Walter Blachfellner:

1.5.1. Die Z 1 lautet:

„1.der Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Umweltschutz);“

1.5.2. In der Z 2 wird als weitere Ausnahme angefügt:

„– des Geschäftsbereichs des Referates 7/04;“

1.5.3. In der Z 3 wird vor den Worten „• die Angelegenheiten“ eingefügt:

„• der Geschäftsbereich des/der Fachreferenten/in 9/06 (Verbraucherschutz);“

1.5.4. Die Z 5 entfällt.

1.6. In der lit F) Landesrätin Dr. Tina Widmann entfällt die Z 1 und erhalten die Z 2 bis 4 die Bezeichnungen „1.“, „2.“ bzw „3.“.

1.7. In der lit G) Landesrätin Erika Scharer wird in der Z 2 die Wortfolge „– des Geschäftsbereichs des Referates 9/05“ durch die Wortfolge „– der Geschäftsbereiche der Referate 9/05 und 9/06“ ersetzt.

2.Im § 15 wird angefügt:

„(5) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 1/2011 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller