# Verordnung über die Darstellung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen (DarstVO)

10. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. Jänner 2011 über die Darstellung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen (DarstVO)

Auf Grund der §§ 27 Abs 7 und 50 Abs 6 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

1. Abschnitt

Flächenwidmungspläne

Plangrundlage

§ 1

(1) Flächenwidmungspläne sind auf der Grundlage genordeter Verkleinerungen der Katastralmappe (Maßstab 1 : 5.000) darzustellen. Dabei darf als Plangrundlage ausschließlich die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführte digitale Katastralmappe (DKM) verwendet werden. Der Datenbestand zum Zeitpunkt der Auflage des Flächenwidmungsplans darf höchstens fünf Jahre alt sein, bei Revisionen ist der jeweils letztgültige Stand der DKM zu verwenden. Quelle und Stand der DKM-Daten sind auf der Plangrundlage anzugeben.

(2) Die Plangrundlage hat aus Einzelblättern im Ausmaß von 50 x 50 cm zusätzlich je einer 55 mm breiten Randleiste am linken und am unteren Blattrand zu bestehen. Dabei ist der Kataster vollständig über die gesamte Blattfläche darzustellen. Der Blattschnitt hat der Unterteilung des Triangulierungsblattes des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (Blattform 50 x 50 cm) zu entsprechen. Auf der Plangrundlage sind die Blattnummer im Triangulierungs-Blattschnitt, Katasterstand, Herstellungs- und allenfalls Nachführungsdatum, Koordinaten, Anschluss-Blattnummern, Maßstab, Gemeindename, Blattnummer des Flächenwidmungsplan-Einzelblattes und Bearbeiter der Planungsgrundlage gemäß dem in Anlage 1 festgelegten Muster anzugeben.

(3) Flächen mit stärkerer Differenzierung auf engem Raum sollen in größeren Maßstäben (zB 1 : 2.500) genordet dargestellt werden, ohne dass sich für das Ausmaß der Einzelblätter Änderungen ergeben. Derartige Bereiche sind in der Plangrundlage 1 : 5.000 kenntlich zu machen.

Darstellungsgrundsätze

§ 2

(1) Die Eintragung der Planzeichen einschließlich der Begrenzungslinien der Flächenwidmungen hat unter Verwendung der in der Anlage 2 festgelegten Planzeichen mit den angegebenen Farben zu erfolgen; farbige Darstellungen sind vollflächig auszuführen, soweit nicht anderes festgelegt ist. Wenn mit diesen Planzeichen nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind ergänzende Planzeichen mit eindeutiger Beschreibung in der Legende zulässig. Die Erkennbarkeit der Grundstücksgrenzen und die Lesbarkeit der Grundstücksnummern dürfen durch die Eintragungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Die einzelnen Flächenwidmungen sind durch eine 0,35 mm starke Linie zu begrenzen. Bei ausgedehnten Flächen sind die erforderlichen Signaturen in angemessenen Abständen mehrfach wiederzugeben. Wenn Signaturen nicht innerhalb einer Fläche möglich sind, können sie eindeutig zuordenbar auch außerhalb gesetzt werden.

(3) Bei Zusammenfallen der Staats-, Landes-, Bezirks-, Gemeinde- und Katastralgemeindegrenzen ist die Grenze der jeweils größeren Gebietseinheit darzustellen.

(4) Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan dürfen, ausgenommen Eintragungen gemäß § 4, nachträglich keine Veränderungen vorgenommen werden.

Äußere Form der planlichen Darstellung

§ 3

(1) Die planliche Darstellung besteht aus dem Deckblatt, dem Übersichtsblatt und den erforderlichen Einzelblättern in einheitlichem Format.

(2) Das Deckblatt hat zu enthalten:

(3) Das Übersichtsblatt hat das Gemeindegebiet in geeignetem Kartenmaßstab auf einem Blatt in den Abmessungen gemäß § 1 Abs 2 darzustellen und zu enthalten:

(4) Die Einzelblätter im Maßstab 1 : 5.000 haben neben den der Legende entsprechenden Planzeichen die jeweiligen Bezeichnungen nach dem Übersichtsblatt zu enthalten. Bei Darstellungen gemäß § 1 Abs 3 ist der Maßstab anzugeben. § 2 Abs 1 letzter Satz gilt dafür sinngemäß. Auf der unteren Randleiste sind die Unterschrift und die Stampiglie des Planverfassers, der Genehmigungsvermerk der Landesregierung und ein tabellarischer Vermerk über das Datum des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplans anzubringen.

Nachträgliche Eintragungen

§ 4

(1) Die Freigabe von Aufschließungsgebieten und die Löschung von Vorbehaltsflächen (§ 70 ROG 2009), das Außerkrafttreten oder die Verlängerung der Geltungsdauer von Standortverordnungen (§§ 14 Abs 4 und 32 Abs 6 ROG 2009) sowie die Aufhebung von Nutzungsarten für Teile des Gemeindegebietes durch den Verfassungsgerichtshof oder die Landesregierung als Aufsichtsbehörde (§ 22 ROG 2009) sind durch ergänzende und dauerhafte Eintragungen auf dem Einzelblatt durchzuführen. Dies gilt außerdem für den tabellarischen Vermerk über das Datum des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplans gemäß § 3 Abs 4.

(2) Die Freigabe von Aufschließungsgebieten ist dahingehend ersichtlich zu machen, dass die Signatur „A“ lesbar gestrichen wird. Bei Freigabe eines Teiles des Aufschließungsgebietes ist die freigegebene Fläche durch eine Linie gemäß § 2 Abs 2 abzugrenzen und mit der nunmehr entsprechenden Signatur (zB „EW“) zu versehen.

(3) Die Löschung von Vorbehaltsflächen ist durch Streichung der Bezeichnung des Vorbehaltszweckes ersichtlich zu machen.

(4) Das Außerkrafttreten einer Standortverordnung ist durch Streichung der Kategorie, der Verkaufsflächenangabe und des Datums des Inkrafttretens der Standortverordnung ersichtlich zu machen, die Verlängerung der Geltungsdauer einer Standortverordnung durch Angabe des neuen Außerkrafttretensdatums.

(5) Bei Aufhebungen durch den Verfassungsgerichtshof oder die Landesregierung als Aufsichtsbehörde ist auf der unteren Randleiste des Einzelblattes das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bzw die Verordnung der Landesregierung zu zitieren.

(6) Die Freigabe von Aufschließungsgebieten, die Löschung von Vorbehaltsflächen und die Verlängerung der Geltung einer Standortverordnung sind bei einer nachfolgenden Neuausfertigung des betreffenden Blattes nachzuführen.

Ausfertigungen

§ 5

(1) Die erforderlichen analogen Ausfertigungen des Flächenwidmungsplans sind auf haltbarem Papier oder gleichwertigem Material herzustellen. Die Einzelblätter sind nach ihrer Vidierung mit einem dauerhaften Oberflächenschutz zu versehen.

(2) Die Einbringung der digitalen Flächenwidmungspläne hat unter Verwendung der Internetapplikation „ROGServe“ des Landes Salzburg zu erfolgen. Dabei ist der Flächenwidmungsplan einschließlich Deckblatt, Übersichtsblatt und Legende blattweise (ohne die Randleiste gemäß der Anlage 1) zu übermitteln:

Änderungen von Flächenwidmungsplänen

§ 6

(1) Änderungen von Flächenwidmungsplänen, die nicht unter § 4 fallen, sind unter Verwendung neuer Ausfertigungen der betreffenden Einzelblätter darzustellen. Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 Abs 4 und 5 gelten dafür sinngemäß.

(2) Auf der unteren Randleiste des Einzelblattes sind zusätzlich in tabellarischer Übersicht mit fortlaufender Nummer die Änderungen des Flächenwidmungsplans anzuführen.

2. Abschnitt

Bebauungspläne

Plangrundlage

§ 7

(1) Als Plangrundlage darf ausschließlich die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführte digitale Katastralmappe (DKM) verwendet werden. Der Datenbestand zum Zeitpunkt der Auflage des Bebauungsplans darf höchstens fünf Jahre alt sein. Quelle und Stand der DKM-Daten sind auf der Plangrundlage anzugeben.

(2) Die Plangrundlage hat mindestens die Größe des Formates A4 (Önorm EN 20216 Schreibpapier und bestimmte Gruppen von Drucksachen – Endformate – A- und B-Reihen ISO 216, Ausgabe 1990) aufzuweisen; größere Pläne müssen auf A4-Format faltbar sein. Die an das Planungsgebiet angrenzenden Bereiche sollen bis zum jeweiligen Mappenblattrand enthalten sein. Der Stand der Plangrundlage (Jahr, Monat) ist anzugeben.

(3) Die Plangrundlage hat zumindest vier Koordinaten im Landes-Koordinatensystem oder im Bundesmeldenetz zu enthalten. Vorzugsweise sind dafür Mappenblattecken zu verwenden.

(4) Die Plangrundlage hat für Gebiete mit stärkeren Geländeneigungen Höhenschichtenlinien mit einer dem Planungsmaßstab entsprechenden Äquidistanz zu enthalten.

Darstellungsgrundsätze

§ 8

(1) Die Eintragung der Planzeichen hat, soweit die Bebauungspläne nicht digital erstellt werden, auf transparentem maßhaltigem Material zu erfolgen. Dabei sind die in der Anlage festgelegten Planzeichen zu verwenden. Wenn mit diesen nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind ergänzende Planzeichen mit eindeutiger Beschreibung in der Legende zulässig.

(2) Soweit dies in Betracht kommt, sind darüber hinaus die Darstellungsgrundsätze einschließlich der Planzeichen für Flächenwidmungspläne sinngemäß und dem Maßstab angepasst anzuwenden. Eine farbige Darstellung der Planzeichen ist zulässig; die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplans hat für alle erforderlichen Ausfertigungen einheitlich entweder in Schwarz-Weiß oder in Farbe zu erfolgen.

(3) Die Strichstärke der Planzeichen, allfällige Raster oder Farbtöne sowie die Dichte der Eintragungen sind so zu wählen, dass die Erkennbarkeit der Grundstücksgrenzen und die Lesbarkeit der Grundstücksnummern nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Eine Abwandlung der Strichstärken für Planzeichen gemäß Anlage ist nach Notwendigkeit zulässig, jedoch dürfen die angegebenen Strichstärken nicht unterschritten werden.

(4) Bei Zusammenfallen verschiedener Planzeichen (zB Straßenfluchtlinie und Baufluchtlinie) ist nur ein Planzeichen (zB Straßenfluchtlinie) darzustellen. Der Norminhalt des nicht dargestellten Planzeichens ist im erforderlichen Wortlaut (Planungsbericht) zum Ausdruck zu bringen; darauf ist im Plan hinzuweisen.

(5) Ergänzende Planungsaussagen, denen im Bebauungsplan keine verbindliche Wirkung zukommt (zB Art der Energieversorgung, Hauptversorgungs- und Entsorgungstrassen, Gebäudelagen und - formen), dürfen nur in einem gesonderten Plan aufgenommen werden.

(6) Die erforderlichen analogen Ausfertigungen des Bebauungsplans sind unter Zugrundelegung der Darstellung auf transparentem Material gemäß Abs 1 auf haltbarem Papier oder gleichwertigem Material herzustellen.

(7) In rechtswirksamen Bebauungsplänen dürfen nachträglich keine Veränderungen vorgenommen werden.

Äußere Form der planlichen Darstellung

§ 9

(1) Die planliche Darstellung hat zu enthalten:

(2) Die Angaben nach Abs 1 sind auf der planlichen Darstellung so anzubringen, dass sie bei Faltung des Plans auf das Format A4 das Deckblatt bilden.

(3) An geeigneter Stelle der planlichen Darstellung, nach Möglichkeit im Anschluss an die Angaben nach Abs 1, sind in einer Legende die verwendeten Planzeichen, der Längen- und Flächenmaßstab sowie bei nicht genordeter Plangrundlage die Nordrichtung darzustellen.

(4) Planliche Darstellungen, die ein unhandliches Format ergeben würden, dürfen in Teile zerlegt werden. Das Format eines Planblattes darf das Ausmaß von 90 x 120 cm nicht überschreiten. Jeder Planteil hat die Angaben nach Abs 1, die Legende und eine Übersicht der einzelnen Planteile im jeweiligen Deckblatt zu enthalten.

(5) Bei Festlegungen dem Bestande nach sind die erforderlichen fotografischen Darstellungen anzuschließen. Für das Format gilt sinngemäß § 7 Abs 2 (A4-Format). Die Festlegungen sind textlich oder durch Eintragung in die fotografischen Darstellungen zu treffen.

Maßstab der planlichen Darstellung

§ 10

(1)Die planliche Darstellung von Bebauungsplänen der Grundstufe nach § 51 ROG 2009 sowie der erweiterten Grundstufe nach § 52 ROG 2009 hat im Maßstab 1 : 1.000 zu erfolgen. Soweit es sich um Gebiete mit stark differenzierter Bebauung handelt, kann die Darstellung auch im Maßstab 1 : 500 erfolgen.

(2) Die planliche Darstellung von Bebauungsplänen der Aufbaustufe nach § 53 ROG 2009 hat im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 200 zu erfolgen.

(3) Das Planungsgebiet ist mit seiner Lage im Gemeindegebiet und im Blattschnitt der Katastralmappenblätter in der planlichen Darstellung gesondert im Maßstab 1 : 10.000 oder 1 : 5.000 hervorzuheben (Übersichtsplan).

Digitale Erstellung von Bebauungsplänen

§ 11

(1) Die Planzeichen in digital erstellten Bebauungsplänen dürfen von jenen in der Anlage 3 festgelegten nur im technisch unumgänglichen Maß abweichen.

(2) Die digitale Erstellung und Verwaltung von Bebauungsplänen hat auf Grundlage einer von der Landesregierung zu definierenden Datenschnittstelle zu erfolgen. Auf Anforderung ist der Landesregierung ein vollständiger Datensatz entsprechend dieser Schnittstelle in digitaler Form zu übermitteln.

(3) Bei digital erstellten Bebauungsplänen ist der Landesregierung zusätzlich zu den entsprechend § 8 ausgeführten Ausfertigungen ein vollständiger Datensatz im „JPG“-Format mit den Koordinatenangaben im Landeskoordinatensystem oder Bundesmeldenetz als „World-File“ zu übermitteln.

Änderungen von Bebauungsplänen

§ 12

(1) Änderungen von Bebauungsplänen sind in Form eines gesonderten Plandokumentes (Änderungsplan) auszufertigen. Die Bestimmungen der §§ 7 bis 10 gelten dafür sinngemäß.

(2) Soweit für Teilflächen eines Bebauungsplans eine Änderung erfolgt, ist der Bereich jeder Änderung im Änderungsplan deutlich abzugrenzen. Jeder abgegrenzte Änderungsbereich ist unter Bezug auf den Stammplan mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

(3) Die rechtswirksamen Änderungspläne im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind in einem dazugehörigen Verzeichnis fortlaufend anzuführen.

(4) Soweit für selbständig bebaubare Teilflächen eines Bebauungsplans eine Unwirksamkeitserklärung gemäß den §§ 51 Abs 6, 52 Abs 2 oder 53 Abs 4 ROG 2009 erfolgt, ist für die erforderliche Kenntlichmachung ein Änderungsplan gemäß Abs 1 anzufertigen, in dem die betreffenden Flächen rot zu umgrenzen und durch zwei Diagonalstriche kenntlich zu machen sind. Dies gilt sinngemäß für die Kenntlichmachung einer Aufhebung gemäß § 63 Abs 3 ROG 2009.

(5) In rechtswirksamen Änderungsplänen dürfen nachträglich keine Veränderungen vorgenommen werden.

3. Abschnitt

In- und Außerkrafttreten

§ 13

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2011 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Darstellungsverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl Nr 82/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 63/1999 und die Darstellungsverordnung für Bebauungspläne, LGBl Nr 83/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 35/2005 außer Kraft.

(3) Auf Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Geltung stehen, sowie auf Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne und Änderungen von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, für die die Auflage in diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist, finden die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung.

(4) Die §§ 5 Abs 2 und 11 Abs 2 und 3 sind bis zum 31. März 2011 nicht anzuwenden. Ab 1. April 2011 haben die Gemeinden mit der erstmaligen Ausfertigung einer Neuerstellung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans nach den Bestimmungen dieser Verordnung den gesamten Flächenwidmungsplan (Deckblatt, Übersichtsblatt, Legende und Einzelblätter) blattweise im Sinn des § 5 Abs 2 Z 1 zu übermitteln.

Anlage 1

Muster zur äußeren Form der Plangrundlagefür Flächenwidmungspläne

(die Anlage ist nur in der PDF-Version darstellbar)

Anlage 2

Planzeichen für Flächenwidmungspläne

(die Anlage ist nur in der PDF-Version darstellbar)

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller